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Sach- und Fachkundeprüfungen im Überblick

Know-how muss für viele Tätigkeiten nicht nur erworben, sondern auch nachgewiesen werden

© JohnnyGreig / E+ / Getty Images

Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO


Die Gewerbeordnung (GewO) legt in § 34 a fest, dass für bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt werden muss. Dies betrifft unter anderem Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, den Schutz vor Ladendieben oder Bewachungstätigkeiten im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.

Bitte beachten Sie: Aufgrund des Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (siehe auch Bundesgesetzblatt) wurde zum 1. Dezember 2016 der Sachkundenachweis für alle Gewerbetreibenden (Bewachungsunternehmer) als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34a GewO eingeführt. Die Sachkundeprüfung tritt an die Stelle der bisherigen 80-Stunden-Unterrichtung. Zudem gilt der Sachkundenachweis ab diesem Zeitpunkt für Bewachungspersonal in leitender Funktion, das Flüchtlingsunterkünfte und zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewacht.

Die Bewachungsverordnung (BewachV) regelt die Details zur Sachkundeprüfung. Als Sachgebiete – und damit Prüfungsfächer – sind in § 4 BewachV genannt:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, sowie seit dem 1. Dezember 2016 "interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt"
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Rahmenplan

Auf diese Sachgebiete bezieht sich auch der Rahmenplan, den die IHK-Organisation erarbeitet hat, um die maßgeblichen Lerninhalte und Lernziele transparenter und verbindlicher zu machen. Die Veröffentlichung dient sowohl Prüfungsteilnehmern, die sich selbstständig auf die Prüfung vorbereiten, als auch Bildungsträgern und Dozenten als Orientierung.

Neben den Sachgebieten, Erläuterungen und Schwerpunkten im mündlichen Prüfungsteil werden auch Taxonomiestufen aufgeführt. So kann der Prüfungsteilnehmer erkennen, in welcher Tiefe der genannte Inhalt beherrscht werden muss. Bildungsträgern und Dozenten dient der Rahmenplan als Richtschnur für die Entwicklung der bundeseinheitlichen Aufgabensätze für den schriftlichen Prüfungsteil.

Aber Achtung: Der Rahmenplan kann nicht abschließend alle Aspekte auflisten, die mit einem Sachgebiet verbunden sein können.

Seit September 2019 ist die nachfolgende Fassung prüfungsrelevant:

Rahmenplan für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe, Stand September 2019 (PDF, 477 KB)

Die konkreten Prüfungsfragen orientieren sich am aktuellen Stand der jeweiligen Sachgebiete; dies ist allein schon aus der aktuellen Fortentwicklung beispielsweise der rechtlichen Inhalte oder der Sicherheitstechnik begründet. Darauf wird auch in der Präambel des Rahmenplans hingewiesen.

Leitfaden "Unterrichtung im Bewachungsgewerbe"

Bei der Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung hilft die Publikation "Unterrichtung im Bewachungsgewerbe", die Sie beim DIHK-Verlag unter der Adresse www.dihk-verlag.de beziehen können.

Weitere Informationen

Mehr zum Thema gibt es auch auf der Website der DIHK-Bildungs-gGmbH.

Rahmenplan und Termine für die Sachkundeprüfung


Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater bedürfen einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) beziehungsweise § 34h GewO. Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen müssen sie dafür auch eine Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachweisen.

Für den Nachweis der Sachkunde müssen die Gewerbetreibenden – soweit sie nicht über einen gleichgestellten Abschluss verfügen – eine Prüfung zum "Geprüften Finanzanlagenfachmann IHK" / zur "Geprüften Finanzanlagenfachfrau IHK" erfolgreich ablegen. Das gilt auch für die Beschäftigten eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken.

Für die Durchführung der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Eine Übersicht darüber, welche IHKs diese Prüfung abnehmen, bietet die hier abrufbare

Deutschlandkarte der prüfenden IHKs (PDF, 95 KB)

In der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sind zwar die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt; konkrete Vorgaben zu Art und Umfang eines Vorbereitungslehrganges gibt es jedoch nicht.

