
Know-how muss für viele Tätigkeiten nicht nur erworben, sondern auch nachgewiesen werden
© JohnnyGreig / E+ / Getty Images
Know-how muss für viele Tätigkeiten nicht nur erworben, sondern auch nachgewiesen werden
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Die Gewerbeordnung (GewO) legt in § 34 a fest, dass für bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt werden muss. Dies betrifft unter anderem Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, den Schutz vor Ladendieben oder Bewachungstätigkeiten im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
Bitte beachten Sie: Aufgrund des Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (siehe auch Bundesgesetzblatt) wurde zum 1. Dezember 2016 der Sachkundenachweis für alle Gewerbetreibenden (Bewachungsunternehmer) als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34a GewO eingeführt. Die Sachkundeprüfung tritt an die Stelle der bisherigen 80-Stunden-Unterrichtung. Zudem gilt der Sachkundenachweis ab diesem Zeitpunkt für Bewachungspersonal in leitender Funktion, das Flüchtlingsunterkünfte und zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewacht.
Die Bewachungsverordnung (BewachV) regelt die Details zur Sachkundeprüfung. Als Sachgebiete – und damit Prüfungsfächer – sind in § 4 BewachV genannt:
Auf diese Sachgebiete bezieht sich auch der Rahmenplan, den die IHK-Organisation erarbeitet hat, um die maßgeblichen Lerninhalte und Lernziele transparenter und verbindlicher zu machen. Die Veröffentlichung dient sowohl Prüfungsteilnehmern, die sich selbstständig auf die Prüfung vorbereiten, als auch Bildungsträgern und Dozenten als Orientierung.
Neben den Sachgebieten, Erläuterungen und Schwerpunkten im mündlichen Prüfungsteil werden auch Taxonomiestufen aufgeführt. So kann der Prüfungsteilnehmer erkennen, in welcher Tiefe der genannte Inhalt beherrscht werden muss. Bildungsträgern und Dozenten dient der Rahmenplan als Richtschnur für die Entwicklung der bundeseinheitlichen Aufgabensätze für den schriftlichen Prüfungsteil.
Aber Achtung: Der Rahmenplan kann nicht abschließend alle Aspekte auflisten, die mit einem Sachgebiet verbunden sein können.
Seit September 2019 ist die nachfolgende Fassung prüfungsrelevant:
Rahmenplan für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe, Stand September 2019 (PDF, 477 KB)
Die konkreten Prüfungsfragen orientieren sich am aktuellen Stand der jeweiligen Sachgebiete; dies ist allein schon aus der aktuellen Fortentwicklung beispielsweise der rechtlichen Inhalte oder der Sicherheitstechnik begründet. Darauf wird auch in der Präambel des Rahmenplans hingewiesen.
Bei der Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung hilft die Publikation "Unterrichtung im Bewachungsgewerbe", die Sie beim DIHK-Verlag unter der Adresse www.dihk-verlag.de beziehen können.
Mehr zum Thema gibt es auch auf der Website der DIHK-Bildungs-gGmbH.
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater bedürfen einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) beziehungsweise § 34h GewO. Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen müssen sie dafür auch eine Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachweisen.
Für den Nachweis der Sachkunde müssen die Gewerbetreibenden – soweit sie nicht über einen gleichgestellten Abschluss verfügen – eine Prüfung zum "Geprüften Finanzanlagenfachmann IHK" / zur "Geprüften Finanzanlagenfachfrau IHK" erfolgreich ablegen. Das gilt auch für die Beschäftigten eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken.
Für die Durchführung der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Eine Übersicht darüber, welche IHKs diese Prüfung abnehmen, bietet die hier abrufbare
Deutschlandkarte der prüfenden IHKs (PDF, 95 KB)
In der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sind zwar die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt; konkrete Vorgaben zu Art und Umfang eines Vorbereitungslehrganges gibt es jedoch nicht.
Die DIHK hat deshalb mit einem Expertengremium einen Rahmenplan zur Sachkundeprüfung entwickelt, der die für alle Prüfungsteilnehmer maßgeblichen Lerninhalte und -ziele verbindlicher und transparenter machen soll.
Der Rahmenplan dient Prüfungskandidaten, Prüfern und Ausbildern als "Navigationssystem" durch die Lerninhalte. Er bildet die Grundlage für die Erstellung lernzielorientierter Prüfungsaufgaben und für die Gestaltung von Vorbereitungslehrgängen. Didaktische Aufbereitung, zeitliche Abfolge und Verknüpfung der Lerninhalte obliegen den Bildungsträgern.
