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EuGH entscheidet in letzter Instanz über Apple-Fall

Irische Steuervorteile verstoßen gegen Europäisches Wettbewerbsrecht
Europäisches Wettbewerbsrecht

© blackred / E+ / Getty Images

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. September 2024 die irischen Steuervorteile an Apple als rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen qualifiziert. Wegen Verstoßes gegen das EU-Beihilferecht muss Irland nunmehr die gewährten Steuervorteile i.H.v. rund 13 Milliarden Euro von Apple zurückfordern. Der EuGH bestätigte damit die Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2016 und hob das gegenläufige vorinstanzliche Urteil des Europäischen Gerichts vom Juli 2020 auf.

Die Europäische Kommission hatte im Juni 2014 eine beihilferechtliche Überprüfung von zwei an Apple gerichtete Vorbescheiden („Tax Rulings“) begonnen, in denen die irische Finanzverwaltung die von Apple verwendete Gewinnermittlungsmethode billigte, aufgrund dessen in Irland anfallende Gewinne nur zu einem geringen Teil besteuert wurden.

Der Apple-Fall

Das Europa-Geschäft von Apple Inc. wurde im Wesentlichen über die beiden irischen Tochtergesellschaften Apple Sales International (ASI) und Apple Operations Europe (AOE) abgewickelt. Diese waren berechtigt, das geistige Eigentum von Apple für die Herstellung und den Verkauf von Apple-Produkten außerhalb von Nord- und Südamerika auf der Grundlage eines sogenannten „Cost-Sharing-Agreement“ zu nutzen. Die anfallenden Gewinne wurden steuerlich jedoch nicht in der irischen Zweigniederlassung erfasst und besteuert, sondern (unternehmensintern) einem „Verwaltungssitz“ zugewiesen. Dieser war weder in irgendeinem Land niedergelassen noch verfügte er über Mitarbeiter oder eigene Geschäftsräume. Die ausgeübten Tätigkeiten bestanden in gelegentlichen Sitzungen des Board of Directors, von denen viele gleichzeitig auf Vollzeitbasis als Führungskräfte für die Apple Inc. arbeiteten. 

Tax Rulings

Die irische Finanzverwaltung billigte mit Steuervorbescheiden (Tax Rulings) aus den Jahren 1991 und 2007 die internen Gewinnzuweisungen, so dass in der Folge nur ein geringer prozentualer Anteil der Gewinne in Irland versteuert wurde, während der verbleibende Teil weder in Irland noch in einem anderen Steuerhoheitsgebiet besteuert wurde. Betrug der Gewinn von ASI im Jahr 2011 rund 16 Milliarden Euro, wurde auf der Grundlage des Steuervorbescheids lediglich ein Anteil von rund 50 Millionen Euro als in Irland steuerpflichtig betrachtet und dort der Körperschaftsteuer unterworfen.

Entscheidung der EU-Kommission

Die Europäische Kommission ist in ihrer beihilferechtlichen Entscheidung vom 30. August 2016 zu dem Ergebnis gelangt, dass Irland dem Unternehmen Apple in der Zeit von 1991 bis 2014 unrechtmäßige Steuervergünstigungen von bis zu 13 Milliarden Euro gewährt und Apple hierdurch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erhalten habe. Die von Apple gewählte interne Gewinnzuweisungsmethode sei weder sachlich noch wirtschaftlich gerechtfertigt und als künstliche Gestaltung zu qualifizieren. Die Steuervorbescheide seien nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig, weil Apple dadurch wesentlich weniger Steuern zahlen musste als andere Unternehmen. Irland wurde aufgefordert, die rechtswidrigen Beihilfen für den Zeitraum ab 2003 i.H.v. rund 13 Milliarden Euro zuzüglich Zinsen zurückfordern.

Entscheidung der Vorinstanz (EuG)

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied jedoch am 15. Juli 2020 zugunsten von Apple, dass die EU-Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass den betreffenden Tochtergesellschaften mit den Vorbescheiden ein selektiver Wettbewerbsvorteil verschafft worden wäre. Der Beschluss der EU-Kommission wurde daher für nichtig erklärt.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Der EuGH hob in nunmehr letzter Instanz am 9. September 2024 das Urteil des EuG auf und bestätigte die Auffassung der EU-Kommission, dass als Vergleichsmaßstab für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung die Tätigkeiten der anderen Einheiten von ASI und AOE, insbesondere die sich nicht in Irland befindenden Verwaltungssitze dieser Gesellschaften, heranzuziehen seien. Die gewählte Gewinnzuweisung sei sachlich nicht gerechtfertigt, so dass ein höherer Gewinnanteil in Irland hätte besteuert werden müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die von Apple während des laufenden Verfahrens auf einem Treuhandkonto hinterlegten Steuerbeträge müssen nun an den irischen Fiskus ausgereicht werden.

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Guido Vogt Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht