KG atypisch still an Klägerin beteiligt
Die Klägerin, eine GmbH in Liquidation, schloss mit einer KG, die sämtliche Anteile der Klägerin hielt, einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Die KG beteiligte sich als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Kapitaleinlage am Betrieb der Klägerin. Die KG war am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der Klägerin mit 10 Prozent beteiligt.
Finanzamt: Beteiligung organschaftsschädlich
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft nicht vorgelegen hätten, weil eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung bestehe, nicht Organgesellschaft sein könne. Dem folgt das Finanzgericht. Der BFH widersprach.
BFH: Abführung des ganzen Gewinns gegeben
Eine Kapitalgesellschaft kann Organgesellschaft sein, wenn sie ihren ganzen Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen abführt (§ 14 Abs. 1 KStG). Laut BFH ist die Abführung des „ganzen Gewinns“ auch dann gegeben, wenn an der Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht, die mit einer Gewinnzuweisung an den Gesellschafter verbunden ist.
„Gewinn“ handelsrechtlich zu interpretieren
Der Gewinnanteil des (atypisch) still Beteiligten wird als Aufwand bilanziert, der den abzuführenden Jahresüberschuss mindert. Der verbleibende Gewinn stellt den „ganzen Gewinn“ dar, der der Abführungspflicht unterliegt. Die Verpflichtung zur Abführung des ganzen Gewinns gemäß § 14 Abs. 1 KStG verweist auf das Zivilrecht. Der Gewinnabführungsvertrag muss nach zivilrechtlichen Maßstäben wirksam abgeschlossen und durchgeführt werden.
Zivilrecht maßgeblich
Der BFH schließt sich somit der zivilrechtlichen Auffassung an, wie § 14 Abs. 1 KStG mit Blick auf die Gewinnabführung zu interpretieren ist. In einem weiteren Urteil vom selben Tag (Az. I R 17/21) ging der BFH sogar noch weiter und erklärte eine atypisch stille Beteiligung, die sich lediglich auf eine bestimmte Niederlassung der Tochtergesellschaft bezieht, als nicht organschädlich.