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Änderung bei Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Standards

Übergangsvorschriften werden angepasst
EU-Flaggen vor der EU-Kommission

Ziel: weniger bürokratischer Aufwand für Unternehmen

© Santiago Urquijo / Getty Images

Die delegierte Verordnung zu den Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) enthält verschiedene Übergangsvorschriften (sogenannte phase-ins in ESRS 1 Appendix C). Diese Erleichterungen können bisher für die Geschäftsjahre 2024 oder teilweise auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 in Anspruch genommen werden. Teilweise sind sie auch nur für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitern vorgesehen.

Diese Erleichterungen werden jetzt verlängert. Bestimmte Erleichterungen, die bisher nur für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitern galten, sollen nun für alle Unternehmen der sogenannten "ersten Welle" gelten. Diese Änderungen der delegierten Verordnung sind am 11. Juli 2025 veröffentlicht worden. Unternehmen der ersten Welle sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie bestimmte entsprechende Konzernunternehmen. 

Rat und Parlament haben nun die Möglichkeit, diese Änderung zu prüfen und gegebenenfalls ein Veto einzulegen. Erst wenn die entsprechende Frist abgelaufen ist oder Rat und Parlament signalisiert haben, kein Veto einzulegen, kann der delegierte Rechtsakt zur Änderung der ESRS Set 1 im Amtsblatt veröffentlicht werden. 

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Porträtbild Annika Böhm, Referatsleiterin Gesellschafts- und Bilanzrecht
Annika Böhm Referatsleiterin Gesellschafts- und Bilanzrecht