Im Streitfall (Urteil vom 17. September 2025, 4 K 221/25) hatte ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitgeberwechsel sein Wohnmobil unter der Woche auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers abgestellt und dort übernachtet. In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem Abschreibungen auf das Wohnmobil, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an.
Dauerhafte Zweitwohnung als Voraussetzung
Das FG Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Zwar könne ein Wohnmobil grundsätzlich zum Wohnen geeignet sein. Für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung genüge dies jedoch nicht. Voraussetzung sei eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte und selbständige Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, die dem Arbeitnehmer jederzeit und auf Dauer zur Verfügung stehe.
Regelmäßige Heimfahrten verhindern die doppelte Haushaltsführung
Nach Auffassung des Gerichts fehlte es im Streitfall gerade an dieser dauerhaften Bindung an den Beschäftigungsort. Das Wohnmobil verblieb nicht am Arbeitsort, sondern wurde regelmäßig für die Heimfahrten zum Familienwohnsitz genutzt. Dadurch werde die Unterkunft am Beschäftigungsort fortlaufend aufgegeben und anschließend erneut begründet. Ein solcher wöchentlicher Wechsel sei mit dem gesetzlich vorausgesetzten Bestehen eines zweiten Haushalts nicht vereinbar. Das Wohnmobil sei vielmehr dem Haushalt am Familienwohnsitz zuzuordnen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung. Für den Werbungskostenabzug reicht es nicht aus, dass am Beschäftigungsort eine Übernachtungsmöglichkeit besteht. Maßgeblich ist vielmehr, dass dort eine dauerhaft eingerichtete Zweitunterkunft vorgehalten wird. Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen mobile Wohnformen nutzen, sollten daher sorgfältig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls kommt regelmäßig nur ein Abzug der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Betracht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die von den Klägern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 3.2.2026 - VI B 40/25 als unzulässig verworfen.
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Veröffentlicht 30.09.2026
Aktualisiert 29.09.2026
Ansprechpartner
Christian Lebrecht
Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer