Einweg-Lebensmittel- und -getränkeverpackungen auf einem Tisch

Mehrweg-Alternative für Essen und Getränke seit 2023 Pflicht

Ob "Coffee to go", Hamburger oder belegte Brötchen: Seit dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Was dabei zu beachten ist, fasst ein DIHK-Merkblatt zusammen.

Die Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde.

Demnach müssen seit dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten.

Kleine Anbieter ausgenommen

Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

Das DIHK-Merkblatt zeigt mit Stand Oktober 2022 auf, was sich für welche Produkte ändern sollte:

DIHK-Merkblatt zum verpflichtenden Angebot von Mehrwegalternativen (PDF, 149 KB)

Relevant im Themenfeld:

Ansprechpartner

Dierks_test

Hauke Dierks

Referatsleiter Umwelt- und Rohstoffpolitik

Blum, Petra_test

Petra Blum

Pressesprecherin