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EU-Mindeststeuer: Rat nimmt neue Amtshilferichtlinie an

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten wird ausgeweitet
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Neue EU-Regeln zur globalen Mindestbesteuerung sorgt für mehr Transparenz

© Max Zolotukhin / Getty Images

Am 14. April hat der Rat der EU eine Richtlinie angenommen, die die verfahrensmäßige Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten auf die effektive 15-prozentige Mindeststeuer ausdehnt (DAC 9) und die EU-Amtshilferichtlinie erneut ändert.

Anschließend an ein G20/OECD-Übereinkommen zur internationalen Steuerpolitik schafft die Richtlinie Verfahrensregeln, mit denen die Mindeststeuer in Höhe von 15 Prozent in der Praxis handhabbar gemacht und durchgesetzt wird. Sie stellt sicher, dass die Gewinne der größten Unternehmen – solche mit einem jährlichen weltweiten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro – effektiv besteuert werden.

DAC 9 erweitert die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden um zusätzliche Steuertransparenzregeln. Auch vereinfacht sie die Berichterstattung für große Unternehmen, die ihre erforderliche Steuererklärung nun zentral, das heißt für die ganze Unternehmensgruppe, einreichen können. Andernfalls müsste jedes Unternehmen der Gruppe für sich eine dementsprechende Erklärung abgeben (lokale Erklärung). Mit der Neuerung der "zentralen Einreichung" wird ein Standardformular für die EU eingeführt. Dieses ist identisch mit dem internationalen Formular, welches die G20/OECD im Rahmen ihres BEPS-Prozesses (Base Erosion and Profit Shifting) entwickelt hatte.

Die aktualisierte DAC-Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nachfolgend müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 31. Dezember 2025 erlassen und veröffentlichen. Die Mindeststeuer muss erstmalig bis zum 30. Juni 2026 gemeldet werden. 

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Porträtfoto Malte Weisshaar
Malte Weisshaar Referatsleiter Steuern in der EU | EU-Haushalt | Energiesteuern