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Aufteilung des Entgelts auf Liefergegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie

BFH-Urteil vom 22. Januar 2025, XI R 19/23
Systemgastronomie

© alfexe / iStock / Getty Images Plus

Wie ist das Entgelt aufzuteilen, wenn der einheitliche Preis eines sogenannten Kombiprodukts Bestandteile mit unterschiedlichem Umsatzsteuersätzen enthält? Die Entgeltaufteilung ist ein Dauerbrenner. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Umsatzbesteuerung von Takeaway-Sparmenüs in der Systemgastronomie befasst und entschieden: der Preis des Burgers darf im „Spar-Menü“ rechnerisch nicht höher sein als im Einzelverkauf.

In dem am 5. Juni 2025 veröffentlichten Urteil vom 22. Januar 2025; Az. XI R 19/23 hat der BFH entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs nicht sachgerecht ist, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (zum Beispiel Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis.

Spar-Menü besteht aus zwei separaten Leistungen

Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich bei sogenannten Spar-Menüs (zum Beispiel bestehend aus Getränk, Bürger und Pommes Frites) um zwei selbständige Umsätze: Dabei unterliegt die Lieferung des Getränks dem Regelsteuersatz (19 Prozent) und die Lieferung der Speisen zum Verzehr außer Haus dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent). Strittig war die Frage, wie der einheitliche Gesamtpreis auf die beiden Steuersätze aufzuteilen ist. 

Aufteilung nach „Food-and-Paper“-Methode strittig

Die betroffenen Unternehmen (Organgesellschaften der Klägerin) wendeten die Wareneinsatzmethode (so genannte "Food-and-Paper"-Methode – im Folgenden: F&P) an. Dabei erfolgt die Aufteilung anhand des Wareneinsatzes, das heißt, der Summe aller Aufwendungen für die Speisen beziehungsweise für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.

Das Finanzamt (FA) erkannte diese Aufteilungsmethode nicht an. Es argumentierte, dass die Methode nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Nachdem das Finanzgericht (FG) den Argumenten der Klägerin folgte, landete der Sachverhalt beim BFH.

Entscheidung des BFH

Der BFH nimmt zwei unterschiedlich zu besteuernde Einzelleistungen an. Grundsätzlich geht er auch davon aus, dass die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen (EVP-Methode) die einfachste ist. Im Streitfall führt er zwar aus, dass der Unternehmer nicht immer die einfachste Methode anwenden muss. Vielmehr könne auch eine andere Methode als die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen angewendet werden, wenn diese zumindest ebenso sachgerecht ist.

Gleichwohl erkannte der BFH die "Food-and-Paper"-Methode nicht an. Sie sei nicht sachgerecht, da der Burger im rabattierten Sparmenü rechnerisch teurer war als beim Einzelverkauf. Dies widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Damit verwirft er die Methode als nicht sachgerecht.

In einem gleich gelagerten Fall (nicht amtlich veröffentlichtes Urteil vom 22. Januar 2025 – XI R 22/22) hat der BFH eine ähnliche Aufteilungsmethode ebenfalls nicht anerkannt.

Kontakt

Portraitfoto Brigitte Neugebauer
RA Brigitte Neugebauer Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)