Verkürzte Aufbewahrungsfrist für Rechnungen
Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG wurde von zehn auf acht Jahre reduziert. Diese Änderung soll zur Entlastung der Unternehmen beitragen und betrifft grundsätzlich alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Besonderheiten gelten für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute.
Was bleibt dennoch zu beachten?
- Die Verkürzung gilt nicht für alle umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen. So bleiben zum Beispiel die Fristen für Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 1 UStG und § 22f Abs. 1–4 UStG unverändert bei zehn Jahren.
- Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die verkürzte Frist nicht automatisch das Ende der Aufbewahrungspflicht bedeutet, wenn die Unterlagen noch für steuerliche Zwecke relevant sind. Maßgeblich ist hier § 147 Abs. 3 Satz 5 AO.
- Besonders relevant ist dies bei der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, etwa im Zusammenhang mit Grundstücken. In solchen Fällen endet die Aufbewahrungspflicht erst mit Ablauf des letzten Jahres des zehnjährigen Berichtigungszeitraums.
14c-Steuer bei Steuerausweis in Gutschriften an Nichtunternehmer
Eine weitere wichtige Änderung betrifft § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG. Demnach schulden auch nicht unternehmerisch tätige Personen die Umsatzsteuer, wenn sie eine umsatzsteuerliche Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis erhalten und dieser nicht unverzüglich widersprechen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Unternehmer eine Gutschrift im Namen eines Nichtunternehmers erstellt – etwa bei Rückvergütungen oder Provisionsabrechnungen.
Das bisherige BFH-Urteil vom 27. November 2019 (Az. V R 23/19), das eine Steuerpflicht in solchen Fällen verneinte, ist für ab dem 6. Dezember 2024 (dem Tag nach Verkündigung des JStG 2024) verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anwendbar.
Neue Schwellenwerte im Umsatzsteuerverfahren
Zur Entlastung kleinerer Unternehmen wurden folgende Schwellenwerte angepasst:
- Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung: Schwelle erhöht von 1.000 Euro auf 2.000 Euro (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).
- Pflicht zur monatlichen Abgabe: Schwelle erhöht von 7.500 Euro auf 9.000 Euro (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 1 UStG).
- Grenzbetrag für die Gesamtdifferenzbesteuerung: Erhöhung von 500 Euro auf 750 Euro (§ 25a Abs. 4 Satz 2 UStG).
Das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2025 finden Sie unter folgendem Link auf der Seite des BMF.