Neben einer Entlastung von kleinen und mittleren Einkommen zum Beispiel durch eine Anhebung des Grundfreibetrags, des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, des Kindergeldes und einer Abflachung der sogenannten zweiten Progressionszone für Jahreseinkommen bis 70.600 Euro, sind Gegenfinanzierungsmaßnahmen enthalten, die unter anderem eine Verschärfung der sogenannten Reichensteuer (Grenzsteuersatz 47 Prozent ab 280.000 Euro Jahreseinkommen – statt 45 Prozent ab 250.000 Euro Jahreseinkommen) und die Streichung von Steuervergünstigungen (Reduzierung des sogenannten Handwerkerbonus) vorsehen. Die Steuermindereinnahmen werden auf circa 5,5 Milliarden Euro pro Jahr prognostiziert.
Insbesondere die Anhebung der sogenannten Reichensteuer würde viele mittelständische Unternehmer belasten, da diese oftmals in der Rechtsform von Einzel- oder Personengesellschaften tätig sind und die Einkommensteuer die eigentliche Unternehmenssteuer für sie ist. Hierdurch würde deren Wettbewerbsfähigkeit verschlechtert und die Investitionsfähigkeit reduziert.
Zum Gesetzentwurf im Einzelnen:
Der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beinhaltet unter anderem folgende Maßnahmen, welche überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen:
Entlastungsmaßnahmen:
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) von 1.230 Euro auf 1.430 Euro.
- Anhebung des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 EStG) von 12.348 Euro (2026) auf 12.564 Euro (ab 2027) und 12.900 Euro (ab 2028). Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern verdoppelt sich dieser.
- Anhebung des Kinderfreibetrags (§ 66 EStG) von 9.756 Euro (2026) auf 10.056 Euro (ab 2027) und 10.236 Euro (ab 2028) sowie Anhebung des monatlichen Kindergeldes (§ 6 BKGG) von 259 Euro (2026) auf 267 Euro (ab 2027) und 272 Euro (ab 2028).
- Abflachung der sogenannten zweiten Progressionszone zwischen circa 17.800 Euro und 70.600 Euro Jahreseinkommen durch Änderung der Tarifformel.
- Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns bei Sonn- und Feiertagszuschlägen von 50 auf 75 Euro (§ 3b Abs. 2 S. 1 EStG). Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, soweit diese 25 Prozent des gezahlten Grundlohnes bei Nachtarbeit und 50 Prozent des Grundlohnes bei Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht übersteigen. Der Grundlohn ist zurzeit auf 50 Euro beschränkt. (Hinweis: der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit soll nicht angehoben werden).
Gegenfinanzierungsmaßnahmen
- Verschärfung der sogenannte Reichensteuer durch Vorziehen des bisherigen Steuersatzes (45 Prozent) von 277.826 Euro auf 250.000 Euro Jahreseinkommen und Einführung eines weiteren Steuersatzes von 47 Prozent ab 280.000 Euro Jahreseinkommen.
| Steuermehreinnahmen in Millionen Euro | |||
|---|---|---|---|
| Veranlagungsjahr | Absenkung der Grenze des 45 Prozent-Steuersatzes von 277.826 auf 250.000 Euro Jahreseinkommen | Neue Tarifstufe von 47 Prozent ab 280.000 Euro Jahreseinkommen | Gesamt |
| 2027 | 250 | 2.360 | 2.610 |
| 2028 | 260 | 2.505 | 2.765 |
| 2029 | 275 | 2.655 | 2.930 |
| 2030 | 290 | 2.825 | 3.115 |
| 2031 | 305 | 3.025 | 3.330 |
- Absenkung der abzugsfähigen Aufwendungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und des Höchstbetrags von 1.200 Euro auf 900 Euro der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG). Steuermehreinnahmen: circa 710 Mio. Euro pro Jahr.
- Anhebung der einheitlichen Pauschsteuer bei sogenannten Minijobs (§ 40a Abs. 2 EStG) von
2 Prozent auf 5 Prozent. Steuermehreinnahmen: circa 750 Millionen Euro pro Jahr. - Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E). Künftig soll bei diesen die Gewerbesteuer lediglich zu 10 Prozent nach Arbeitslöhnen und zu 90 Prozent nach elektrischer Nennanschlussleistung verteilt werden. Begründet wird dies damit, dass Rechenzentren erhebliche Infrastrukturinvestitionen benötigen, aber vergleichsweise wenige Arbeitnehmer beschäftigen. Die betroffenen Kommunen sollen stärker am Steueraufkommen beteiligt werden.
Aufkommenswirkung
Die Maßnahmen des Entwurfs sollen insgesamt zu folgenden Steuermindereinnahmen führen (Wirkung im Veranlagungsjahr):
| Millionen Euro | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2031 | |
| Bund | - 555 | - 2.301 | - 2.267 | - 2.238 | - 2.188 |
| Länder | - 690 | - 2.396 | - 2.378 | - 2.343 | - 2.296 |
| Gemeinden | - 305 | - 908 | - 900 | - 889 | - 876 |
| Gesamt | - 1.550 | - 5.605 | - 5.545 | - 5.470 | - 5.360 |
Anmerkung
Ein unveröffentlichter Entwurf des Gesetzes, der unter anderen bereits von der Presse aufgegriffen wurde, sah neben den oben genannten Maßnahmen weitergehende Gegenfinanzierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Abschaffung des Freibetrags (§ 8 Abs. 3 EStG) für Belegschaftsrabatte, eine Streichung des Sonderausgabenabzugs für sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), eine Abschaffung des Freibetrags bei Unternehmensveräußerungen (§ 16 Abs. 4 EStG) und bei Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 17 Abs. 3 EStG) sowie eine Umwandlung des Freibetrags von 5.000 Euro in eine Freigrenze von 1.000 Euro für bestimmte Körperschaften vor. Diese Verschärfungen sind im nunmehr veröffentlichten Entwurf nicht enthalten.
- Schwerpunkte:
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- Steuern
Veröffentlicht 30.09.2026
Aktualisiert 29.09.2026
Ansprechpartner
Jens Gewinnus
Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer