Pläne zum Kassengesetz: Wirtschaft befürchtet neue Bürokratiewelle

Mit einer Überarbeitung des Kassengesetzes will das Bundesfinanzministerium (BMF) gegen Betrug und Manipulationen an Registrierkassen vorgehen. Die Wirtschaft unterstützt das Ziel, hat aber deutliche Kritikpunkte.

Der sehr kurzfristig zur Stellungnahme vorgelegte Gesetzentwurf unterschätzt die tatsächlichen Kosten für die Unternehmen erheblich, belastet gerade kleine Betriebe massiv  – und lässt viele Fragen offen. Unter anderem sieht er vor, dass Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro ab dem 1. Januar 2028 keine offene Ladenkasse (OLK) mehr nutzen dürfen. Zudem soll die "Bonpflicht" in eine digitale Belegbereitstellung umgewandelt werden. Gemeinsam mit fünf weiteren Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft hat die DIHK am 13. August 2026 Stellung zu den Plänen bezogen.

Steuerhinterziehende Marktteilnehmer verschaffen sich auf strafbare Weise finanzielle Vorteile zulasten des Fiskus und der steuerehrlichen Wettbewerber. Daher sprechen sich die Unternehmen für zielgerichtete und effektiv wirkende Maßnahmen aus, die punktgenau dort greifen, wo ein gesteigertes Risiko von Kassenmanipulationen besteht. Nicht zielführend sind hingegen unspezifische Regelungen, die alle Betriebe treffen und mit zusätzlichen Kosten und bürokratischem Aufwand belasten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kostenunterschätzung: 
    Das BMF veranschlagt die Kosten auf 575 Euro je stationärer Kasse; Praxiserfahrungen zeigen durchschnittliche Kosten von rund 3.500 Euro, bei Waagen-Kassen-Systemen bis zu 6.500 Euro.
  • Umsatzschwelle zu niedrig: 
    Bei 100.000 Euro Gesamtumsatz wären in der Praxis fast alle Einzelhandels- und Handwerksbetriebe oder Dienstleister erfasst – eine De-facto-Flächenpflicht, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht standhält.
  • Zeitplan unrealistisch: 
    Betriebe, die 2027 erstmals die Umsatzgrenze überschreiten, erfahren dies häufig erst im Februar 2028 – und sollen bereits ab dem 1. Januar 2028 eine neue Kasse einsetzen.
  • Bonpflicht bleibt trotz Koalitionsversprechen: 
    Der Koalitionsvertrag sah die vollständige Abschaffung der Bonpflicht vor; die nun geplante elektronische Belegbereitstellungspflicht kommt diesem Versprechen nicht nach und verursacht neue Kosten.
  • Rechtsunsicherheiten: 
    Eine gesetzliche Definition des Begriffs "elektronisches Aufzeichnungssystem" fehlt bislang; ohne Klarstellung drohen bei versehentlichen formalen Fehlern auch steuerehrlichen Unternehmen Sanktionen.
  • Was besser wäre:
    Die Finanzverwaltung sollte die jetzt schon bestehenden Möglichkeiten zielgerichtet nutzen, um punktgenau und risikoorientiert mittels Kassen-Nachschauen und KI-gestützter Datenanalyse effektiv Steuerbetrug aufzudecken.

Hintergrund

In ihrem Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien auf eine Registrierkassenpflicht für Betriebe mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro verständigt. Der Referentenentwurf des BMF vom 7. August 2026 soll dieses Vorhaben über einen neuen § 146b der Abgabenordnung (AO) umsetzen. Betroffene Unternehmen müssen demnach ab 2028 ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen. Die vorgesehene Anknüpfung an den Gesamtumsatz ist dabei aus Sicht der Wirtschaft nicht sachgerecht, da Kassenbetrug ja nur bei Barzahlungen stattfindet – und nicht bei Banküberweisungen, EC- oder Kreditkartenzahlungen. Nach den aktuellen Plänen würden auch alle Unternehmen erfasst, die ihre Umsätze ganz überwiegend auf Rechnung erzielen und nur in sehr geringem Umfang Bargeschäfte tätigen. Mit Blick auf die vielen Kleinstunternehmen, nebenberuflich Tätige und beispielsweise mobile Marktstände fehlen zudem verhältnismäßige sowie praxistaugliche Ausnahmeregelungen. Darüber hinaus ist der Anwendungszeitpunkt für die Registrierkassenpflicht nicht praktikabel: Sie soll zum 1. Januar 2028 greifen; viele Unternehmen wissen dann aber noch gar nicht, ob die Umsatzschwelle zum 31. Dezember 2027 tatsächlich überschritten wurde. 

