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Bekämpfung grenzüberschreitender Steuervermeidung

EU-Rat bestätigt Liste nicht-kooperativer Länder für Steuerzwecke
Über einem Laptop schweben Icon mit Taschenrechner und Prozentzeichen

Unternehmen können steuerliche Nachteile drohen

© Shutthiphong Chandaeng / Creatie / Getty Images

Am 10. Oktober 2025 hat der Rat der Europäischen Union die Liste in Steuerfragen nicht-kooperativer Länder und Gebiete ("Schwarze" Liste) ohne Änderungen bestätigt. Folgenden elf Staaten finden sich auf ihr: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln sowie Vanuatu. Die genannten Hoheitsgebiete erfüllen entweder die Anforderungen an eine gute Steuerpolitik nicht – Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit, Mindeststandards zur Vermeidung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung – oder sie sind gänzlich unkooperativ.

Auf Vorschlag der EU-Kommission hat der Rat ebenfalls die "Graue Liste" im Anhang II des Beschlusses geändert. Auf ihr finden sich Länder und Gebiete, die sich gegenüber der EU zu bestimmten Steuerreformen verpflichtet haben, diesen aber noch nicht vollumfänglich nachgekommen sind. Die Listen sind Teil der EU-Initiative zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Förderung einer verantwortungsvollen Steuerpolitik (OECD-BEPS-Prozess, BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting). Der Sachstandsbericht, zweimal jährlich erstellt, macht transparent, welche Fortschritte auf diesem Weg erzielt worden sind. 

Vietnam konnte gestrichen werden, nachdem es Standards für die länderspezifische Berichterstattung multinationaler Unternehmen erfüllt hatte. Grönland, Jordanien und Marokko haben sich verpflichtet, die Qualität ihrer Country-by-Country Reports zu verbessern. Montenegro wiederum hat zugesagt, den automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen zu optimieren und auf Anfrage steuerliche Informationen bereitzustellen.

Unternehmen in der EU, die mit Unternehmen in steuerlich nicht-kooperativen Jurisdiktionen geschäftliche Kontakte unterhalten, drohen steuerliche Nachteile aufgrund von hiesigen Abwehrgesetzen: Legen sie zum Beispiel für diese Sachverhalte eine Beweislastumkehr fest, müssen betroffene Unternehmen umfangreiche Datensätze ("substanziellen wirtschaftlichen Aktivität") offenlegen, damit entstandene Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die nächste Überprüfung der Listen ist für Februar 2026 vorgesehen.

Kontakt

Porträtfoto Malte Weisshaar
Malte Weisshaar Referatsleiter Steuern in der EU | EU-Haushalt | Energiesteuern