Die Zeiten, in denen Rechnungen im Geschäftsverkehr (B2B) per Fax, PDF oder per Briefpost eingegangen sind, neigen sich dem Ende zu. Mit der verpflichtenden Einführung der E-Rechnung – einer strukturierten elektronischen Rechnung – im innerdeutschen Geschäftsverkehr werden die traditionellen Formate überflüssig.
Die Vorteile: E-Rechnungen ermöglichen ein automatisiertes Einlesen der Rechnungsdaten, verringern die Fehlerwahrscheinlichkeit und bieten Einsparpotenziale in der Rechnungsverarbeitung. Ausgenommen von der Pflicht sind Rechnungen über bestimmte steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen (bis maximal 250 Euro), Rechnungen von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 UStG und Fahrausweise.
Gestartet ist die Umstellung am 1. Januar 2025: Seit diesem Zeitpunkt müssen alle Unternehmen im innerdeutschen Geschäftsverkehr strukturierte elektronische Rechnungen empfangen können. Dafür reicht es, ein E-Mail-Postfach einzurichten; die beteiligten Unternehmen können aber auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.
Bis zum 31. Dezember 2026 können Unternehmen Rechnungen weiterhin auf Papier oder auch als PDF übermitteln; kleinere Betriebe bis 800.000 Euro Gesamtumsatz (in 2026) dürfen dies bis Ende 2027 so handhaben.
Ab dem 1. Januar 2028 müssen die neuen Anforderungen an die Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen von allen Unternehmen verbindlich eingehalten werden.
Weitere Informationen
E-Rechnungen sichtbar machen
Nachdem die Wirtschaft vehement ein Werkzeug gefordert hatte, mit dem E-Rechnungen auch ohne entsprechende Software ausgelesen werden können, hat das Bundesfinanzministerium Ende November 2024 ein solches Tool über das Elster-Portal verfügbar gemacht: www.erechnung.elster.de
Fragen und Antworten beim BMF
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung zum 1. Januar 2025 hat das Bundesfinanzministerium zusammengestellt. Sie finden die FAQ-Liste auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.
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Veröffentlicht 14.08.2025
Aktualisiert 13.03.2026
Ansprechpartnerin
RA Brigitte Neugebauer
Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)