Die beschlossene delegierte Verordnung unterliegt noch der Prüfung von Rat und EU-Parlament. Haben Rat und EU-Parlament keine Einwendungen gegen die delegierte Verordnung, dürfte der Voluntary Standard (VS) im Herbst im Amtsblatt veröffentlicht werden und treten am 3. Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Die Verordnung gilt dann unmittelbar, das heißt, sie muss nicht vom nationalen Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden. Die definierten Wertobergrenzen gelten (erst) für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Der Voluntary Standard ist nach der durch den Omnibus geänderten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) grundsätzlich für alle Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern von Bedeutung und enthält zwei unterschiedliche Wertobergrenzen. Die Wertobergrenzen bedeuten, dass nachhaltigkeitsberichtspflichtige Unternehmen nicht mehr Informationen von ihren Geschäftspartnern und Kunden aus ihren Wertschöpfungsketten zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung einfordern dürfen, als im Voluntary Standard erwähnt. Zum Schutz von Kleinstunternehmen enthält der Voluntary Standard zwei unterschiedlich umfangreiche Obergrenzen für die Wertschöpfungskette (vergleiche Anhang II):
- Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern haben neun Datenpunkte und Informationen aus dem Basis-Modul zu erheben und an die anfragenden Geschäftspartner zu geben.
- Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern haben zusätzliche Datenpunkte und Informationen aus dem Basis- und dem Zusatzmodul zu erheben und anzugeben. Insgesamt sind es hier 23 Angaben.
Veröffentlicht 13.07.2026
Ansprechpartner
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Referatsleiterin Gesellschafts- und Bilanzrecht
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Referatsleiter Unternehmensfinanzierung und Finanzmärkte
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Referatsleiter Umweltpolitik
Cornelia Upmeier
Referatsleiterin CSR | Sonderprojekte