Parallel soll die bisherige papiergebundene Belegausgabepflicht durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden – eine Vorgabe, die ebenfalls erhebliche Investitionen auslöst, da viele bestehende Kassensysteme dazu technisch nicht in der Lage sind. Die Kosten einer Umstellung werden dabei deutlich zu niedrig angesetzt. Schließlich müssen neue Displays und NFC-Module an die Kasse für die QR-Code-Ausgabe angebunden und zudem alle Bons in eine Speicher-Cloud hochgeladen werden. Und: Die bisher erforderliche Belegausgabe in Papierform wird nicht obsolet, da Kunden weiterhin einen zivilrechtlichen Anspruch auf Aushändigung eines schriftlichen Beleges in Papierform haben. Zudem kollidiert die geplante digitale Belegpflicht für Waagen-Kassen-Systeme mit europarechtlichen Vorgaben des Eichrechts, über die der Europäische Gerichtshof (EuGH) noch nicht entschieden hat.

Die Forderungen der Verbände

In ihrer gemeinsamen Stellungnahme führen die DIHK, der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), der Handelsverband Deutschland (HDE) und der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) vor allem folgende Verbesserungsvorschläge auf:

Kostenermittlung korrigieren

Die Anschaffungskosten für Kassen sind auf Basis realer Marktdaten neu zu berechnen; Beratungs-, Implementierungs- und Schulungskosten müssen einbezogen werden.

Umsatzschwelle an Barumsätzen ausrichten

Die Kassenpflicht sollte nur dort greifen, wo tatsächlich kassenrelevante Bargeschäfte in nennenswertem Umfang getätigt werden – nicht allein auf Basis des Gesamtumsatzes.

Sachgerechte Ausnahmen für Kleinstunternehmen schaffen

Gerade Kleinunternehmen mit nur wenigen Umsätzen dürfen nicht mit diesen unverhältnismäßig hohen Belastungen überzogen werden; hier sollten praxisgerechte Ausnahmen geschaffen werden.

Starttermin für die Kassenpflicht auf den 1. Juli festlegen 

Wenn die Kassenpflicht erst im Juli nach dem Jahr greift, in dem die Umsatzgrenze überschritten wurde, bleibt den Unternehmen ausreichend Vorlaufzeit. Die bislang vorgesehene Umsetzung zum 1. April ist gerade für Betriebe mit saisonal bedeutsamen Perioden wie Weihnachts- oder Ostergeschäft kaum denkbar.

Einführungstermin für die elektronische Belegbereitstellung um ein Jahr auf den 1. Januar 2029 verschieben

Ressourcenengpässe bei Herstellern und Dienstleistern machen eine realistische Umsetzung bis 2028 unmöglich.

Bonpflicht vollständig aufheben

Die papierhafte Bonpflicht sollte ersatzlos entfallen und die neue elektronische Belegbereitstellung nur auf Verlangen des Kunden gelten.

Elektronische Belegpflicht für Waagen-Kassen-Systeme aussetzen

Bis zur EuGH-Entscheidung zur Vereinbarkeit mit dem Eichrecht sollte keine Pflicht zur digitalen Belegbereitstellung bei diesen Systemen bestehen.

Sanktionen bei Verstößen gegen die Belegausgabepflicht streichen 

Eine fehlende Belegausgabe ist nur ein Indiz, kein Beweis für Steuerhinterziehung; die geplante Geldbuße von bis zu 5.000 Euro ist unverhältnismäßig – gerade, wenn unbeabsichtigte Fehler unterlaufen.

Steuerliche Sofortabschreibung für Kassensysteme gesetzlich verankern

Als Ausgleich für die erzwungenen Investitionen sollte die Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter als steuerliches Wahlrecht geregelt werden.

Rechtsbegriffe und Ausnahmen im Gesetz definieren 

Der Begriff "elektronisches Aufzeichnungssystem" im Sinne des § 146a AO sollte gesetzlich klar definiert werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Die dringend erforderlichen Ausnahmetatbestände und die begünstigten Fallgruppen müssen klar und deutlich im Gesetz benannt werden. 

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Verbände-Stellungnahme von August 2026 zum Kassengesetz
Informationen
Dateiformat: PDF (barrierefrei)
Dateigröße: 366 KB
Stand: August 2026
Seitenumfang: 36 Seiten

Relevant im Themenfeld:
Schwerpunkte:
  • Steuern
  • Handel

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Guido Vogt

Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht