Beihilfe-Leitlinien der EU: Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten verbessern

Die EU überarbeitet ihre Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen – und damit auch die Definition, welche Unternehmen überhaupt als "in Schwierigkeiten befindlich" gelten. Das entscheidet nicht nur über Rettungsbeihilfen, sondern auch über den Zugang zu Förderprogrammen.

Welche Unternehmen dürfen staatliche Fördergelder erhalten – und welche nicht? Eine zentrale Rolle bei dieser Frage spielt der Status "Unternehmen in Schwierigkeiten" (UiS): Er bestimmt nicht nur den Zugang zu Rettungsbeihilfen, sondern wirkt sich auf eine Vielzahl beihilferechtlicher Programme aus. Gerade für innovative Wachstumsunternehmen kann die derzeitige Definition zum Problem werden: Wer in der Aufbauphase Verluste schreibt, gilt schnell als förderungsunwürdig – obwohl das Geschäftsmodell tragfähig ist. Die DIHK plädiert für eine klarere, praxisnähere Abgrenzung, die Anlaufverluste nicht mit echter Unternehmenskrise gleichsetzt.

Hintergrund

Am 24. Juli 2026 hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zu neuen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen eröffnet. Grundlage ist das europäische Beihilfeverbot: Staatliche Unterstützung ist nur zulässig, wenn sie den gemeinsamen Unionsinteressen nicht zuwiderläuft. Die Leitlinien legen fest, unter welchen Bedingungen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung ausnahmsweise erlaubt sind. Entscheidend ist dafür die Einstufung als "Unternehmen in Schwierigkeiten" (UiS) – ein Begriff, der parallel auch in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) verankert ist und damit die Förderfähigkeit in einer Vielzahl weiterer Programme bestimmt. 

Nach geltendem Recht ist ein Unternehmen per Definition "in Schwierigkeiten", wenn es kurz vor der Insolvenz steht – etwa, weil mehr als die Hälfte des Eigenkapitals durch Verluste aufgezehrt ist. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind bislang in den ersten drei Jahren nach Gründung hiervon ausgenommen; der neue Kommissionsentwurf ergänzt dies um eine weitere Ausnahme für qualifizierte innovative Start-ups in den ersten fünf Jahren. Die Wirtschaft wünscht sich neben einer einheitlichen und rechtssicheren UiS-Definition im gesamten Beihilferecht eine inhaltliche und zeitliche Ausweitung dieser Ausnahmen sowie eine Anerkennung von Mezzanine-Kapital bei der Prüfung des UiS-Status.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die in den EU-Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen verwendete Definition "Unternehmen in Schwierigkeiten" greift erst, wenn Unternehmen nahezu insolvenzreif sind – staatliche Hilfe kommt dann oft zu spät.
  • Gleichzeitig schließt dieselbe Definition innovative Start-ups und Scale-ups mit investitionsbedingten Anlaufverlusten von vielen Förderprogrammen aus, obwohl ihre Geschäftsmodelle grundsätzlich tragfähig sind.
  • Die geplante Ausnahme für innovative Start-ups (fünf Jahre) ist ein Schritt in die richtige Richtung, reicht aber nach Einschätzung der DIHK nicht aus.
  • Die UiS-Definition gilt nicht nur für Rettungsbeihilfen, sondern ist für das gesamte EU-Beihilferecht relevant – eine inkohärente Regelung schafft Rechtsunsicherheit für Unternehmen.
  • Hybride Finanzierungsinstrumente (Mezzanine-Kapital) sollen künftig bei der Beurteilung berücksichtigt werden können, sofern sie tatsächlich eine Eigenkapitalfunktion erfüllen.

