Nach dem Europäischen Parlament hat nun auch der Rat der Europäischen Union die CBAM-Vereinfachung angenommen. Die Maßnahme ist Teil des Gesetzgebungspakets "Omnibus I", das auf die Forderungen nach einem intelligenteren und unternehmensfreundlicheren Regulierungsrahmen reagiert. Zentrales Element der Reform ist die Einführung eines neuen De-minimis-Schwellenwerts: Einfuhren von bis zu 50 Tonnen pro Einführer und Jahr sind künftig von den CBAM-Vorschriften ausgenommen. Damit fallen rund 90 Prozent der betroffenen Unternehmen – vor allem KMU – aus dem Anwendungsbereich.
Darüber hinaus bringt die Verordnung umfassende Vereinfachungen für die CBAM-Anmelder: die Verfahren zur Zulassung, Datenerhebung, Emissionsberechnung, Prüfung und finanziellen Haftung werden verschlankt. Auch die Übergangsregelungen für Anfang 2026 sorgen für mehr Planungssicherheit, indem Einfuhren unter bestimmten Bedingungen bereits vor der CBAM-Registrierung erlaubt sind.
Die Verordnung wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt drei Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um von den Erleichterungen zu profitieren und ihre Prozesse entsprechend anzupassen.
Für Unternehmen, die weiterhin unter das CBAM-System fallen, bleibt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig. Auch für diese gelten künftig vereinfachte Verfahren: Die Nutzung von Standardwerten ersetzt die aufwendige Erhebung exakter Emissionsdaten, die Zulassung wird vereinfacht, Fristen für CBAM-Erklärungen verlängert und das Zertifikatsmanagement flexibilisiert. Unternehmen sollten frühzeitig ihre Lieferketten und Compliance-Strukturen überprüfen, um regulatorische Risiken zu minimieren und die neuen Spielräume optimal zu nutzen.