Die DIHK hat deshalb mit einem Expertengremium einen Rahmenplan zur Sachkundeprüfung entwickelt, der die für alle Prüfungsteilnehmer maßgeblichen Lerninhalte und -ziele verbindlicher und transparenter machen soll.

Der Rahmenplan dient Prüfungskandidaten, Prüfern und Ausbildern als "Navigationssystem" durch die Lerninhalte. Er bildet die Grundlage für die Erstellung lernzielorientierter Prüfungsaufgaben und für die Gestaltung von Vorbereitungslehrgängen. Didaktische Aufbereitung, zeitliche Abfolge und Verknüpfung der Lerninhalte obliegen den Bildungsträgern.

Sie finden die aktuelle Fassung (Stand Oktober 2023) hier zum Download:

Rahmenplan Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK (PDF, 1 MB)

Zudem finden Sie hier die Fallvorgaben / die Legende sowie den aktualisierten, seit dem 1. März 2024 gültigen Protokollbogen zum praktischen Prüfungsteil als Empfehlung:

Fallvorgaben seit März 2024 (PDF, 427 KB)

Protokollbogen seit März 2024 (PDF, 87 KB)
 

Die bundeseinheitlichen Termine für die Sachkundeprüfung gibt es hier:

Prüfungstermine "Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK"

2023

2024

2025

2026

2027

25. Januar
22. März
26. April
21. Juni
26. Juli
27. September
25. Oktober
29. November
24. Januar
27. März
24. April
19. Juni
24. Juli
25. September
23. Oktober
27. November
22. Januar
26. März
23. April
25. Juni
23. Juli
24. September
22. Oktober
26. November
28. Januar
25. März
22. April
24. Juni
22. Juli
23. September
21. Oktober
25. November
27. Januar
17. März
21. April
23. Juni
21. Juli
22. September
20. Oktober
24. November  



Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen hat der Gewerbetreibende künftig neben einer Berufshaftpflichtversicherung auch Sachkunde nachzuweisen.

Dafür muss der Immobiliardarlehensvermittler – soweit er nicht über einen gleichgestellten Abschluss verfügt – eine Prüfung zum/zur "Geprüften Fachfrau/geprüften Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" erfolgreich absolvieren. Dies gilt auch für Angestellte, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position hierfür verantwortlich sind.

Die Sachkundeprüfung "Geprüfter Immobiliardarlehensfachmann IHK/geprüfte Immobiliardarlehensfachfrau IHK" wird von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Eine Übersicht darüber, welche IHKs diese Prüfung abnehmen, bietet die hier abrufbare

Deutschlandkarte der prüfenden IHKs (PDF, 98 KB)

Die Prüfung soll dazu beitragen, ein klares Anforderungsprofil für den künftigen Vermittler und Berater zu definieren. Zu den geforderten Kompetenzen gehören:

  • Sach- und Fachkompetenz
  • Kundenorientierte Beratungsqualität
  • Lernbereitschaft und Anpassungsfähigkeit an geänderte Rahmenbedingungen
  • Bereitschaft zum eigenverantwortlichen Handeln

Näheres zur Sachkundeprüfung ist in §§ 1 bis 3 sowie den Anlagen 1 und 2 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) geregelt. In Abschnitt 1 der ImmVermV werden unter Bezugnahme auf Anlage 1 die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt.

Der Rahmenplan steht hier zum Download bereit:

Rahmenplan Geprüfte Immobiliardarlehensfachleute IHK (PDF, 142 KB)

Zudem finden Sie hier die Fallvorgaben sowie den Protokollbogen zum praktischen Prüfungsteil als Empfehlung mit Stand 1. März 2024:

Fallvorgaben seit März 2024 (PDF, 522 KB)

Protokollbogen seit März 2024 (PDF, 90 KB)

Die bundeseinheitlichen Termine für die Sachkundeprüfung gibt es hier:

Prüfungstermine "Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK"

2023

2024

2025

2026

2027

17. Januar
14. März
18. April
13. Juni
18. Juli
19. September
17. Oktober
14. November

16. Januar
19. März
16. April
11. Juni
16. Juli
17. September
15. Oktober
12. November
14. Januar
18. März
15. April
17. Juni
15. Juli
16. September
14. Oktober
18. November
20. Januar
17. März
14. April
16. Juni
14. Juli
15. September
13. Oktober
17. November
19. Januar
09. März
13. April
15. Juni
13. Juli
14. September
12. Oktober
16. November




Allgemeines

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und -beratern zum 22. Mai 2007 grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgestaltet: gemäß § 34d Gewerbeordnung (GewO) für Versicherungsvermittler und gemäß § 34e GewO für Versicherungsberater.

