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Sachverständigenwesen

Porträtfoto Ines Roos, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke

Mit Sachverstand in die Zukunft

Für ausgewiesene Expertinnen und Experten bietet sich jetzt die Chance, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu werden. Aufgrund des demografischen Wandels ist die Nachfrage am Markt so groß wie nie. Die neue fachliche Herausforderung eröffnet spannende Perspektiven und garantiert Flexibilität und Abwechslung im Berufsalltag. Hier erfahren Sie mehr über das Sachverständigenwesen.

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Porträtfoto Maria Schelske
Maria Schelske Referentin Sachverständigenwesen
Logo Sachverständigenverzeichnis

IHK-Sachverständigenverzeichnis

Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis unter http://svv.ihk.de enthält Angaben zu rund 8.000 von IHKs, von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie von Landesregierungen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Handschlag über einen Tisch mit Richterhammer und Unterlagen

So werden Sie öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

Bei den IHKs können Sie sich in mehr als 250 Gebieten von A wie "Abdichtung und Wärme- und Feuchtigkeitsschutz" über L wie "Lüftungs- und Klimatechnik" bis V wie "Vorbeugender Brandschutz" zum öffentlich bestellten Sachverständigen vereidigen lassen. Und so funktioniert es.

Alle Infos im Überblick

Sprechblasen mit FAQs

© DIHK

Von den Aufgaben der Sachverständigen bis zum Zweck der öffentlichen Bestellung: In einer Liste von Fragen und Antworten haben wir die wichtigsten Infos rund um das Sachverständigenwesen noch einmal komprimiert für Sie zusammengefasst.

Grundsätzlich kann jeder, der sein Sachgebiet beherrscht, als "freier" Sachverständiger arbeiten. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist hier als "besondere Auszeichnung" zu verstehen, als Zuerkennung einer speziellen Qualifikation für besonders sachkundige und persönlich geeignete Expertinnen und Experten, die als Sachverständige beispielsweise auf den Gebieten der Wirtschaft tätig sind.

Öffentlich bestellte Sachverständige werden darauf vereidigt, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten

Informationen insbesondere zum Bestellverfahren finden sich auf den Websites der Bestellkörperschaften (die für Sie zuständige IHK können Sie im IHK-Finder ermitteln), auf den Seiten des Instituts für Sachverständigenwesen (IfS) sowie auch im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis unter www.svv.ihk.de.

Dort sind auch die Bestellungsvoraussetzungen zu vielen Sachgebieten erläutert und die Ansprechpersonen gelistet, etwa die Expertinnen und Experten in den zuständigen IHKs vor Ort. Diese informieren gerne in individuellen Gesprächen und stellen weitere Informationen und Antragsunterlagen zur Verfügung.

Auch wer einen öffentlich bestellten und vereidigten Experten sucht, kann sich von den IHKs informieren und weiterhelfen lassen.

Öffentlich bestellte Sachverständige genießen hohes Ansehen bei Justiz, Wirtschaft und Privatpersonen. Die Bezeichnung als solche ist gesetzlich geschützt. Durch eine neutrale Stelle wird Sachverständigen das amtlich bestätigt, was für den beruflichen Erfolg entscheidend ist: fachliche Kompetenz und persönliche Integrität. Daraus ergibt sich ein erheblicher Wettbewerbsvorteil.

Öffentlich bestellte Sachverständige werden bundesweit im Online-Sachverständigenverzeichnis geführt. Diese "Werbung" ist quasi kostenlos und eine herausragende Referenz. Eine Bestellung eignet sich auch gut als zweites Standbein etwa für Sachverständige, die ein eigenes Ingenieurbüro betreiben oder angestellt sind. Darüber hinaus machen flexible Arbeitszeiten die Tätigkeit auch für sachverständige Mütter oder Väter interessant.

Das Verfahren startet mit einem Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Neben dem Antragsformular sind sowohl weitere Dokumente zum Nachweis von Qualifikation und Person als auch gerichtsverwertbare Gutachten passend zum Sachgebiet einzureichen.

Dann prüft zunächst die zuständige IHK die persönliche Eignung. Im Anschluss wird die fachliche Eignung bewertet – in der Regel durch ein Fachgremium: über persönliche Gespräche, eine Vorprüfung der eingereichten Gutachten, Fachgespräche und schriftliche Prüfungen. Einige IHKs verfügen über einen Sachverständigenausschuss, der bei der Überprüfung Unterstützung leistet. 

Geeignet ist, wer auf seinem Spezialgebiet eine ausgeprägte Expertise durch fachliche Qualifikation und Erfahrung erlangt hat, um Gutachten und Stellungnahmen für Gerichte auf einem fachlich hohen Niveau zu erstellen. Dazu hat der oder die Sachverständige eine unabhängige, persönliche, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Auch die erforderliche wirtschaftliche, geistige und körperliche Leistungsfähigkeit muss nachgewiesen werden.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt nach § 36 der Gewerbeordnung in Verbindung mit der jeweils geltenden Sachverständigenordnung der IHK.

Die Aufgaben sind sehr vielfältig. Kernbereich ist die Erstattung von Gutachten – vor allem für Gerichte, die auch vorrangig auf bestellte Sachverständige zurückgreifen sollen. Aber auch die Erstellung von Gutachten für Verbraucher, Unternehmen und Behörden zählt zum Aufgabenbereich. Weitere Sachverständigenleistungen sind etwa Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, die Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, können sich als Sachverständige bezeichnen.

Zur Abgrenzung sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor, die von einer unabhängigen und neutralen Organisation wie der IHK erfolgt. Öffentlich bestellte Sachverständige verfügen über ein Qualitätssiegel, das besondere Sachkunde und persönliche Eignung garantiert.

Ein wesentlicher Unterschied zu "zertifizierten" oder "anerkannten" Sachverständigen findet sich in der Zivilprozessordnung: Sie sieht für Gerichtsverfahren vor, dass andere als öffentlich bestellte Sachverständige nur dann für Gutachten hinzugezogen werden, wenn besondere Umstände dies erfordern.

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