Sie finden die aktuelle Fassung (Stand Oktober 2020) hier zum Download:
Rahmenplan Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK (PDF, 373 KB)
Zudem finden Sie hier die Fallvorgaben / die Legende sowie den aktualisierten, seit dem 1. Januar 2018 gültigen Protokollbogen zum praktischen Prüfungsteil als Empfehlung:
Die bundeseinheitlichen Termine für die Sachkundeprüfung gibt es hier:
Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen hat der Gewerbetreibende künftig neben einer Berufshaftpflichtversicherung auch Sachkunde nachzuweisen.
Dafür muss der Immobiliardarlehensvermittler – soweit er nicht über einen gleichgestellten Abschluss verfügt – eine Prüfung zum / zur "Geprüften Fachfrau / geprüften Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" erfolgreich absolvieren. Dies gilt auch für Angestellte, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position hierfür verantwortlich sind.
Die Sachkundeprüfung "Geprüfter Immobiliardarlehensfachmann IHK / geprüfte Immobiliardarlehensfachfrau IHK" wird von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Eine Übersicht darüber, welche IHKs diese Prüfung abnehmen, bietet die hier abrufbare
Deutschlandkarte der prüfenden IHKs (PDF, 98 KB)
Die Prüfung soll dazu beitragen, ein klares Anforderungsprofil für den künftigen Vermittler und Berater zu definieren. Zu den geforderten Kompetenzen gehören:
Näheres zur Sachkundeprüfung ist in §§ 1 bis 3 sowie den Anlagen 1 und 2 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) geregelt. In Abschnitt 1 der ImmVermV werden unter Bezugnahme auf Anlage 1 die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt.
Der Rahmenplan steht hier zum Download bereit:
Rahmenplan Geprüfte Immobiliardarlehensfachleute IHK (PDF, 142 KB)
Zudem finden Sie hier die Fallvorgaben sowie den Bewertungsbogen zum praktischen Prüfungsteil als Empfehlung:
Die bundeseinheitlichen Termine für die Sachkundeprüfung gibt es hier:
Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und -beratern zum 22. Mai 2007 grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgestaltet: gemäß § 34d Gewerbeordnung (GewO) für Versicherungsvermittler und gemäß § 34e GewO für Versicherungsberater.
Versicherungsvermittler und -berater sind verpflichtet, sich im Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info) einzutragen. Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Grundsätzlich benötigt jeder, der als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Der Antragsteller muss mit den versicherungsfachlichen und -rechtlichen Grundlagen sowie mit der Kundenberatung vertraut sein. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.
Die DIHK und das Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft BWV haben unter Hinzuziehung eines Expertengremiums einen gemeinsamen Rahmenplan zur Sachkundeprüfung "Geprüfte/-r Versicherungsfachmann/-frau IHK" entwickelt. Der Rahmenplan soll die Verbindlichkeit und Transparenz der für alle Prüfungsteilnehmer maßgeblichen Lerninhalte und -ziele stärken.
Der Rahmenplan wurde mehrfach überarbeitet. Die fünfte Auflage, die seit dem 1. Juli 2019 prüfungsrelevant ist, finden Sie hier:
Rahmenplan "Geprüfter Versicherungsfachmann IHK_Geprüfte Versicherungsfachfrau IHK, 5. Auflage (PDF, 887 KB)
Die sechste Auflage, die zum 1. Juli 2023 prüfungsrelevant wird, finden Sie hier:
Rahmenplan "Geprüfter Versicherungsfachmann IHK_Geprüfte Versicherungsfachfrau IHK, 6. Auflage (PDF, 1 MB)
Seit der Juli-Prüfung 2017 ist das 2. Pflegestärkungsgesetz sowohl im schriftlichen als auch im praktischen Prüfungsteil prüfungsrelevant.
Hier finden Sie die seit dem 1. Januar 2023 geltende Fassung:
Prüfungsrelevante Werte aus der Sozialversicherung und Informationen zu den AVB ab Januar 2023 (PDF, 101 KB)
Die ab dem 1. Juli 2023 gültigen Werte gibt es bereits hier:
Prüfungsrelevante Werte aus der Sozialversicherung und Informationen zu den AVB ab Juli 2023 (PDF, 104 KB)
Im praktischen Prüfungsteil muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er fachliches Wissen in einem Beratungsgespräch kundengerecht anwenden kann. Dieser Prüfungsteil umfasst (gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 VersVermV) die Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten sowie Produktdarstellung und Information.
Grundlage des Gesprächs ist eine der nachfolgenden Fallvorgaben:
Fallvorgaben für den praktischen Prüfungsteil (PDF, 1 MB)
Zudem finden Sie hier den Protokollbogen für Versicherungsvermittler und -berater zum praktischen Prüfungsteil:
Protokollbogen Versicherungsvermittler und -berater (PDF, 21 KB)
Seit dem 23. Februar 2018 besteht für Versicherungsvermittler und -berater sowie deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte eine gesetzliche Weiterbildungspflicht im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr. Die DIHK und die IHKs haben gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Liste von häufigen Fragen und Antworten dazu erstellt:
FAQ-Liste zur Weiterbildungsverpflichtung, Stand 2. November 2021 (PDF, 131 KB)
Ein Übersicht über die IHKs, die die Prüfung anbieten, finden Sie hier:
Standorte der prüfenden IHKs (PDF, 96 KB)
Die bundeseinheitlichen Termine für die Sachkundeprüfung gibt es hier:
Dabei hat der Gesetzgeber die IHKs mit der Durchführung der Prüfung beauftragt. In Kooperation mit den IHKs und der DIHK entwickelt die DIHK-Bildungs-gGmbH die Prüfungsunterlagen. Weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Website der DIHK-Bildungs-gGmbH.
Über Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sachkundeprüfung für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln informiert die DIHK mit der Veröffentlichung "Freiverkäufliche Arzneimittel". Erhältlich ist sie beim DIHK-Verlag.
Wer ein Fahrzeug mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen im gewerblichen Güterverkehr führen will, muss nach dem BKrFQG eine besondere Qualifizierung nachweisen. Die IHK informiert und nimmt die Prüfungen ab.
Fragenfundus EU-Berufskraftfahrer im Güterverkehr (PDF, 2 MB) (Stand Dezember 2022)
Fragenfundus EU-Berufskraftfahrer im Personenverkehr (PDF, 1 MB) (Stand Dezember 2022)
Unternehmen, die regelmäßig mit Gefahrgütern umgehen, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die IHK erkennt die Lehrgangsveranstalter an, überwacht diese und nimmt die Prüfungen ab.
Beide Dokumente für die Gefahrgutbeauftragten-Prüfungen können Sie hier auf Ihren Rechner laden:
Fragenfundus Stand Januar 2023 (PDF, 7 MB)
IHK-Ansprechpartner
Eine Liste der IHK-Ansprechpartner Gefahrgut finden Sie hier:
IHK-Ansprechpartner Gefahrgut (PDF, 136 KB)
Eine Zusammenfassung der geltenden Gefahrgut-Regelungen bietet das Bundesverkehrsministerium auf seiner Website an:
Wer gefährliche Güter auf der Straße transportiert, muss eine Prüfung ablegen. Die IHK nimmt diese Prüfung ab und stellt dann den sogenannten ADR-Schein aus.
Wie Lehrgänge für Gefahrgutfahrer im Detail aussehen müssen, damit sie von den IHKs anerkannt werden, hat die DIHK in Kursplänen festgehalten. Die Pläne, die Sie sich hier im PDF-Format auf Ihren Rechner laden können, informieren unter anderem über die Lernziele und -inhalte sowie über die methodisch-didaktischen Anforderungen. Dort finden Sie auch eine Mustersatzung.
Aufbaukurs Klasse 1 (PDF, 307 KB)
Aufbaukurs Klasse 7 (PDF, 302 KB)
Auffrischungskurs (PDF, 402 KB)
IHK-Ansprechpartner
Eine Liste der IHK-Ansprechpartner Gefahrgut finden Sie hier:
IHK-Ansprechpartner Gefahrgut (Stand Juli 2020) (PDF, 136 KB)
Eine Zusammenfassung der geltenden Gefahrgut-Regelungen bietet das Bundesverkehrsministerium auf seiner Website an:
Wer ein Unternehmen im Güterkraftverkehr oder im Straßenpersonenverkehr führen will, muss eine Fachkundeprüfung bei der IHK ablegen. Die Inhalte richten sich nach der Berufszugangsverordnung.
Die Musterprüfungsordnung Güterkraft- und Personenverkehr sowie eine Statistik zu den IHK-Fachkundeprüfungen im Straßenverkehr finden Sie hier zum Download:
Statistik Fachkunde Straßenverkehr 1992 bis 2020 (PDF, 6 KB)