Noch bis zum 31. Oktober 2025 sind im Rahmen einer öffentlichen Konsultation Rückmeldungen direkt gegenüber dem EDSA zu den Leitlinien (Guidelines 3/2025 on the interplay between the DSA and the GDPR) möglich.
Mit dem DSA werden harmonisierte Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt festgelegt. In den Geltungsbereich von Verordnung (EU) 2022/2065 fallen "Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste". Zu den vom DSA erfassten Vermittlungsdiensten zählen reine Durchleitungen, Caching-Leistungen sowie Hosting-Dienste.
Aus Sicht des EDSA werden die Anbieter von Vermittlungsdiensten typischerweise als Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) einzustufen sein, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten. Dies führe dazu, dass sowohl der DSA als auch die DSGVO Verarbeitungsaktivitäten durch die gleichen Einrichtungen erfassen würden. Damit sind die Leitlinien auch für die betroffenen Unternehmen von Interesse.
Nach Angaben des EDSA sei es das Ziel der verabschiedeten Leitlinien zu klären, wie die Anbieter von Vermittlungsdiensten die DSGVO bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den dem DSA unterfallenden Sachverhalten auslegen und anwenden sollten. Die Leitlinien zielten nicht darauf ab, den Digital Services Act als solchen auszulegen. Dies sei Aufgabe der nach dem DSA zuständigen Behörden – inklusive der EU-Kommission in Bezug auf designierte sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) – und den Gerichten der Union, wobei dem Europäischen Gremium für digitale Dienste eine unterstützende Rolle zukomme.
Eine kohärente Auslegung und Anwendung von DSA und DSGVO sei insbesondere durch die Inbezugnahme einzelner Vorschriften des DSA auf den Schutz personenbezogener Daten sowie auf Definitionen und Konzepte der Datenschutzgrundverordnung geboten.