Die Verhandlungen werden nach Abschluss der ersten Lesung im Europäischen Parlament voraussichtlich gegen Ende des Jahres beginnen.
Im Hinblick auf die CSDDD, das sogenannte EU-Lieferkettengesetz, tritt der Rat unter anderem für Folgendes ein:
- Erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs: Die Vorschriften sollen nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz gelten statt für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Damit wären nur noch rund 1.000 EU-Unternehmen direkt betroffen. Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen entsprechenden Umsatz erzielen, sollen auch weiterhin von der Regelung erfasst sein.
- Weitere Verschiebung der Fristen: Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten soll auf Juli 2028 und die Anwendungsfrist für Unternehmen auf Juli 2029 verschoben werden.
- Risikobasierter Ansatz und Beschränkung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner: Sorgfaltspflichten sollen in der Regel auf die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens, die seiner Tochtergesellschaften und die seiner direkten Geschäftspartner (Tier 1) beschränkt werden. Indirekte Geschäftspartner sollen – ähnlich wie beim LkSG – erst in die Sorgfaltspflichten einbezogen werden müssen, wenn „objektive und überprüfbare“ Informationen über Risiken oder Verstöße vorliegen. Unternehmen dürfen risikobasiert vorgehen und nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisieren.
- Bewertung alle fünf Jahre statt jährlich: Unternehmen sollen ihre Due-Diligence-Aktivitäten nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle fünf Jahre bewerten – vorausgesetzt in der Zwischenzeit ist keine wesentliche Änderung eingetreten.
- Eindämmung des Trickle-Down-Effekts: Unternehmen sollen bei der Risikoermittlung ("scoping") bevorzugt öffentlich zugängliche Quellen und Informationen nutzen und zusätzliche Informationsabfragen, insbesondere bei Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern, auf das Nötigste begrenzen.
- Aussetzung statt Beendigung von Geschäftsbeziehungen: Der Rat spricht sich wie die Kommission dafür aus, Unternehmen unter bestimmten Umständen zu verpflichten, Geschäftsbeziehungen als Ultima Ratio auszusetzen. Eine Verpflichtung Geschäftsbeziehungen zu beenden, soll nicht mehr bestehen.
- Höchstmaß für Bußgelder/Zwangsgelder: Das Höchstmaß für finanzielle Sanktionen (5 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes) soll beibehalten werden. Jedoch sollen sich Sanktionen nicht nur an der Höhe des Nettoumsatzes von Unternehmen orientieren.
- Streichung der harmonisierten, EU-weiten Haftungsregelung: Der Rat unterstützt die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen. Eine spezifische, EU-weite Haftungsregelung soll nicht eingeführt werden. Stattdessen wird auf nationale Rechtsvorschriften verwiesen.
- Verhältnismäßigere Anforderungen bei den Klimaschutzplänen: Vorgaben hinsichtlich der Übergangspläne für die Eindämmung des Klimawandels wurden geändert, um die Anforderungen an Unternehmen verhältnismäßiger und rechtssicherer auszugestalten.
Insgesamt schlägt der Rat damit weitergehende Erleichterungen vor. Eine Anpassung der Liste der zu berücksichtigenden Rechte, Pflichten und Verbote aus unterschiedlichen Übereinkommen wurde nicht vorgenommen.