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Erster Teil des Omnibus I zur Vereinfachung in Kraft

Umsetzungs- und Anwendungsfristen verlängert
Eurpäischer Rat

Der EU-Rat hat den Kommissionsvorschlag zur Vereinfachung der EU-Vorgaben und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit bestätigt

© Christian Dauphin / Getty Images

Der Anwendungszeitraum der Nachhaltigkeitsberichtspflichten sowie die Umsetzungs- und Anwendungsfristen der Sorgfaltspflichtenrichtlinie wurden teilweise verschoben. Teil 1 des sogenannten Omnibus-Pakets I zur Nachhaltigkeit hat das Verfahren absolviert. 

Nachdem das EU-Parlament am 3. April 2025 den Vorschlag der EU-Kommission (COM (2025)80) in erster Lesung angenommen hat, hat der Rat am 14. April 2025 seinen formalen Beschluss gefasst. Die Änderungen sind als Richtlinie (EU) 2025/794 nach Veröffentlichung im Amtsblatt L am 17. April 2025 in Kraft getreten. Dieser Teil des Omnibus-Pakets verschiebt teilweise die Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD). Für Unternehmen der sogenannten 2. und 3. Welle wird die Berichterstattungspflicht um jeweils zwei Jahre verschoben. Zudem werden die Umsetzungs- und Anwendungsfristen der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) geändert. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Änderungen an den zwei europäischen Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.

Der zweite Teil des Omnibus-Pakets I enthält Vorschläge für eine Veränderung des Anwendungsbereichs der Berichterstattung und der inhaltlichen Anforderungen der CSRD und CSDDD. Die Beratungen darüber haben nun im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments begonnen. 

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