Die Bundesregierung hat am 21. August den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung beschlossen. Darin setzt sie das Risikokonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B um und führt zudem neue Pflichten für Tätigkeiten mit Asbest ein. Insbesondere die neuen Pflichten für Auftraggeber oder Bauherren bei Tätigkeiten mit Asbest werden auch innerhalb der Wirtschaft kontrovers diskutiert.
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Regierungsentwurf im BundesratDer Verordnungsentwurf muss vom Bundesrat beschlossen werden. Die Länder können daran noch Änderungen vornehmen.
Neben den Neuregelungen für Tätigkeiten mit Asbest implementiert die Bundesregierung in der Verordnung das risikobezogene Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B und passt Regelungen an die überarbeitete CLP-Verordnung an.
Wesentliche Regelungsinhalte für Tätigkeiten mit Asbest sind:
§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
Insbesondere die im ersten Referentenentwurf aus dem Jahr 2022 vorgesehene Erkundungspflicht von Auftraggebern von Bautätigkeiten hatte zu heftiger Kritik aus der Wohnungswirtschaft geführt. Der Regierungsentwurf enthält nun eine sogenannte Mitwirkungspflicht in einem neuen § 5a. Vor dem Beginn von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen müssen alle den Auftraggebern oder Bauherren vorliegende Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe mitgeteilt werden. Für die Feststellung von Asbest muss bei Objekten jünger als 1993 das Baujahr (Datum der Fertigstellung) beziehungsweise zwischen 1993 und 1996 der Baubeginn mitgeteilt werden.
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Diese Information zu Gefahrstoffen müssen die Arbeitgeber (neuer Absatz 2a) in der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten berücksichtigen. Reichen die Informationen nicht aus, muss er diese (neuer 2b) gegebenenfalls "als besondere Leistung" selbst prüfen.
§ 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
Der neue § 11 verbietet die Verwendung von Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien. In sechs weiteren Absätzen werden dann wiederum Ausnahmen für verschiedene Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten geregelt, die teils detailliert definiert und eingeschränkt werden.
§ 11a Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
Der neue § 11a sieht Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung, Risikokonzept und Schutzmaßnahmen vor. Zudem werden Zulassungs-, Fach- und Sachkundepflichten vorgesehen.
Der Verordnungsentwurf kann auf der Seite des Bundesrates heruntergeladen werden.