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Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen durch Länder und Gemeinden

Länder haben Änderungswünsche zur Umsetzung
Bauarbeiter

© Vithun Khamsong / Moment / Getty Images

Nach dem Beschluss zum Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Verteilung der Mittel an Länder und Kommunen regelt – das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG-E).

Insgesamt stehen den Ländern 100 Milliarden Euro zur Verfügung, um Landes- und kommunale Infrastruktur zu sanieren und auszubauen.

Länder sollen Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen berücksichtigen

Im Entwurf für das „Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz“ (LuKIFG-E) soll die Verteilung der Mittel (§ 2 Verteilung) in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel erfolgen. Die konkreten Zuteilungssätze sind in Absatz 1 festgelegt und reichen von 21,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen bis zu knapp einem Prozent für Bremen. Wie viel von diesem Geld für Investitionen über welche Verfahren an die jeweiligen Gemeinden fließt, bleibt den Ländern übernommen (§ 2 Absatz 2 LuKIFG-E). Die Länder sollen dabei die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen. 

Investitionsbereiche werden weiter als bei den Investitionen des Bundes gefasst

Der § 3 LuKIFG-E übernimmt die Bereiche, in denen Infrastrukturinvestitionen förderfähig sind, aus dem Gesamtzweck des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“. Es handelt sich also um die Felder: Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur, Betreuungsinfrastruktur, Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung und Digitalisierung. Förderfähig sollen Investitionen sein, die mindestens 50.000 Euro betragen. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird darauf verwiesen, dass die Liste der Förderbereiche als nicht abschließend zu verstehen ist. Förderfähig seien damit „insbesondere auch Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur, Infrastruktur der regionalen Daseinsvorsorge, die Wohninfrastruktur, Gebäudesanierungen von öffentlichen Gebäuden, Sportanlagen, Kultureinrichtungen, Infrastruktur der Inneren Sicherheit, der Wasserwirtschaft und in ländliche Infrastrukturen“. 

Finanzierungszeitraum kann bis 2042 reichen

Der § 4 LuKIFG-E regelt, dass ab dem 1. Januar Investitionsmaßnahmen finanziert werden können. Sie sind bis zum 31. Dezember 2042 förderfähig, sofern sie bis zum 31. Dezember 2036 von den zuständigen Stellen des Landes bewilligt wurden. Zudem muss bis zum 31. Dezember 2029 mindestens ein Drittel der jedem Land zur Verfügung stehenden Mittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein. Im Jahr 2043 können Investitionen nur noch finanziert werden, wenn sie bis zum 31. Dezember des Vorjahres vollständig abgenommen wurden und im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden.

Bundesrat hat Änderungswünsche

Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf. Das erstreckt sich insbesondere auch auf die Öffnung der Investitionsbereiche wie Sport, Kultur, Innere Sicherheit, Klimaanpassung, Wasserwirtschaft und Wohnungsbau auf Landes- und kommunaler Ebene. Als expliziter Förderungsbereich nach § 3 Absatz 1 LuKIFG-E sollte auch der Ausbau der Wärme- und Energienetze aufgenommen werden. 

Der Bundesrat äußert weitere Änderungswünsche. So soll die Verpflichtung zur besonderen Berücksichtigung der Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen bei der Verteilung der Mittel gestrichen werden, da den länderspezifischen Besonderheiten ohne solche Vorgaben besser Rechnung getragen werden könne. Außerdem sollten als Förderung von Sachinvestitionen auch Zinsverbilligungen, Tilgungszuschüsse oder Ähnliches für Kredite von Förderinstituten aufgenommen werden (§ 3 Absatz 3a – neu – LuKIFG-E). Die Länder fordern, dass die Mittel aus dem Sondervermögen flexibel auch als Kofinanzierungsanteil zu bestehenden Förderprogramme des Bundes eingesetzt werden können (§ 3 Absatz 7 – neu – LuKIFG-E).

Für Baumaßnahmen wünscht sich der Bundesrat eine Klarstellung, dass auch damit verbundene Baunebenkosten und Planungsleistungen (Planung, Projektsteuerung und externe fachliche Beratung) als förderungsfähig gelten (§ 3 Absatz 4 LuKIGK-E). 

Der Bundesrat fordert zudem eine Klarstellung der möglichen überjährigen Verwendung nicht genutzter Mittel (§ 4 Absatz 2 Satz 2a – neu – LuKIFG-E). Das ist bei Sondervermögen mit der Schaffung einer gesetzlichen Regelung auch zulässig und unterliegt dann nicht dem Diktat der Jährlichkeit nach § 7 der Bundeshaushaltsordnung. 

Einfache und bürokratiearme Berichtspflichten gewünscht

Die Länder sprechen sich für einfache Nachweisverfahren bei der Mittelverwendung aus dem Sondervermögen und für eine einfache und bürokratiearme Prüfung aus. Insbesondere sollte die erstmalige Berichtspflicht auf den 1. Januar 2027 verschoben werden (§ 6 Absatz 2 LuKIFG-E). Zudem sei die einfache und bürokratiearme Berichtspflicht bisher nicht ausreichend umgesetzt. Die jetzigen Formulierungen würden zu hohem Verwaltungsaufwand wie schon in früheren Programmen führen. Um dies zu vermeiden, sollte § 7 LuKIFG-E dahingehend geändert werden, dass der Bund den Ländern die Mittel vollständig und unmittelbar zur weiteren Verwendung zur Verfügung stellt. Ferner sollte dort auch klargestellt werden, dass die Länder den Anteil nach § 2 Absatz 2 LuKIFG-E für die kommunale Infrastruktur auch pauschal an die Kommunen zuweisen und auszahlen können. Dadurch würden die Bewirtschaftungsprozesse auf allen Ebenen deutlich verschlankt werden.

Verwaltungsvereinbarung sollte schnell kommen

Für die Umsetzung solcher Finanzierungen vom Bund an Länder und Kommunen ist eine Verwaltungsvereinbarung regelmäßig erforderlich. Damit die Länder und Kommunen so schnell wie möglich mit der Umsetzung der erforderlichen Investitionen beginnen können, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, bereits vor der Verabschiedung des LuKIFG die Verwaltungsvereinbarung gemäß § 9 LuKIFG-E in Abstimmung mit den Ländern vorzubereiten. Die Verwaltungsvereinbarung sollte rechtzeitig im Vorfeld der zweiten Befassung des Bundesrates mit dem LuKIFG-E finalisiert und unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichnet werden. Der Bundesrat regt an, im Gesetz selbst das notwendige Maß an Bestimmtheit herbeizuführen und die Verwaltungsvereinbarung auf die Regelung von Durchführungsfragen zu beschränken.

Im Bundestag ist die erste Lesung für das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz für den 12. September 2025 vorgesehen. Danach ist die Überweisung an die Ausschüsse geplant. Der Haushaltsausschuss soll bei den weiteren Beratungen jeweils federführend sein. 

Wirtschaftsperspektive berücksichtigen

Eine wirkliche Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland macht erforderlich, dass die Investitionstätigkeit insgesamt zunimmt. Deshalb ist es aus Sicht der Unternehmen wichtig, dass auch die Umsetzung der 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ auf Ebene der Länder und Gemeinden einen zusätzlichen Investitionsschub auslöst. Bisherige Investitionsquoten in den Länder- und Kommunalhaushalten aus eigenen Mittel sollten deshalb weiterhin hoch bleiben. Um die Standortbedingungen langfristig wettbewerbsfähig zu gestalten, sollten auch die Investitionen der Länder und Gemeinden in Bereiche kanalisiert werden, die das Wachstumspotenzial der deutschen Wirtschaft stärken, damit Arbeitsplätze erhalten und zukünftige Steuereinnahmen erzielt werden können. Fehlallokationen – etwa durch ineffiziente Bauprojekte oder Klientelpolitik –mindern die Wirkung. Für die Umsetzung gilt es vor allem, alle Potenziale der Digitalisierung zu nutzen, um Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Kontakt

Portätbild Kathrin Andrae
Dr. Kathrin Andrae Referatsleiterin Öffentliche Finanzen