E-Auto an der Ladestation

Elektromobilitätsinfrastruktur an Gebäuden: Das gilt ab 2027

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet Gebäudeeigentümer zur Errichtung vorbereitender Leitungsinfrastruktur, Vorverkabelungen und Ladepunkten an bestehenden und neu zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Zum 1. Januar 2027 treten neue Regelungen in Kraft.

Das GEIG stellt seit März 2021 je nach Gebäudetyp (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude), Maßnahme (Neubau, Renovierung oder Bestand) und Anzahl der Stellplätze bestimmte Anforderungen an die Leitungs- beziehungsweise Ladeinfrastruktur. 

Am 28. Juli 2026 wurde ein Artikelgesetz zur Änderung des GEIG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die verschärften Anforderungen des GEIG treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Mit der Novelle werden die Vorgaben der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) in deutsches Recht überführt und die Anforderungen des GEIG 2021 erweitert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bestehende Nichtwohngebäude: Ab dem 1. Januar 2027 muss bei Gebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen entweder mindestens ein Ladepunkt je zehn Stellplätze errichtet oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Für öffentliche Nichtwohngebäude, die von Behörden genutzt werden, ist ab dem 1. Januar 2033 grundsätzlich eine Vorverkabelung von mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorgesehen. Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen kann die Pflicht alternativ durch öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Gesamtleistung von mindestens 1,1 kW je Stellplatz erfüllt werden.
  • Neue Nichtwohngebäude (sowie bei größeren Renovierungen): Bei Gebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen müssen mindestens 50 Prozent vorverkabelt und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze erforderlich. Für Gebäude, die überwiegend Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationszwecken dienen, gilt eine erhöhte Quote von einem Ladepunkt je zwei Stellplätze. Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen kann die Pflicht alternativ durch öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Gesamtleistung von mindestens 2,2 kW je Stellplatz erfüllt werden.
  • Neue Wohngebäude (sowie bei größeren Renovierungen): Bei Gebäuden mit mehr als drei Stellplätzen müssen mindestens 50 Prozent vorverkabelt und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt erforderlich.
  • Ausnahme für bestimmte KMU-Gebäude bleibt bestehen: Nichtwohngebäude bleiben von den Verpflichtungen des GEIG ausgenommen, wenn sie einem kleinen oder mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von diesem selbst genutzt werden. Ein kleines Unternehmen als Mieter genügt dafür nicht.

Die drei Ausbaustufen im GEIG

1. Leitungsinfrastruktur: Die Leitungsinfrastruktur bereitet die spätere Verlegung von Strom- und Datenleitungen vor. Sie umfasst sämtliche Leitungswege vom Stellplatz über den Zählpunkt bis zu den erforderlichen Schutzeinrichtungen. Dazu zählen beispielsweise Leerrohre, Kabelschutzrohre, Kabeltrassen und Bodeninstallationssysteme. Ebenfalls berücksichtigt werden müssen der erforderliche Raum für Zählerplätze, intelligente Messsysteme für das Lademanagement sowie die notwendigen Schutzeinrichtungen.

2. Vorverkabelung: Die Vorverkabelung geht über die reine Leitungsinfrastruktur hinaus und ermöglicht den späteren Anschluss von Ladeeinrichtungen mit reduziertem Installationsaufwand. Sie umfasst die erforderlichen Kabel, Kabelwege und Datenleitungen sowie ggf. Stromzähler. Entscheidend ist ein anschlussfähiger Endpunkt am Stellplatz, beispielsweise in Form einer individuellen Zuleitung, Abzweigung oder eines Anschlusskastens. Die spätere Ladeeinrichtung muss sich daran ohne weitere Elektroarbeiten anschließen lassen. Die Montage der Ladeeinrichtung selbst ist noch nicht erforderlich.

3. Ladepunkt: Ein Ladepunkt ist eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle, über die ein Elektrofahrzeug mit Strom versorgt wird. Er kann über mehrere Anschlüsse verfügen, jedoch jeweils nur ein Fahrzeug gleichzeitig laden. Eine Ladesäule kann somit mehrere Ladepunkte umfassen, sofern sie das gleichzeitige Laden mehrerer Fahrzeuge ermöglicht. Ausgenommen sind Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Laden von Elektrofahrzeugen ist. 

Was sich durch die Novelle ändert 


Wohngebäude

 GEIG 2021

gilt bis 31.12.2026
Novelle 2026

gilt ab 01.01.2027

Neubau

Ab 6 Stellplätzen (mehr als 5)  § 6Ab 4 Stellplätzen (mehr als 3)
LeitungsinfrastrukturJeder StellplatzVorverkabelung: mind. 50 Prozent der barrierefreien und mind. 50 Prozent der nicht barrierefreien Stellplätze

Übrige Stellplätze: Leitungsinfrastruktur
LadeinfrastrukturKeine PflichtMind. 1 Ladepunkt

Größere Renovierung1

Ab 11 Stellplätzen (mehr als 10) · § 8Ab 4 Stellplätzen (mehr als 3)
LeitungsinfrastrukturJeder StellplatzVorverkabelung: mind. 50 Prozent der barrierefreien und mind. 50 Prozent der nicht barrierefreien Stellplätze

Übrige Stellplätze: Leitungsinfrastruktur
LadeinfrastrukturKeine PflichtKeine zusätzliche Ladepunktpflicht aus § 8

