Im Einzelnen schlägt die Kommission folgende Teilbudgets für die genannten Politikbereiche vor:
Durch das Binnenmarkt- und Zollprogramm soll die Zusammenarbeit zwischen nationalen Verwaltungen gefördert werden, und zwar mit 6,2 Milliarden Euro. Das Geld fließt in die Verbesserung des Verbraucherschutzes, Normungsvorhaben und die Betrugsbekämpfung. Eine Verbesserung amtlicher europäischer Statistiken soll die Entscheidungsfindung optimal unterstützen. In dem neuen Programm werden mehrere bisher eigenständige Programme (zu Binnenmarkt, Zoll, Zollkontrollausrüstung, Steuererhebung und Betrugsbekämpfung) zusammengeführt. Dies ist ein Beleg für den angekündigten Ansatz der Kommission, EU-Finanzierungsprogramme zu vereinfachen und zu straffen.
Das Programm "Justiz", welches die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen und die justizielle Aus- und Fortbildung fördert, wird mit fast 800 Millionen Euro unterstützt. Auch für die Digitalisierung der Justiz soll Geld da sein. Mit einer Milliarde Euro möchte die Behörde dreizehn überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), einschließlich Grönlands, die als Außenposten der Union eine strategische Bedeutung haben, finanziell fördern.
Für das Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung schlägt die Kommission insgesamt 9,8 Milliarden Euro vor. Das Geld soll die nukleare Sicherheit, die Gefahrenabwehr, die Entsorgung radioaktiver Abfälle und den Strahlenschutz unterstützen beziehunsgweise verbessern. Außerdem soll mit dem Geld die Fusionsenergie zu einer tragfähigen Energiequelle entwickelt werden (Fusionsprojekt ITER).
Mit den genannten Rechtsakten sind die EU-Vorschläge für den nächsten langfristigen EU-Haushalt – circa 2 Billionen Euro, zu jeweiligen Preisen, beziehungsweise 1,26 Prozent des durchschnittlichen Bruttonationaleinkommens der EU – "komplett" (siehe unseren MFR-BaB-Text vom 28. Juli). Das Europäische Parlament und der Rat werden sie in den kommenden Monaten und Jahren, spätestens bis Ende 2027, beraten und beschließen. Für die sektorspezifischen Vorschläge gelten – in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage – entweder dem ordentlichen oder einem besonderen Gesetzgebungsverfahren.