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Um die ökologischen, sozialen und ökonomischen Auswirkungen unternehmerischer Aktivitäten transparent zu machen, erlegt die EU bestimmten europäischen Unternehmen Berichtspflichten auf. Ein Sachstand.
Welche Unternehmen müssen (ab) wann und welche Nachhaltigkeitsdaten offenlegen? Die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung durchläuft gerade einen Veränderungsprozess, der auf EU-Ebene inhaltlich bereits abgeschlossen, allerdings auf deutscher Ebene noch nicht umgesetzt ist.
Zentrale Vorschrift der bisherigen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) von 2022. Sie sieht unter anderem vor, dass bestimmte größere Unternehmen darüber informieren müssen, inwieweit sie soziale und ökologische Herausforderungen berücksichtigen und wie sie mit diesen umgehen.
Dafür wurde die bestehende Richtlinie zur Berichterstattung über nicht-finanzielle Informationen (Non-Financial Reporting Directive – NFRD) inhaltlich erweitert. Die NFRD wird durch die überarbeitete CSRD ersetzt werden.
Ziel der EU: verlässliche und vergleichbare Daten
Zur Bewertung der nicht-finanziellen Unternehmensleistung sollen Stakeholder wie Banken, Kunden oder Geschäftspartner nach dem Wunsch der EU auf Nachhaltigkeitsinformationen von bestimmten Unternehmen zugreifen können. Die CSRD ging mit dem Ziel an den Start, diese Daten verlässlich und vergleichbar in einem Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts zu bündeln. Dabei waren jedoch enorm viele Datenpunkte vorgesehen, und die Auswirkungen auf die vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in den Wertschöpfungsketten wurden nicht hinreichend berücksichtigt. Unter anderem deshalb konnte die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung als nicht mehr verhältnismäßig angesehen werden.
Die ursprüngliche CSRD wurde in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Eine Überarbeitung der Richtlinie ("Nachhaltigkeits-Omnibus") soll 2026 formal abgeschlossen werden und dann zu einer verhältnismäßigeren Berichterstattung führen.
Europäischer Nachhaltigkeits-Omnibus 2025
Als Teil ihrer Pläne, den Bürokratieaufwand für die Wirtschaft bis zum Ende ihrer Amtszeit um mindestens 25 Prozent, für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um mindestens 35 Prozent zu verringern, legte die EU-Kommission im Februar 2025 einen Entwurf für ein sogenanntes Omnibus-Verfahren vor – also für ein Paket, in dem die Überarbeitung verschiedener Richtlinien und Verordnungen gebündelt wird. Unter anderem ist dabei eine Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie CSRD vorgesehen.
Verschiebung der Anwendungszeiträume
Ein Teil der Vorschläge aus dem Omnibus-Verfahren wurde im April 2025 verabschiedet und ist bereits in Kraft getreten (siehe auch Richtlinie zu den Anwendungszeiträumen).
Dabei wurde zunächst der Zeitpunkt verschoben, zu dem erstmals ein Nachhaltigkeitsbericht erstellt werden muss:
Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie bestimmte große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen und Mutterunternehmen großer Gruppen sollten erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, nachhaltigkeitsberichtspflichtig werden (sogenannte "Welle 2"-Unternehmen).
Kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie bestimmte kleine Institute und Versicherungsunternehmen ("Welle 3"-Unternehmen) sollten erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, über ihre Nachhaltigkeit berichten.
Bitte beachten Sie: Diese Regelungen werden durch die Überarbeitung der CSRD nun erneut geändert (siehe unten "Neuer Anwendungszeitpunkt der Nachhaltigkeitsberichterstattung").
Vieles soll einfacher werden
Ende 2025 einigten sich das EU-Parlament und der Rat der EU nach intensiven Diskussionen auch auf die Vereinfachungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung, und damit der CSRD selbst. Einen Überblick finden Sie auf der Website des Europaparlamentes. Die endgültigen Formulierungen stehen jedoch erst mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU fest.
Die geplanten Vereinfachungen der CSRD
Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU fallen, sind nachhaltigkeitsberichtspflichtig, wenn sie am Bilanzstichtag mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz und durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeitende haben. Dies erfasst Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, soweit sie die genannten Schwellenwerte überschreiten. Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen einer Gruppe. Für solche Unternehmen sollen bei Verschmelzungen et cetera Ausnahmeregelungen für die Berichtspflicht im betreffenden Geschäftsjahr gelten. Ausnahmeregelungen sollen die Mitgliedstaaten auch für sogenannte Beteiligungsgesellschaften vorsehen, also für Mutterunternehmen, die Beteiligungen halten. Besonderheiten bestehen zudem für bestimmte berichtspflichtige Tochterunternehmen, soweit das Mutterunternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellt.
Auch für Drittstaatenunternehmen wurden die Schwellenwerte geändert: Sie sollen dann von der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst sein, wenn in den letzten beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahren auf Gruppen- oder auf Einzelebene ein Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro in der EU gegeben war und ein Tochterunternehmen in der EU beziehungsweise eine Niederlassung in der EU einen Nettoumsatz von jeweils mehr als 200 Millionen Euro im vorhergehenden Geschäftsjahr verzeichnet.
