Aus Sicht der EU-Kommission war die Überarbeitung ihres Beschlusses über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind (DAWI-Beschluss 2012/21/EU), notwendig geworden, da die aktuell gültigen Regelungen zu staatlichen Beihilfen keine Vorgaben bezüglich erschwinglichen Wohnraums enthielten, welche über den sozialen Wohnungsbau hinausgingen.
Mit dem Beschluss legt die EU-Kommission fest, "unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und demzufolge von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit sind", Artikel 1 DAWI-Beschluss 20212/21/EU.
Mit der Überarbeitung beabsichtigt die EU-Kommission nach eigenen Angaben, den Mitgliedstaaten ein Instrument zur Verfügung zu stellen, mit dem auf die Dringlichkeit der Wohnungskrise reagiert werden könne. Den Mitgliedstaaten bleibe unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips vorbehalten, die Regeln an ihre eigenen kontextuellen Bedürfnisse anzupassen.
Eingeführt werden solle in den DAWI-Beschluss eine neue Ausnahme-Kategorie für erschwinglichen Wohnraum, welche die Gewährung von Beihilfen ohne vorherige Notifizierung gegenüber der EU-Kommission gestatte.
Die Konsultation läuft noch bis zum 4. November 2025. Die EU-Kommission plant, den überarbeiteten DAWI-Beschluss noch im Jahr 2025 anzunehmen.