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Quo vadis, Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Um die ökologischen, sozialen und ökonomischen Auswirkungen unternehmerischer Aktivitäten transparent zu machen, erlegt die EU bestimmten europäischen Unternehmen Berichtspflichten auf. Ein Sachstand.

Welche Unternehmen müssen (ab) wann und welche Nachhaltigkeitsdaten offenlegen? Die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung durchläuft gerade einen Veränderungsprozess, der auf EU-Ebene inhaltlich bereits abgeschlossen, allerdings auf deutscher Ebene noch nicht umgesetzt ist.

Zentrale Vorschrift der bisherigen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) von 2022. Sie sieht unter anderem vor, dass bestimmte größere Unternehmen darüber informieren müssen, inwieweit sie soziale und ökologische Herausforderungen berücksichtigen und wie sie mit diesen umgehen. 

Dafür wurde die bestehende Richtlinie zur Berichterstattung über nicht-finanzielle Informationen (Non-Financial Reporting Directive – NFRD) inhaltlich erweitert. Die NFRD wird durch die überarbeitete CSRD ersetzt werden. 

Ziel der EU: verlässliche und vergleichbare Daten

Zur Bewertung der nicht-finanziellen Unternehmensleistung sollen Stakeholder wie Banken, Kunden oder Geschäftspartner nach dem Wunsch der EU auf Nachhaltigkeitsinformationen von bestimmten Unternehmen zugreifen können. Die CSRD ging mit dem Ziel an den Start, diese Daten verlässlich und vergleichbar in einem Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts zu bündeln. Dabei waren jedoch enorm viele Datenpunkte vorgesehen, und die Auswirkungen auf die vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in den Wertschöpfungsketten wurden nicht hinreichend berücksichtigt. Unter anderem deshalb konnte die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung als nicht mehr verhältnismäßig angesehen werden. 

Die ursprüngliche CSRD wurde in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Eine Überarbeitung der Richtlinie ("Nachhaltigkeits-Omnibus") soll 2026 formal abgeschlossen werden und dann zu einer verhältnismäßigeren Berichterstattung führen.  

Europäischer Nachhaltigkeits-Omnibus 2025

Als Teil ihrer Pläne, den Bürokratieaufwand für die Wirtschaft bis zum Ende ihrer Amtszeit um mindestens 25 Prozent, für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um mindestens 35 Prozent zu verringern, legte die EU-Kommission im Februar 2025 einen Entwurf für ein sogenanntes Omnibus-Verfahren vor – also für ein Paket, in dem die Überarbeitung verschiedener Richtlinien und Verordnungen gebündelt wird. Unter anderem ist dabei eine Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie CSRD vorgesehen.

Verschiebung der Anwendungszeiträume

Ein Teil der Vorschläge aus dem Omnibus-Verfahren wurde im April 2025 verabschiedet und ist bereits in Kraft getreten (siehe auch Richtlinie zu den Anwendungszeiträumen). 

Dabei wurde zunächst der Zeitpunkt verschoben, zu dem erstmals ein Nachhaltigkeitsbericht erstellt werden muss:

  • Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie bestimmte große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen und Mutterunternehmen großer Gruppen sollten erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, nachhaltigkeitsberichtspflichtig werden (sogenannte "Welle 2"-Unternehmen).
     
  • Kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie bestimmte kleine Institute und Versicherungsunternehmen ("Welle 3"-Unternehmen) sollten erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, über ihre Nachhaltigkeit berichten. 

Bitte beachten Sie: Diese Regelungen werden durch die Überarbeitung der CSRD nun erneut geändert (siehe unten "Neuer Anwendungszeitpunkt der Nachhaltigkeitsberichterstattung")

Vieles soll einfacher werden

Ende 2025 einigten sich das EU-Parlament und der Rat der EU nach intensiven Diskussionen auch auf die Vereinfachungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung, und damit der CSRD selbst. Einen Überblick finden Sie auf der Website des Europaparlamentes. Die endgültigen Formulierungen stehen jedoch erst mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU fest. 

Die geplanten Vereinfachungen der CSRD

DIHK-Stellungnahmen

Die DIHK hat sich mehrfach zum Thema positioniert, unter anderem mit einer 

DIHK-Stellungnahme vom 21. Juli 2025 zum CSRD-Umsetzungsgesetz (PDF, 210 KB)

DIHK-Stellungnahme vom 14. April 2025 zum EU-Omnibus-Paket I zur Nachhaltigkeitsregulierung (PDF, 329 KB)

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  • Sustainable Finance

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Porträtbild Annika Böhm, Referatsleiterin Gesellschafts- und Bilanzrecht

Annika Böhm

Referatsleiterin Gesellschafts- und Bilanzrecht

Porträtfoto Cornelia Upmeier

Cornelia Upmeier

Referatsleiterin CSR | Sonderprojekte