Die Schwellenwerte, sowohl für die Unternehmensgrößen der Rechnungslegungsrichtlinie als auch jene für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, sollen alle fünf Jahre auf inflationsbedingte Anhebungen überprüft werden. Die Kommission soll aber auch bis 2031 prüfen und einen Bericht veröffentlichen, ob die Schwellenwerte der berichtspflichtigen Unternehmen grundsätzlich abgesenkt und damit der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden sollte.
Den Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts konkretisieren die mittels einer delegierten Verordnung erlassenen europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS). Diese werden noch überarbeitet und dabei auch die Datenpunkte reduziert.
Ein Entwurf zur Änderung der ESRS (siehe auch Pressemitteilung des Beratungsgremiums EFRAG) wurde an die EU-Kommission übermittelt und wird von dieser nun geprüft. Von den bisher geplanten sektorspezifischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards soll abgesehen werden. Stattdessen soll die Kommission eine sektorspezifische Unterstützung zur Anwendung der ESRS zur Verfügung stellen.
Ein freiwilliger KMU-Standard (Voluntary SME-Standard – VSME), der von der EU-Kommission noch als delegierte Verordnung erlassen werden soll, ist für Unternehmen in den Wertschöpfungsketten von Bedeutung. Die EU-Kommission schlägt allen Unternehmen, die künftig nicht vom Anwendungsbereich der CSRD erfasst sind, vor, freiwillig auf Basis eines VSME zu berichten.
Der von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelte VSME wurde im Sommer 2025 von der EU-Kommission als Empfehlung veröffentlicht. Er wird aber gegebenenfalls noch überarbeitet, bevor er als delegierte Verordnung im Jahr 2026 verabschiedet wird.
Dieser VSME ist in der geänderten CSRD verankert und limitiert als Obergrenze ("Value Chain Cap") die Berichterstattungspflichten entlang der Wertschöpfungskette: Berichtspflichtige Unternehmen können von ihren Geschäftspartnern, die nicht mehr als 1.000 Mitarbeitende haben, maximal die im VSME enthaltenen Informationen abfragen.
Nicht direkt berichtspflichtige Betriebe in der Wertschöpfungskette, die "geschützten Unternehmen" mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden, sollen das Recht erhalten, Anfragen ihrer Geschäftspartner zum Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung abzulehnen, die über die vom VSME enthaltenden Informationen hinausgehen. Der VSME soll künftig alle vier Jahre auf seine Angemessenheit überprüft werden.
Bitte beachten Sie: Die EU-Kommission plant, den VSME – gegebenenfalls mit weiteren Änderungen –voraussichtlich Mitte 2026 als delegierte Verordnung zu erlassen.
Die Nachhaltigkeitsberichte sind künftig mit einer "Limited Assurance", also mit begrenzter Prüfungssicherheit, zu prüfen.
Die Kommission soll ein digitales Portal für direkt und indirekt berichtspflichtige Unternehmen entwickeln, in dem diese Leitfäden und weitere Hilfestellungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung finden. Dieses Portal soll mit den Online-Unterstützungsportalen der Mitgliedstaaten verbunden werden, voraussichtlich auch mit dem des Deutschen Nachhaltigkeitskodex.
Die Unternehmen und Gruppen, die seit einigen Jahren bereits zur sogenannten nicht finanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, die "Welle 1"-Unternehmen, haben die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der geänderten CSRD und den geltenden ESRS (Set 1) für die Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, anzuwenden. Dabei erhalten die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht: Sie können "Welle 1"-Unternehmen, die nicht mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz und durchschnittlich nicht mehr als 1.000 Mitarbeitende haben, für die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 beginnenden Geschäftsjahre von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnehmen. Der Bundestag könnte folglich dieses Wahlrecht bei der Umsetzung der geänderten CSRD in nationales Recht aufgreifen und damit die betroffenen Unternehmen entlasten.
Unternehmen, die der Rechnungslegungsrichtlinie unterliegen und mehr als 450 Millionen Nettoumsatz und durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeitende aufweisen, sowie Mutterunternehmen einer Gruppe, die diese Schwellenwerte überschreiten, sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, nach der geänderten CSRD berichtspflichtig. Dies gilt auch für entsprechende Emittenten. Für diese Unternehmen dürften dann die überarbeiteten Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) zur Verfügung stehen. Die (überarbeiteten) ESRS sehen zudem bestimmte Übergangsvorschriften vor.
Die EU-Kommission prüft aktuell die von EFRAG überarbeiteten ESRS und plant, sie bis circa Mitte 2026 als delegierte Verordnung zu erlassen.
Zwischenzeitlich wurden auch Änderungen an drei delegierten Rechtsakten zur Taxonomie vorgenommen, die seit dem 1. Januar 2026 gelten. Das betrifft - die Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178, - die Offenlegung (Disclosure Delegated Act) und - die technischen Bewertungskriterien der "Klima- und Umwelt-Taxonomie" (Climate Delegated Act und Environment Delegated Act).
Ein weiterer Schwerpunkt im sogenannten Omnibus-Verfahren waren eine Änderung der Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive/CSDDD), eine Anpassung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism/CBAM) und Änderungen der Investitionsverordnungen.
DIHK-Stellungnahmen
Die DIHK hat sich mehrfach zum Thema positioniert, unter anderem mit einer