Bestand ohne größere Renovierung

Keine StellplatzschwelleKeine Stellplatzschwelle
Alle AnforderungenKeine Anforderung nach GEIGKeine Anforderung nach GEIG

 

Nichtwohngebäude

 GEIG 2021

gilt bis 31.12.2026
Novelle 2026

gilt ab 01.01.2027

Neubau

Ab 7 Stellplätzen (mehr als 6) § 7Ab 6 Stellplätzen (mehr als 5)
LeitungsinfrastrukturMind. jeder 3. StellplatzVorverkabelung: mind. 50 Prozent der barrierefreien und mind. 50 Prozent der nicht barrierefreien Stellplätze

Übrige Stellplätze: Leitungsinfrastruktur
LadeinfrastrukturMind. 1 LadepunktMind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze2

Sonderfall Bürogebäude: mind. 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze

Größere Renovierung1

Ab 11 Stellplätzen (mehr als 10) § 9Ab 6 Stellplätzen (mehr als 5)
LeitunginfrastrukturMind. jeder 5. StellplatzVorverkabelung: mind. 50 Prozent der barrierefreien und mind. 50 Prozent der nicht barrierefreien Stellplätze

Übrige Stellplätze: Leitungsinfrastruktur
LadeinfrastrukturMind. 1 LadepunktMind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze2

Sonderfall Bürogebäude: mind. 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze

Bestand ohne größere Renovierung

Ab 21 Stellplätzen (mehr als 20) § 10Ab 21 Stellplätzen (mehr als 20)
LeitungsinfrastrukturKeine AnforderungAlternativ zu den Ladepunkten: Leitungsinfrastruktur für mind. 50 Prozent der barrierefreien und mind. 50 Prozent der nicht barrierefreien Stellplätze
Ladeinfrastruktur1 Ladepunkt (seit 01.01.2025)Grundsätzlich 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze2 (oder Leitungsinfrastruktur, siehe oben)

Für bestimmte Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gelten abweichende Regelungen

Ausnahme für Gebäude der öffentlichen Hand und von Behörde genutzt – ab 1. Januar 2033

1 "Größere Renovierung": unter anderem Renovierung von mehr als 25 Prozent der Gebäudehüllenfläche sowie Einbeziehung des Parkplatzes oder der elektrischen Infrastruktur

2 Bei öffentlich zugänglichen Stellplätzen ist eine Flexibilisierung über die Ladeleistung möglich.

Einführung des intelligenten Ladens

Ab dem 1. Januar 2027 müssen neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte im Anwendungsbereich des GEIG intelligentes Laden ermöglichen. Die Ladepunkte müssen hierfür offene, interoperable Kommunikationsstandards unterstützen. Auch bei der Planung der Leitungsinfrastruktur und Vorverkabelung sind die Anforderungen des intelligenten Ladens zu berücksichtigen. Bei der Vorverkabelung nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze ist zudem die Installation eines Lademanagementsystems vorzusehen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

Intelligentes Laden bezeichnet die dynamische Anpassung der Ladeleistung anhand elektronisch übermittelter Informationen (§ 2 GEIG) mit dem Ziel, den Ladevorgang flexibel an aktuelle Bedingungen anzugleichen und das Stromnetz zu entlasten.

Konkret bedeutet das:
 

  • Ladepunkte müssen in ein Lademanagement eingebunden werden können.
  • Sie müssen auf externe Signale, beispielsweise zur Netzlast, zu Strompreisen oder zu Steuerungsbefehlen, reagieren können.
  • So sollen Lastspitzen vermieden und netzdienliches Laden ermöglicht werden.

Übergangsregelungen

Für die Umsetzung von nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben, bei denen ein Bauantrag, ein Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Bauanzeige zu stellen ist, gibt es eine zeitliche gestaffelte Übergangsregelung (bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung): 

  • Vor dem 18. März 2021: Die Vorschriften des GEIG sind nicht anzuwenden.
  • Zwischen dem 18. März 2021 und dem 31. Dezember 2026: Die Paragrafen 6 bis 9 des GEIG sind in der bis Ende 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
  • Ab dem 1. Januar 2027: Es gilt die novellierte Fassung des GEIG.

Bei sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben ist der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung maßgeblich. Bei Vorhaben, die laut Bauordnungsrecht der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. 

Hinweis: Diese Übergangsregelung bezieht sich nach Auffassung der DIHK nicht nur auf Neubauvorhaben, sondern erfasst ebenso größere Renovierungsvorhaben an Gebäuden – auch, wenn diese bereits vor 2021 errichtet worden sind.

Sonderfall Nachrüstverpflichtung

Die Fristen der Übergangsregelung gelten grundsätzlich nicht für die Nachrüstverpflichtung, der nach § 10 GEIG seit 2025 sämtliche ältere Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen unterliegen. Eine Ausnahme ist allerdings in § 16 Abs. 2 GEIG vorgesehen: Eigentümer, die zwischen dem 27. Mai 2022 und dem 27. Mai 2024 den nach der bisherigen Fassung des GEIG (2021) vorgeschriebenen Ladepunkt installiert und damit ihre Nachrüstpflicht erfüllt haben, profitieren von einer verlängerten Übergangsfrist und müssen die neuen Anforderungen nach § 10 GEIG erst ab dem 1. Januar 2029 anwenden.

FAQ

Kontakt

Valyaeva, Tatiana

Tatiana Valyaeva

Referatsleiterin Energie- und Umweltpolitik – Bereiche Gebäude und Mobilität