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C02-Grenzsteuerausgleich

Meldepflichten kündigen sich an
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© Simon Jakubowski / EyeEm / EyeEm / Getty Images

Die EU-Kommission erlässt detaillierte Berichterstattungsregeln für CBAM-Übergangsphase.

Am 17. August 20213 hat die Europäische Kommission die Regeln für die Umsetzung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in einer Übergangsphase als Verordnung angenommen. Diese Phase wird am 1. Oktober 2023 beginnen und bis Ende 2025 dauern. Der Text regelt die Berichterstattungspflicht für Importeure von grundsätzlich CBAM-pflichtigen Waren bei ihrem Import in die EU. Außerdem legt er die Methodik fest für die Berechnung der bei der Herstellung bestimmter Waren freigesetzten – „integrierten“ – Emissionen. Schließlich definieren die Übergangsregelungen, wann Standardwerte oder Schätzwerte verwendet werden dürfen, um die Emissionen nachzuweisen, wenn noch keine tatsächlichen Daten über die eingebetteten Emissionen bestimmter Waren auf Anlagenebene verfügbar sind. 

Während der Übergangsphase müssen die von CBAM erfassten Händler nur über die Emissionen ihrer Importe berichten, aber keine Zahlungen leisten. Damit soll ihnen ein angemessener Zeitrahmen für die Anpassung eingeräumt und außerdem dem EU-Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben werden, die gewählte Methodik weiter zu verbessern. Nach Ende der Übergangsfrist müssen – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – für den Import CBAM-pflichtiger Güter Emissionszertifikate gekauft werden. Der Zertifikatspreis soll der Differenz entsprechen zwischen der CO2-Bepreisung im Drittland und dem Preis, für den ETS-Zertifikate bei der Produktion in der EU hätten erworben werden müssen. Ebenfalls ab 2026 sollen die heutigen freien Zuteilungen sukzessive reduziert und schrittweise durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen. Im Gegensatz zu den ETS-Zertifikaten ist nicht geplant, die Menge der zur Verfügung stehenden CBAM-Zertifikate zu begrenzen.

Darüber hinaus hat die Kommission Leitlinien zur praktischen Umsetzung der neuen Vorschriften für Nicht-EU-Anlagen veröffentlicht. CBAM ist das wichtigste Instrument der EU zur Bekämpfung der Produktionsverlagerung aus der EU hinaus infolge hiesiger höherer CO2-Bepreisung (Carbon Leakage) und damit der Hauptpfeiler für die Erreichung der „Fit-for-55“-Ziele. Der erste Bericht muss bis zum 31. Januar 2024 vorgelegt werden. Für die deutsche Wirtschaft ist es wichtig, dass europäische Klimaschutzambitionen nicht zum internationalen Wettbewerbsnachteil werden. Überlegungen zum CBAM haben vor allem Importe in die EU im Blick. Für die deutsche Exportwirtschaft stellt sich allerdings das Problem, dass ihre importierten Vorprodukte mit einem hohen CO2-Zoll belegt werden, was ihre Wettbewerbsposition auf den Weltmärkten schwächt.

Polen hat am 8. August 2023 Rechtsmittel gegen die CBAM-Verordnung und gegen weitere Rechtsakte des „Fit-for-55“-Pakets eingelegt. Diese haben keine aufschiebende Wirkung.

Kontakt

Porträtfoto Malte Weisshaar
Malte Weisshaar Referatsleiter Steuern in der EU | EU-Haushalt | Energiesteuern