Versicherungsvermittler und -berater sind verpflichtet, sich im Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info) einzutragen. Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde

Wer braucht einen Sachkundenachweis?

Grundsätzlich benötigt jeder, der als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Der Antragsteller muss mit den versicherungsfachlichen und -rechtlichen Grundlagen sowie mit der Kundenberatung vertraut sein. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.

Wie sehen die Lerninhalte aus?

Die DIHK und das Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft BWV haben unter Hinzuziehung eines Expertengremiums einen gemeinsamen Rahmenplan zur Sachkundeprüfung "Geprüfte/-r Versicherungsfachmann/-frau IHK" entwickelt. Der Rahmenplan soll die Verbindlichkeit und Transparenz der für alle Prüfungsteilnehmer maßgeblichen Lerninhalte und -ziele stärken.

Der Rahmenplan wurde mehrfach überarbeitet. Die sechste Auflage, die seit dem 1. Juli 2023 prüfungsrelevant ist, finden Sie hier:
Rahmenplan "Geprüfter Versicherungsfachmann IHK_Geprüfte Versicherungsfachfrau IHK, 6. Auflage (PDF, 1 MB)

Wichtiger Hinweis: Prüfungsrelevante Werte

Seit der Juli-Prüfung 2017 ist das 2. Pflegestärkungsgesetz sowohl im schriftlichen als auch im praktischen Prüfungsteil prüfungsrelevant.

Hier finden Sie die seit dem 1. Januar 2024 geltende Fassung:
Prüfungsrelevante Werte aus der Sozialversicherung und Informationen zu den AVB ab Januar 2024 (PDF, 86 KB)

Praktischer Prüfungsteil

Im praktischen Prüfungsteil muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er fachliches Wissen in einem Beratungsgespräch kundengerecht anwenden kann. Dieser Prüfungsteil umfasst (gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 VersVermV) die Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten sowie Produktdarstellung und Information.

Grundlage des Gesprächs ist eine der nachfolgenden Fallvorgaben:
Fallvorgaben für den praktischen Prüfungsteil (PDF, 1 MB)

Zudem finden Sie hier den Protokollbogen für Versicherungsvermittler und -berater zum praktischen Prüfungsteil:
Protokollbogen Versicherungsvermittler und -berater (PDF, 21 KB)

Ab Januar 2024 nutzen Sie bitte die folgende Fassung:
Protokollbogen Versicherungsvermittler und -berater ab 2024 (PDF, 81 KB)

Weiterbildungspflicht

Seit dem 23. Februar 2018 besteht für Versicherungsvermittler und -berater sowie deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte eine gesetzliche Weiterbildungspflicht im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr. Die DIHK und die IHKs haben dazu im November 2021 gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Liste von häufig gestellten Fragen und Antworten erstellt. Die Liste wurde im August 2023 aktualisiert, weil verschiedene Fragen noch nicht oder nicht ausführlich genug thematisiert worden waren. Die Aktualisierungen beinhalten keine Verschärfungen zulasten der Branche, sondern lediglich Klarstellungen. Die Frage nach einer Übergangsfrist stellt sich deshalb nicht.
FAQ-Liste zur Weiterbildungsverpflichtung, Stand  8. August 2023 (PDF, 242 KB)

Mehr Infos

Ein Übersicht über die IHKs, die die Prüfung anbieten, finden Sie hier:
Standorte der prüfenden IHKs (PDF, 96 KB)

Die bundeseinheitlichen Termine für die Sachkundeprüfung gibt es hier:

Prüfungstermine "Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK"

2023

2024

2025

2026

2027

12. Januar
9. März
13. April
1. Juni
13. Juli
14. September
12. Oktober
9. November

11. Januar
14. März
11. April
06. Juni
11. Juli
12. September
10. Oktober
07. November

09. Januar
13. März          
10. April
12. Juni
10. Juli
11. September
09. Oktober
13. November

15. Januar
12. März
09. April
11. Juni
09. Juli
10. September
08. Oktober
12. November

14. Januar
04. März
08. April
10. Juni
08. Juli
09. September
07. Oktober
11. November


Abgrenzung

Gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die IHK-Organisation einen Leitfaden zu den Auswirkungen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes auf den Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungen erarbeitet. Die Veröffentlichung hilft bei der Abgrenzung von echten Gruppenversicherungs- und ähnlichen Verträgen und bietet anhand zahlreicher konkreter Beispiele praxisnahe Hinweise für die Vertragsgestaltung:
Aufsichtsmitteilung zum Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungsverträgen (PDF, 64 KB)

Dabei hat der Gesetzgeber die IHKs mit der Durchführung der Prüfung beauftragt. In Kooperation mit den IHKs und der DIHK entwickelt die DIHK-Bildungs-gGmbH die Prüfungsunterlagen. Weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Website der DIHK-Bildungs-gGmbH.

Über Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sachkundeprüfung für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln informiert die DIHK mit der Veröffentlichung "Freiverkäufliche Arzneimittel". Erhältlich ist sie beim  DIHK-Verlag.

Wer ein Fahrzeug mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen im gewerblichen Güterverkehr führen will, muss nach dem BKrFQG eine besondere Qualifizierung nachweisen. Die IHK informiert und nimmt die Prüfungen ab.

Hier finden Sie die Mustersatzung für die Prüfung zum EU-Berufskraftfahrer. (PDF, 335 KB)


Unternehmen, die regelmäßig mit Gefahrgütern umgehen, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die IHK erkennt die Lehrgangsveranstalter an, überwacht diese und nimmt die Prüfungen ab.

Fragenfundus und Mustersatzung für die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Beide Dokumente für die Gefahrgutbeauftragten-Prüfungen können Sie hier auf Ihren Rechner laden:

Fragenfundus Stand Januar 2023 (PDF, 7 MB)

Mustersatzung (PDF, 248 KB)

Rechtsvorschriften zum Gefahrguttransport

Eine Zusammenfassung der geltenden Gefahrgut-Regelungen bietet das Bundesverkehrsministerium auf seiner Website an:

Vorschriften für die Straße

Verkehrsübergreifende Vorschriften

Wer gefährliche Güter auf der Straße transportiert, muss eine Prüfung ablegen. Die IHK nimmt diese Prüfung ab und stellt dann den sogenannten ADR-Schein aus. Hier finden Sie die Mustersatzung (PDF, 214 KB).

Rechtsvorschriften zum Gefahrguttransport

Eine Zusammenfassung der geltenden Gefahrgut-Regelungen bietet das Bundesverkehrsministerium auf seiner Website an:

Vorschriften für die Straße

Verkehrsübergreifende Vorschriften

Wer ein Unternehmen im Güterkraftverkehr oder im Straßenpersonenverkehr führen will, muss eine Fachkundeprüfung bei der IHK ablegen. Die Inhalte richten sich nach der Berufszugangsverordnung.

Die Musterprüfungsordnung Güterkraft- und Personenverkehr sowie eine Statistik zu den IHK-Fachkundeprüfungen im Straßenverkehr finden Sie hier zum Download:

Muster-Prüfungsordnung zur Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr (PDF, 245 KB)

Kontakt

Porträtfoto Mona Moraht
Dr. Mona Moraht Referatsleiterin Gewerberecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

Kontakt

Porträtfoto Andrea Höbel, Referatsleiterin Gefahrgutverkehre | Fachkundeprüfung | Verkehrsrecht
Andrea Höbel Referatsleiterin Gefahrgutverkehre, Fachkundeprüfungen, Verkehrsrecht