Die Richtlinie zur Änderung der Wasserrahmenrichtlinie, der Grundwasserrichtlinie und der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen nimmt neue Grenzwerte für bestimmte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern auf. Sie geht auf einen Kommissionsentwurf aus dem Jahr 2022 zum sogenannten Null-Schadstoff-Ziel zurück.
Ergänzt wurden unter anderem 25 Per- und Polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), Pestizide, Medikamentenrückstände und Bisphenol-A. Verschärfte oder geänderte Grenzwerte sollen bis 2033, die für neue Substanzen bis 2039 umgesetzt werden. Unter bestimmten Umständen sollen Verlängerungen bis 2045 zulässig sein. Neben den geänderten und neuen Schadstoffwerten ändern sich für die Mitgliedstaaten auch die Monitoring- und Berichtspflichten. Sie müssen die Richtlinien bis Dezember 2027 in nationales Recht umsetzen. Laut Rat wird auch das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie geändert. Danach sollen vorübergehende Verschlechterungen ebenso wie die Verlagerung von Verschmutzung zulässig sein, wenn sich die Gesamtbelastung nicht verschlechtert.
Unternehmen können indirekt durch die Richtlinien betroffen sein. So können die strengeren Grenzwerte die Zulassung und das Einleiten in oder die Benutzung von Grund- oder Oberflächengewässer erschweren.