DIHK fordert praxistaugliche Umsetzung der Verpackungsverordnung

Die geplanten EU-Vorgaben für Verpackungsregister und Berichtspflichten sollen europaweit einheitliche Datenformate schaffen. Aus Sicht der deutschen Wirtschaft braucht der Entwurf jedoch deutlich weniger Meldetiefe, echte Erleichterungen für kleinere Unternehmen und ein zentrales europäisches Registrierungssystem.

Mit der geplanten Durchführungsverordnung sollen die Registrierung und Berichterstattung nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Packaging and Packaging Waste Regulation, Artikel 44 ) vereinheitlicht werden. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer sieht darin grundsätzlich einen möglichen Beitrag zu mehr Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Mehrfachmeldungen. Der Entwurf lässt jedoch weiterhin parallele nationale Verfahren zu und führt zu umfangreichen Datenanforderungen, die besonders kleine und grenzüberschreitend tätige Unternehmen belasten können.

Hintergrund

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) beinhaltet unter anderem Vorgaben für die Registrierung von Herstellern sowie für Meldungen an Herstellerregister. Auf Grundlage von Artikel 44 der PPWR legt der Entwurf zur Durchführungsverordnung nun ein einheitliches Format und die zu übermittelnden Informationen fest. Verlässliche Daten sind aus Sicht der Wirtschaft ein sinnvoller Beitrag zum Vollzug und zur Weiterentwicklung der Verpackungspolitik. Berichtspflichten sollten jedoch verhältnismäßig, digital umsetzbar und für Unternehmen praktikabel sein, gibt die DIHK zu bedenken. Insbesondere die weiterhin vorgesehenen nationalen Register, zusätzliche nationale Anforderungen und die umfangreiche Aufschlüsselung von Verpackungsdaten könnten den Binnenmarkt belasten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU-Kommission will die Pflichten aus der umstrittenen Verpackungsverordnung erleichtern. Einheitliche Registrierungs- und Berichtsformate allein reichen nach Einschätzung der DIHK jedoch nicht aus. Erforderlich ist ein zentrales europäisches Registrierungssystem nach dem One-Stop-Shop- und Once-only-Prinzip.
  • Die geplante Meldung nach Hauptmaterial, sämtlichen Materialanteilen und einzelnen Komponenten führt zu einer erheblichen zusätzlichen Daten- und Prüfkomplexität.
  • Für die Erfüllung der Berichtspflichten sollten standardisierte Lieferantenerklärungen und Verpackungsdatenblätter ausreichen. Die Weitergabe vollständiger technischer Dokumentationen sollte nicht zur faktischen Pflicht werden.
  • Die Schwelle von zehn Tonnen reduziert lediglich den Datenumfang. Sie befreit kleinere Betriebe und Unternehmen mit gelegentlichen grenzüberschreitenden Lieferungen nicht von Registrierung und Berichterstattung.
  • Öffentlich zugängliche Angaben, insbesondere zu Markennamen, sollten auf das erforderliche Maß begrenzt werden, damit vertrauliche Lieferbeziehungen geschützt bleiben.

Forderungen der Wirtschaft

Die DIHK appelliert an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten, den Entwurf zu überarbeiten. Sie sollten:

  • ein zentrales europäisches EPR-Gateway für Registrierung, Stammdatenpflege und Berichterstattung einrichten,
  • das Once-only-Prinzip verbindlich anwenden, damit bereits strukturiert übermittelte Daten nicht erneut abgefragt werden,
  • EU-weit einheitliche Definitionen, Datenfelder, Berechnungsmethoden, Berichtszeiträume und maschinenlesbare Schnittstellen festlegen,
  • zusätzliche nationale Verwaltungsakte und Bevollmächtigtenstrukturen vermeiden, soweit Verpflichtungen zentral digital erfüllt und kontrolliert werden können,
  • Meldungen grundsätzlich auf aggregierte und für den Vollzug erforderliche Materialmengen beschränken,
  • für geringfügige Verpackungsarten Sammelkategorien vorsehen, beispielsweise für Anteile unter einem Prozent der Gesamttonnage,
  • nachvollziehbare Schätz-, Hochrechnungs- und Stichprobenverfahren ermöglichen, insbesondere für historische Daten und wechselnde Verpackungskonfigurationen,
  • zusätzliche Datenkategorien nur aufnehmen, wenn ihre Notwendigkeit und Rechtsgrundlage nachvollziehbar dargelegt sind,
  • standardisierte Lieferantenerklärungen, Verpackungsdatenblätter und andere belastbare Nachweise als gleichwertige Grundlage für Meldungen anerkennen,
  • die Weitergabe vollständiger Konstruktions- oder Rezepturinformationen vermeiden und Geschäftsgeheimnisse durch klare Zugriffsrechte und das Need-to-know-Prinzip schützen,
  • unterhalb einer unionsweit einheitlichen und praktikablen Mengenschwelle eine Befreiung von der Berichterstattung oder eine stark vereinfachte Jahresmeldung ermöglichen,
  • für Kleinstunternehmen und Unternehmen mit gelegentlichen grenzüberschreitenden Lieferungen vereinfachte Registrierungs- und Bevollmächtigtenverfahren vorsehen,
  • digitale Systeme so gestalten, dass sie Mehrfacherfassungen vermeiden, Korrekturen ermöglichen und verständliche Fehlermeldungen ausgeben, und
  • automatisierte Prüfungen nicht ohne Vorwarnung und einen funktionierenden Korrekturweg mit einer Marktsperrung verbinden.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Für welche Unternehmen sind die geplanten Vorgaben relevant?

Betroffen sind Unternehmen, die Verpackungen in der Europäischen Union in Verkehr bringen oder verpackte Produkte grenzüberschreitend vertreiben. Dazu können unter anderem Online-Händler, Direktvermarkter, regionale Lebensmittelhersteller, Handwerksbetriebe und Industrieunternehmen gehören.

Welche Bedeutung hat die Schwelle von zehn Tonnen?

Der Entwurf unterscheidet zwischen Unternehmen, die mindestens zehn Tonnen Verpackungen pro Kalenderjahr in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringen, und Unternehmen unterhalb dieser Schwelle. Nach Einschätzung der DIHK reduziert die Schwelle bislang vor allem den Umfang der zu meldenden Daten. Registrierung, Mengenermittlung und Berichterstattung bleiben auch für kleinere Mengen weitgehend bestehen.

Was bedeutet ein zentrales europäisches EPR-Gateway?

Ein europäisches EPR-Gateway würde Registrierung und Berichterstattung zentral bündeln. Unternehmen könnten ihre Daten einmal übermitteln und für mehrere Mitgliedstaaten verwenden. Dadurch ließen sich Mehrfachmeldungen, parallele nationale Verfahren und zusätzliche administrative Kosten reduzieren.

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Die DIHK-Stellungnahme vom 10. September 2026 ist hier abrufbar:

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DIHK-Stellungnahme PPWR Herstellerregister
DIHK-Stellungnahme vom 10. September 2026 zum Entwurf zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2025/40 hinsichtlich des Formats für die Eintragung in das Herstellerregister und die Meldung an dieses Register sowie der in diesem Zusammenhang vorzulegenden Informationen
Informationen
Dateiformat: PDF (barrierefrei)
Dateigröße: 138 KB
Stand: September 2026
Seitenumfang: 6 Seiten

Relevant im Themenfeld:
Schwerpunkte:
  • Umwelt
  • Kreislaufwirtschaft

Ansprechpartner

Petri, Christoph_quer

Christoph Petri

Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik