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Bestätigung der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer künftig nur noch elektronisch

BMF ändert Anwendungserlass
Umsatzsteuer-Id-Nr.

© Westend61 / Westend61 / Getty Images

Ab dem 20. Juli 2025 werden ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn) vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nur noch über die Online-Abfrage bestätigt. Das betrifft einfache und qualifizierte Anfragen gleichermaßen.

Das BMF ändert mit Schreiben vom 6. Juni 2025 Abschnitt 18e.1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), in dem das Bestätigungsverfahren ausländischer USt-IdNrn erläutert wird. Anfragen zur Bestätigung ausländischer USt-IdNrn sollen zukünftig ausschließlich über die, vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte, Online-Abfrage durchgeführt werden können, während dies bislang auch noch schriftlich beziehungsweise telefonisch möglich war. Diese Möglichkeiten entfallen künftig. 

Die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig abzufragen, bleibt bestehen; dies erfolgt dann über die vom BZSt angebotene technische Schnittstelle. Abschnitt 18e.1 Abs. 5 UStAE, der bisher eine schriftliche Mitteilung des BZSt für den Fall vorsah, dass die Anfrage telefonisch gestellt worden ist, wird gestrichen.

Zum Bestätigungsverfahren beim BZSt führt Sie der nachfolgende Link: BZSt - Bestätigung ausländischer USt-IdNrn

Hintergrund

Unternehmen benötigen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen den Nachweis, ob ihr Kunde über eine gültige USt-IdNr. verfügt. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hängt die Steuerfreiheit davon ab, bei einem unternehmerischen Kunden hat es Auswirkungen auf den Ort der sonstigen Leistung innerhalb der EU. Daher ist es ratsam, die Gültigkeit der ausländischen USt-IdNr. des Kunden kontinuierlich zu prüfen. Die sogenannte qualifizierte Bestätigung beinhaltet Vertrauensschutz für den leistenden Unternehmer. 

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Portraitfoto Brigitte Neugebauer
RA Brigitte Neugebauer Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)