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EU-Kommission schlägt EU-Mercosur Schutzklauseln vor

Zusätzlicher Schutz für sensible Agrarprodukte
Pflanzenschutzgerät bespritzt Feld

Für den Handel mit Mercosur wurden ergänzende Schutzklauseln für EU-Landwirte von der EU-Kommission vorgeschlagen

© Westend61 / Getty Images

Die EU-Kommission hat am 8. Oktober Schutzklauseln gegen einen schädlichen Anstieg von Agrareinfuhren aus den Mercosur-Staaten oder einen übermäßigen Preisverfall für die EU-Erzeuger vorgeschlagen.

Die Schutzklauseln ergänzen die Garantien, die EU-Landwirten bereits im Rahmen des Rechtsvorschlags zum Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur gegeben werden. Die Schutzklauseln sollen EU-Landwirten eine zusätzliche Sicherheit bieten, die über die schrittweise Einführung gezielter Quoten hinausgeht, die mit dem Mercosur für Einfuhren in sensiblen Sektoren vereinbart wurden. Dies umfasst besondere Bestimmungen für bestimmte empfindliche Agrarerzeugnisse wie Rindfleisch, Geflügel, Reis, Honig, Eier, Knoblauch, Ethanol und Zucker. 

Die EU-Kommission wird die Marktentwicklung bei der Einfuhr bestimmter empfindlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse systematisch überwachen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament alle sechs Monate einen Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die EU-Märkte bewertet werden. In der Regel leitet die EU-Kommission eine Untersuchung ein, wenn die Einfuhrpreise aus dem Mercosur mindestens 10 Prozent unter den Preisen derselben oder konkurrierender EU-Waren liegen und wenn die jährlichen Einfuhren einer Ware aus dem Mercosur zu Präferenzbedingungen um mehr als 10 Prozent zunehmen oder die Einfuhrpreise der betreffenden Ware aus dem Mercosur im Vergleich zum Vorjahr um 10 Prozent sinken.

Kommt die Untersuchung zu dem Schluss, dass eine ernsthafte Schädigung (oder die Gefahr einer solchen) vorliegt, könnte die EU die Zollpräferenzen für die Waren, die eine Schädigung verursachen, vorübergehend aufheben. Gemäß dem Vorschlag verpflichtet sich die Kommission, auf Antrag eines Mitgliedstaates unverzüglich eine Untersuchung einzuleiten, wenn ausreichende Gründe vorliegen. Zudem will die EU-Kommission in den dringendsten Fällen innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn ein ausreichendes Schadensrisiko besteht und die Untersuchungen innerhalb von vier Monaten abschließen. Die Verordnung muss vom Europäischen Parlament und vom Rat in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, bevor sie in Kraft treten kann. 

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Mann im Haus der Deutschen Wirtschaft
Klemens Kober Referatsleiter Handelspolitik, transatlantische Beziehungen und EU-Zollfragen