Das Außensteuergesetz (kurz: AStG) ist das Kernelement des deutschen Internationalen Steuerrechts und enthält Regelungen zu einer Vielzahl an grenzüberschreitenden Sachverhalten, wie zum Beispiel der Hinzurechnungsbesteuerung, der Verrechnungspreisbestimmung oder der Wegzugsbesteuerung. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nunmehr den Entwurf eines überarbeiteten Anwendungsschreibens veröffentlicht, zu dem die DIHK Hinweise und Änderungsvorschläge aus der Unternehmenspraxis gegeben hat.
Außensteuerrecht klarer und verständlicher für die Unternehmen fassen
DIHK fordert weitergehende Präzisierungen durch die FinanzverwaltungDas AStG wurde in den vergangenen Jahren mehrfach überarbeitet, ergänzt und nicht zuletzt mit Hinweis auf erforderliche Anpassungen an die EU-Gesetzgebung verändert. Das bisherige „BMF-Schreiben zu den Grundsätzen zur Anwendung des Außensteuergesetzes“ datiert jedoch vom 14. Mai 2004 und muss nun insbesondere aufgrund der umfangreichen Änderungen zur Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) und zur Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG) an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Die DIHK hat nunmehr gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft (Achterrunde) eine Stellungnahme zu dem am 19. Juli 2023 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zur Anwendung des Außensteuergesetzes (AStG) abgegeben.
Dringender Handlungsbedarf
In unserer Stellungnahme vom 4. September 2023 haben wir die Notwendigkeit eines neuen BMF-Schreibens zum Außensteuergesetz hervorgehoben. Für unsere Unternehmen sind weitergehende Klarstellungen und Positionierungen der Finanzverwaltung besonders wichtig, um Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäftsaktivitäten zu erhalten. Wünschenswert wäre es jedoch, wenn weitere Hinweise und Fallbeispiele aufgenommen werden.
Auch sollte der Erlass dazu genutzt werden, die neue Hinzurechnungsbesteuerung für Unternehmen handhabbar auszugestalten: Daher sollten möglichst bürokratiearme Lösungen gefunden und weite beziehungsweise unbestimmte Tatbestandsmerkmale sinnvoll und teleologisch eingegrenzt werden. Dabei sehen wir noch ungenutzten Handlungsspielraum der Finanzverwaltung. Das betrifft zum Beispiel die praxisnahe Festlegung von Kriterien bei der gemeinsamen Beherrschung von Personengesellschaften, die Auslegung der Aktivitätstatbestände und den Motivtest in § 8 Abs. 2 AStG. Kritisch beurteilen wir die Ausführungen bei der Ermittlung ausländischer Sachverhalte, der Überleitung ausländischer Bemessungsgrundlagen in deutsches Steuerrecht und die Anforderungen an die Erklärungsabgabe, welche in vielen Fällen erhebliche Schwierigkeiten bei der Steuerbefolgung auslösen können.