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Beginn Gewerbesteuerpflicht bei Ein-Objekt-Personengesellschaft

Bundesfinanzhof stellt auf tatsächliche Tätigkeit ab
Gewerbesteuerrecht

© Alexander Spatari / Moment / Getty Images

Die tatsächliche Tätigkeit, nicht die Absicht der Gesellschafter, ist grundsätzlich maßgeblich für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht, so der Bundesfinanzhof.

Hier: Bau eines Hotels ohne klare Absicht des Betriebs desselben 

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Februar 2025 (Az.:IV R 23/22) befasst sich mit der Frage, wann bei einer Personengesellschaft die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt, insbesondere wenn die Gesellschaft ein Hotel bauen lässt und danach entweder selbst betreiben oder im Rahmen eines sogenannten Share-Deals übertragen will.

BFH: tatsächlich ausgeübte werbende Tätigkeit maßgeblich 

Der BFH stellt klar, dass im Gewerbesteuerrecht allein die von der Personengesellschaft tatsächlich ausgeübte werbende Tätigkeit maßgeblich ist und nicht lediglich die Absicht der Gesellschafter. Aus diesem Grund darf bei der Prüfung des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Gesellschafter von Anfang an planten, das Hotel nach Fertigstellung über den Verkauf der Gesellschaftsanteile (Share-Deal) an einen Erwerber wirtschaftlich zu übertragen.

Gewerbesteuerpflicht erst mit Betrieb des Hotels

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht bei originär gewerblichen Tätigkeiten erst mit Aufnahme der tatsächlichen werbenden Tätigkeit, insbesondere dem dauerhaften Betrieb eines Gewerbes. Sofern die Personengesellschaft das Hotel später tatsächlich selbst betreiben möchte, tritt die sachliche Gewerbesteuerpflicht daher erst ab dem Zeitpunkt ein, zu dem der Hotelbetrieb aufgenommen wird. Vorbereitungsmaßnahmen – etwa die Errichtung des Gebäudes – führen nicht automatisch zum Beginn der sachlichen Steuerpflicht, wenn sie nur als Vorbereitung für eine spätere eigenbetriebliche Nutzung gedacht sind.

Beginn Gewerbesteuerpflicht mit Bau bei Grundstückshandel

Entscheidend ist somit, ob das Hotel für den eigenen Betrieb errichtet und genutzt wird oder ob bereits ab dem Grundstückserwerb eine gewerbliche Tätigkeit in Form eines Grundstückshandels (zum Beispiel Bau zum Zweck des Verkaufs) vorliegt. Im letzteren Fall kann die Gewerbesteuerpflicht unmittelbar mit den ersten baulichen Maßnahmen und der Gewinnerzielungsabsicht beginnen. Bei einer beabsichtigten Eigennutzung (Hotelbetrieb) entsteht die Steuerpflicht dagegen erst, wenn tatsächlich Einkünfte durch den Betrieb erzielt werden.

FG klärt weiter

Weil das Finanzgericht (FG) in diesem Fall zu starke Bedeutung auf die Absichten der Gesellschafter gelegt hat – und damit die tatsächliche Tätigkeit der Personengesellschaft nicht hinreichend aufgeklärt wurde – hat der BFH das Urteil teilweise aufgehoben und zur weiteren Klärung an das FG zurückverwiesen.

Wichtig ist somit, dass Verluste, die während der Vorbereitungshandlungen entstehen, gewerbesteuerlich gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden können.

Kontakt

Porträtfoto Jens Gewinnus
Jens Gewinnus Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer