Allgemeines
Der § 11a GewO legt fest, dass sich Versicherungsvermittler und -berater in das Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info) eintragen müssen. Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Worauf es ankommt
- Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
Wer braucht einen Sachkundenachweis?
Grundsätzlich muss jeder, der als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, sachkundig sein. Diese muss er entweder durch eine IHK-Sachkundeprüfung nachweisen oder einen gleichgestellten Berufsabschluss.
Der Antragsteller muss mit den versicherungsfachlichen und -rechtlichen Grundlagen sowie mit der Kundenberatung vertraut sein. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.
Weiterbildungspflicht
Für Versicherungsvermittler und -berater sowie deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte besteht eine gesetzliche Weiterbildungspflicht im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr. Die DIHK und die IHKs haben dazu gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) häufig gestellte Fragen und Antworten zusammengestellt. Diese FAQ-Liste finden Sie zum Download auf der Website der BaFin.
Prüfungen: Lerninhalte, Hilfsmittel und Termine
Die Lerninhalte ergeben sich insbesondere aus Anlage 1 der VermVermV.
Die DIHK und das Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft BWV haben unter Hinzuziehung eines Expertengremiums einen gemeinsamen Rahmenplan zur Sachkundeprüfung "Geprüfte/-r Versicherungsfachmann/-frau IHK" entwickelt. Der Rahmenplan soll die Verbindlichkeit und Transparenz der für alle Prüfungsteilnehmer maßgeblichen Lerninhalte und -ziele stärken. Den Rahmenlehrplan gibt es zum Download auf der Website des Bildungsverbands der Versicherungswirtschaft (BWV).
Seit 2017 ist das 2. Pflegestärkungsgesetz sowohl im schriftlichen als auch im praktischen Prüfungsteil prüfungsrelevant. Die aktuelle Fassung der "Prüfungsrelevanten Werte aus der Sozialversicherung und Informationen zu den AVB" finden Sie ebenfalls auf der BWV-Website.
Im praktischen Prüfungsteil muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er fachliches Wissen in einem Beratungsgespräch kundengerecht anwenden kann. Dieser Prüfungsteil umfasst (gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 VersVermV) die Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten sowie Produktdarstellung und Information.
Den Protokollbogen für Versicherungsvermittler und -berater zum praktischen Prüfungsteil können Sie über Ihre zuständige IHK beziehen.
Diese IHKs prüfen
Für eine größere Ansicht der Karte klicken Sie hier: Karte der prüfenden IHKs (JPG, 221 KB).
Prüfungstermine:
| 2025 | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| 09. Januar 13. März 10. April 12. Juni 10. Juli 11. September 09. Oktober 13. November | 15. Januar 12. März 09. April 11. Juni 09. Juli 10. September 08. Oktober 12. November | 14. Januar 04. März 08. April 10. Juni 08. Juli 09. September 07. Oktober 11. November |
Abgrenzung
Gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die IHK-Organisation einen Leitfaden zu den Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes auf den Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungen erarbeitet. Die Veröffentlichung hilft bei der Abgrenzung von echten Gruppenversicherungs- und ähnlichen Verträgen und bietet anhand zahlreicher konkreter Beispiele praxisnahe Hinweise für die Vertragsgestaltung:
Aufsichtsmitteilung zum Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungsverträgen (PDF, 154 KB)
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Ansprechpartnerin
Dr. Mona Moraht
Referatsleiterin Gewerberecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)