Am 15. Mai 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: IV R 21/21), dass einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte ohne Arbeitslöhne kein Zerlegungsanteil zusteht. Zudem kann eine Einigung zwischen Gemeinden zur Zerlegung nur Bindungswirkung entfalten, wenn alle Beteiligten zugestimmt haben.
Bindungswirkung einer Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags unter Gemeinden
Teilen sich mehrere Gemeinden den Gewerbesteuermessbetrag untereinander auf, so muss jede zerlegungsberechtigte Gemeinde zustimmenDie Klägerin (GmbH & Co, KG) betreibt eine Rohrleitung zum Transport von Gütern, unter anderem auch durch die Bundesrepublik Deutschland. Die Geschäftsleitung mit Verwaltung (ca. 9,5 Mitarbeitende) befand sich zeitversetzt in unterschiedlichen Gemeinden. Die Mitarbeitenden betreuten auch Rohrfernleitungsanlagen dritter Unternehmen. In verschiedenen Gemeinden befanden sich oberirdische Armaturen zur Einspeisung und Abgabe der transportierten Güter. Die Überwachung und Steuerung der Pipeline sowie der Armaturen erfolgte aus dem Ausland heraus. Zwischen den Gemeinden des Rohleitungsnetzes bestand eine Vereinbarung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages.
Das Finanzamt wies nach einer Außenprüfung den gesamten Gewerbesteuermessbetrag der Gemeinde der Geschäftsleitung/Verwaltung zu. Maßstab war das Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte diese Aufteilung. Dabei entschied der BFH, dass Geschäftsleitung/Verwaltung und Rohrleitungsnetz keine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte, sondern zwei Betriebsstätten bilden würden (im Ergebnis gleiche Zerlegung - entweder über § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG).
Eine selbständige mehrgemeindliche Betriebsstätte sei der inländische Teil des Rohrleitungsnetzes, wobei es unschädlich sei, dass das Netz unterirdisch verläuft. Der Verwaltungssitz sei die andere Betriebsstätte. Mangels räumlicher Verbindung könnten beide nicht als einheitliche (mehrgemeindliche) Betriebsstätte angesehen werden. Hinzu käme, dass die Arbeitnehmer in der Geschäftsleitung/Verwaltung auch für Dritte tätig seien. Damit erübrige sich ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beiden Betriebsstätten.
Keine abweichende Zerlegung
Im Ergebnis hatte eine Zerlegung nach den Arbeitslöhnen zu erfolgen, wobei auf das Rohrleitungsnetz keine entfielen. Eine Beteiligung von Gemeinden mit Abgabestellen sei nicht zwingend. Überdies sei das Ergebnis der Zerlegung nicht unbillig, weshalb eine abweichende Zerlegung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG nicht in Frage käme.
Eine abweichende Zerlegung auf Grundlage einer abweichenden Vereinbarung nach § 33 Abs. 2 GewStG setzt die Zustimmung aller zerlegungsberechtigen Gemeinden voraus. Die Gemeinde der Geschäftsleitung/Verwaltung hatte nicht der Zerlegungsvereinbarung zugestimmt. Diese wäre aber nötig gewesen.