Im Vergleich zum Rentenentwurf hat die Bundesregierung wenige Änderungen vorgenommen. So wird der Anwendungsbereich der in § 2 aufgeführten Anlagen generell um die „jeweils dazugehörigen Nebenanlagen“ erweitert. Der vorrangige Belang für Speicheranlagen in § 4 (überragendes Interesse) wurde gestrichen.
Der Artikel 5 und 6 des Referentenentwurfes mit einer Sonderregelung für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bzw. UVP entfällt im Regierungsentwurf. Dafür werden im WassBG nun in § 9 bis §15 Maßgaben mit Fristverkürzungen von Einwendungen und elektronischen Antragsverfahren aufgenommen. Zumindest die elektronische Antragsstellung wäre nach einer ersten Einschätzung mit der heute im Bundestag beschlossenen Änderung nicht mehr notwendig. Das BImSchG wird in § 10 BImSchG (Genehmigungsverfahren) den Begriff „Anlage zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien“ verwenden. Von den weiterhin nur auf diese Anlagen beschränkten Beschleunigungsmaßnahmen wie der Stichtagsregelung und dem Fakultativem Erörterungstermin werden die meisten Anlagen nach dem WassBG so nicht profitieren können.
Die Ausnahme von Elektrolyseuren unter 50 Tonnen Produktionskapazität von der UVP-Pflicht (Artikel 5 im Referentenentwurf) und der neuen 5 MW Schwelle zur allgemeinen Vorprüfung ist entfallen. Die dazugehörige Änderung der 4. BImSchV hat es weiterhin nicht ins Bundeskabinett geschafft.
Wir haben die DIHK-Stellungnahme für den Bundestag angepasst.