Die Forderungen der Wirtschaft

  • Einheitliche UiS-Definition im gesamten Beihilferecht: Die Definition sollte einschließlich ihrer Ausnahmen für Gründende, Start-ups und Scale-ups in allen einschlägigen EU-Beihilfevorschriften – auch in der AGVO – einheitlich verankert werden, um Rechtssicherheit und Kohärenz zu gewährleisten.
  • Ausweitung der Ausnahme auf Scale-ups: Die geplante Sonderregelung für innovative Start-ups sollte auch auf innovative Scale-ups ausgedehnt werden, da diese sich in einer vergleichbaren Wachstums- und Investitionsphase befinden.
  • Verlängerung der Ausnahmezeiträume: Die Ausnahme für innovative Start-ups und Scale-ups sollte auf zehn Jahre nach Registrierung ausgeweitet werden; die bestehende KMU-Ausnahme sollte von drei auf fünf Jahre verlängert werden.
  • Klare Abgrenzungskriterien für Wachstumsunternehmen: Eindeutige und leicht überprüfbare Innovationskriterien sollten sicherstellen, dass normale Entwicklungs- und Skalierungsphasen – insbesondere in Deep Tech, Biotechnologie und Climate Tech – nicht fälschlich als Unternehmenskrise gewertet werden.
  • Rechtssichere Regelung für Umwandlungen und Ausgründungen: Der Beginn der Ausnahmefristen sollte klar definiert werden, um Unsicherheiten bei Umwandlungen, Ausgründungen und Rechtsformwechseln zu vermeiden.
  • Sachgerechte Berücksichtigung von Mezzanine-Kapital: Hybride Finanzierungsinstrumente sollten bei der UiS-Prüfung anerkannt werden, wenn sie wirtschaftlich tatsächlich Eigenkapitalfunktion erfüllen, laufend an Verlusten beteiligt sind und keine zwingenden Rückzahlungspflichten bestehen.

FAQ

Antworten auf häufige Fragen

Was bedeutet "Unternehmen in Schwierigkeiten" im EU-Beihilferecht? 

Als "Unternehmen in Schwierigkeiten" gilt ein Betrieb, der ohne staatliche Unterstützung kurz- oder mittelfristig seine Geschäftstätigkeit aufgeben müsste – etwa, weil mehr als die Hälfte des Eigenkapitals durch Verluste aufgezehrt ist oder ein Insolvenzverfahren droht. Diese Einstufung hat weitreichende Folgen: Sie öffnet einerseits den Zugang zu Rettungsbeihilfen, schließt andererseits aber zahlreiche andere Förderprogramme aus.

Warum ist das für Start-ups und Scale-ups besonders problematisch? 

Viele innovative Wachstumsunternehmen schreiben in ihren ersten Jahren planmäßig Verluste – weil sie stark investieren, um internationale Märkte zu erschließen. Nach der derzeitigen Definition können sie deshalb als UiS eingestuft werden, obwohl ihr Geschäftsmodell grundsätzlich funktioniert. Das kann dazu führen, dass sie von Förderprogrammen ausgeschlossen werden, die eigentlich für genau solche Unternehmen gedacht sind.

Was ist Mezzanine-Kapital, und warum spielt es in der Stellungnahme eine Rolle? 

Mezzanine-Kapital bezeichnet hybride Finanzierungsinstrumente, die Merkmale von Eigen- und Fremdkapital vereinen – etwa stille Beteiligungen oder Wandeldarlehen. Wenn solche Instrumente tatsächlich Verluste mittragen, wie echtes Eigenkapital, sollten sie nach Ansicht der DIHK auch bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob ein Unternehmen als "in Schwierigkeiten" einzustufen ist. Die Kommission sieht dies im neuen Entwurf grundsätzlich vor – die DIHK hält die vorgeschlagenen Kriterien für sachgerecht.

Warum fordert die DIHK eine einheitliche Definition in allen Beihilfevorschriften? 

Derzeit gibt es unterschiedliche Definitionen in den Rettungsleitlinien und in der AGVO, die in der Praxis zu Widersprüchen und Rechtsunsicherheiten führen können. Eine einheitliche Definition mit klar integrierten Ausnahmen für Start-ups, Scale-ups und KMU würde Unternehmen, Behörden und Gerichten die Rechtsanwendung erheblich erleichtern.

Welche Branchen sind besonders betroffen? 

Besonders betroffen sind kapitalintensive Technologiebranchen wie Deep Tech, Biotechnologie und Climate Tech. Diese Unternehmen durchlaufen oft jahrelange Entwicklungs-, Zulassungs- und Markteinführungsphasen, bevor sie nachhaltige Umsätze erzielen, und sind deshalb auf einen verlässlichen Zugang zu Förderprogrammen besonders angewiesen.

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Die DIHK-Stellungnahme vom 4. September 2026 ist hier abrufbar:

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DIHK-Stellungnahme zum Kommissionsentwurf für Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten
In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2026 mahnt die DIHK eine praxisnähere Definition des Begriffs "Unternehmen in Schwierigkeiten" an, die weit über den Zugang zu Rettungsbeihilfen hinaus Bedeutung hat
Informationen
Dateiformat: PDF (barrierefrei)
Dateigröße: 136 KB
Stand: September 2026
Seitenumfang: 6 Seiten

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Porträtfoto von Julian Kulaga

Julian Kulaga

Referatsleiter Verbraucherrecht, Recht des Geistigen Eigentums