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Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf von 13 Objekten

FG Münster: Allein der zeitlich enge Verkauf führt noch nicht zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels
Gewerblicher Grundstückshandel

© Nikada / E+ / Getty Images

Ein Überschreiten der Fünf-Jahres-Frist um ein halbes Jahr ist kein kurzfristiges Überschreiten.

FG Münster vom 26. April 2023

Das Finanzgericht Münster entschied am 26. April 2023 (Aktenzeichen 13 K 3367/20 G) darüber, wann ein gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von 13 Objekten nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums anzunehmen ist. Streitig war in dem Verfahren, ob die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu gewähren ist. Revision ist beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen III R XIV/23).

Veräußerung von 13 Objekten nach plötzlichem Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers

Im Sachverhalt vermietete die Klägerin, eine GmbH, mehrere Immobilien und begehrte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Es existierten noch Schwester-Kapitalgesellschaften, die unter anderem das Bauträgergeschäft betrieben. Im Streitjahr verkaufte die Klägerin 13 Grundstücke, die sie mehr als fünf Jahre, mindestens fünfeinhalb Jahre im Bestand hatte. Hintergrund war eine Umstrukturierung aufgrund des plötzlichen Todes des Gesellschafter-Geschäftsführers. Das Finanzamt versagte die erweiterte Kürzung wegen einer nur kurzen Überschreitung der Fünfjahresfrist und einer besonderen Branchennähe.

Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft

Das Finanzgericht stellte klar, dass die Fünfjahresfrist beim gewerblichen Grundstückshandel grundsätzlich nur eine indizielle Bedeutung für den Erwerb in bedingter Veräußerungsabsicht hat. Treten weitere Merkmale hinzu, ist auch ein kurzfristiges Überschreiten dieser Frist noch unschädlich für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels, der seinerseits die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1. Satz 2 GewStG ausschließt. Die Klägerin selbst war jedoch nicht als Maklerin oder Bauträgerin tätig; bei ihr selbst lag damit keine Branchennähe vor. Das Finanzgericht verneinte auch eine Zurechnung dieser Branchen von anderen gruppenzugehörigen Gesellschaften, selbst wenn diese durch denselben Geschäftsführer geführt werden. Insoweit greift die Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft.

Kein kurzfristiges Überschreiten der Fünf-Jahres-Frist

Darüber hinaus war die fünf Jahresfrist nicht nur geringfügig, sondern um fünf Monate überschritten. Auch sei die Fremdfinanzierungquote nicht nahe 100 Prozent gelegen, was auch ein Überschreiten der Fünf-Jahres-Frist relativieren könnte. Die Darlehen waren zudem mit festen, langen Zinsbindungen und Laufzeiten versehen. Allein die Anzahl der Objekte, im Sachverhalt 13, genügt nicht, um den gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen. Im Sachverhalt waren sogar gegenläufige Umstände zu berücksichtigen, in diesem Fall der plötzliche Tod des Gesellschafter Geschäftsführers.

Im Ergebnis versagte das FG Münster die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1. Satz 2 GewStG, da ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen wird.

Kontakt

Porträtfoto Jens Gewinnus
Jens Gewinnus Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer