Mit dem sogenannten "Aktivrentengesetz" soll ein neuer Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG eingeführt werden. Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über die Regelaltersgrenze hinaus berufstätig bleiben, steuerlich zu entlasten. Der Freibetrag soll bis zu 24.000 Euro jährlich betragen und gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Begünstigter Personenkreis: Wer profitiert?
Begünstigt sollen Personen sein, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Maßgeblich soll die Regelaltersgrenze nach dem SGB VI, einschließlich der stufenweisen Anhebung bis zum Jahrgang 1964 sein. Der Bezug einer Altersrente oder von Versorgungsbezügen soll keinen Einfluss auf die Steuerbefreiung haben. Dies vereinfacht die Umsetzung für Arbeitgeber, da keine zusätzlichen Prüfungen erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung soll nur greifen, wenn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Zuschüsse an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1d, Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI entrichtet. Minijobber sollen von der Regelung ausgeschlossen sein, da für sie bereits pauschale steuer- und beitragsrechtliche Förderungen bestehen. Eine Ausweitung auf geringfügige Beschäftigungen hätte zusätzliche Regelungen erfordert, um Doppelbegünstigungen zu vermeiden.
Welche Einkünfte sind begünstigt?
Begünstigt sollen ausschließlich laufende Arbeitslöhne für Tätigkeiten sein, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeübt werden. Nicht begünstigt sind Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sowie Nachzahlungen und Abfindungen für frühere Beschäftigungszeiträume.
Monatliche Betrachtung des Freibetrags
Der jährliche Höchstbetrag von 24.000 Euro soll monatsweise mit jeweils 2.000 Euro berücksichtigt werden – und nur für Monate, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind.
Auswirkungen auf die Rentenzahlung
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrentner. Das bedeutet: Der Bezug von Altersrente wird durch zusätzliche Einkünfte nicht gemindert. Arbeitnehmer können somit bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
Vorteile für Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber sollen profitieren: Die Steuerbefreiung kann in Gehaltsverhandlungen berücksichtigt werden und ermöglicht eine kosteneffiziente Beschäftigung erfahrener Fachkräfte. Gleichzeitig soll der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bestehen bleiben, auch wenn der Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei ist. Dieser Beitrag erhöht jedoch nicht die Rentenansprüche des Arbeitnehmers. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung. Da dem Arbeitnehmer dadurch kein geldwerter Vorteil zufließt, ist keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2023, Az. VI R 27/20).
Die beitragsrechtlichen Folgen haben wir für Sie in einem Berechnungsbeispiel zusammengefasst:
Berechnungsbeispiel "2000 Euro steuerfrei" - was erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter netto:
Krankenversicherung | 8,20 Prozent | 164 Euro |
|---|
Pflegeversicherung | 1,80 Prozent | 36 Euro |
Rentenversicherung | 0 Prozent | 0 Euro |
Arbeitslosenversicherung | 0 Prozent | 0 Euro |
Summe der Abgaben | | 200 Euro |
Nettoauszahlung | | 1800 Euro |
Hinweis: Bei kinderlosen Rentnern ist ein Zuschlag von 0,60 Prozent beziehungsweise 12 Euro hinzuzurechnen, so dass Abgaben in Höhe von 212 Euro entstehen und die Nettoauszahlung auf 1788 Euro sinkt.
Kosten des Arbeitgebers
Krankenversicherung | 8,20 Prozent | 164 Euro |
|---|
Pflegeversicherung | 1,80 Prozent | 36 Euro |
Rentenversicherung | 9,30 Prozent | 186 Euro |
Arbeitslosenversicherung | 1,30 Prozent | 26 Euro |
Summe der AG-Abgaben | | 412 Euro |
Gesamtkosten des Arbeitgebers | | 2412 Euro |