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EU-Vorschlag zu Verrechnungspreisen

EU-Kommission will nationale Verrechnungspreisvorschriften harmonisieren
Vo Verrechnungspreise

© amtitus / DigitalVision Vectors / Getty Images

Die Europäische Kommission hat am 12. September 2023 einen Richtlinienvorschlag zur Vereinheitlichung der Verrechnungspreisvorschriften in den EU-Mitgliedsstaaten veröffentlicht. Hierdurch sollen der Fremdvergleichsgrundsatz und die wichtigsten OECD-Verrechnungspreisvorschriften in EU-Recht übernommen werden und verbindlich in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 1. Januar 2026 gelten.

Die avisierte Richtlinie ist Teil der sogenannten BEFIT-Initiative der Europäischen Union (Business in Europe: Framework for Income Taxation, BEFIT)“, mit der ein neues, einheitliches Regelwerk für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmensgruppen eingeführt werden soll. Hierdurch könnten die steuerlichen Befolgungskosten großer, in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen gesenkt werden. Die Initiative greift damit den ursprünglichen Ansatz der EU-Kommission aus dem Jahr 2011 beziehungsweise 2016 zur GKKB – Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (CCCTB – Common consolidated corporate Tax Base) auf, welche trotz langjähriger Verhandlungen mit den EU-Mitgliedsstaaten nicht konsensfähig waren und deshalb zurückgezogen werden mussten.

Verrechnungspreisvorschriften EU-weit harmonisieren

Mit dem zeitgleich veröffentlichten Richtlinienvorschlag zu Verrechnungspreisen (Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE on transfer pricing {SWD(2023) 308-309 final} sollen zudem die verschiedenen Verrechnungspreisvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten vereinheitlicht werden.

  • Der in Art. 9 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens verankerte und in den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) vereinbarte Fremdvergleichsgrundsatz („arm’s length principle“) soll dabei verbindlich in Europäisches Recht überführt und in den nationalen Rechtsordnungen implementiert werden.
  • Festgelegt werden auch gemeinsame und verbindliche Regelungen, wie zum Beispiel
    • eine gemeinsame Definition der verbundenen Unternehmen („associated enterprise“);
    • Regelungen zur Bestimmung der Transaktionen im Konzern („intercompany transactions“);
    • zur Bestimmung der bestmöglichen Methode („appropriate TP method“);
    • zur Durchführung der Vergleichbarkeitsanalyse („comparability analysis“);
    • zur Bandbreitenbestimmung („arm’s length range“);
    • zur Durchführung von korrespondierenden Anpassungen („corresponding and compensating adjustments“); beziehungsweise für ein eigenständiges Verfahren zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen (Art. 6 Abs. 3 RE);
    • Avisiert wird überdies, weitergehende Vereinfachungen von Dokumentationsanforderungen in bestimmten Bereichen zu ermöglichen.
  • Dabei sollen die OECD-Verrechnungspreis-Leitlinien („OECD TP Guidelines“) konsistent in EU-Recht überführt werden.
  • Ziel ist es überdies, die Verrechnungspreisstreitigkeiten innerhalb der EU zu reduzieren, die Bürokratie- und Befolgungskosten für Unternehmen zu senken und diesen ein größeres Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Auch für kleinere Unternehmensgruppen

Der neue Vorschlag stellt ein sogenanntes Framework for Transfer Pricing dar, der nicht nur für Unternehmen einer BEFIT-Gruppe (Umsatz > 750 Millionen Euro), sondern für alle Unternehmensgruppen gelten soll.

Der Vorschlag der EU-Kommission wird nunmehr mit den Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten verhandelt und soll ab dem 1. Januar 2026 als Europäisches Recht zur Anwendung kommen.

Kontakt

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Guido Vogt Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht