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Globale Mindestbesteuerung auf der Zielgeraden

DIHK weist auf Nachbesserungsbedarf hin
Vo Globale Mindestbesteuerung auf der Zielgeraden

© da-kuk/E+/Getty Images

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 10. Juli 2023 den Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der globalen Mindeststeuer veröffentlicht. Dieser hat gegenüber dem zuvor veröffentlichten „Diskussionsentwurf“ weitergehende Präzisierungen und flankierende Maßnahmen wie eine Absenkung der Niedrigsteuergrenze und die Abschaffung der Lizenzschranke aufgenommen. Die DIHK hat gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft hierzu erneut Stellung genommen und dabei für die Unternehmen wichtige Nachbesserungen gefordert.

Mit dem neuen Mindeststeuergesetz (MinStG) soll eine globale Mindeststeuer für große Konzerne geschaffen werden, welche ab dem 1. Januar 2024 eine Besteuerung von zunächst niedrig besteuerten Gewinnen von 15 Prozent vorsieht. Grundlage hierfür ist die sogenannte Mindestbesteuerungsrichtlinie der EU vom 15. Dezember 2022, welche inhaltlich auf den aktuellen Arbeiten der OECD/Inclusive Framework (IF) aufbaut.

Das neue Mindeststeuergesetz

Der Mindeststeuer unterliegen inländische Geschäftseinheiten von großen Unternehmensgruppen mit einem Gruppenumsatz oberhalb von 750 Millionen Euro. Erfasst werden sowohl international als auch nur national tätige Unternehmensgruppen. Die Mindestbesteuerung erfolgt durch drei Instrumente: einer (vorrangigen) „Primärergänzungssteuer“, einer „Sekundärergänzungssteuer“ und einer „nationalen Ergänzungssteuer“. Die Berechnung der Mindeststeuer erfolgt auf Basis der handelsrechtlichen Rechnungslegung (zum Beispiel IFRS) sowie bestimmter steuerlicher Anpassungen. Um den Bürokratieaufwand der betroffenen Unternehmen zu reduzieren und das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, sind umfangreiche „Safe-Harbour-Regelungen“ vorgesehen, das heißt reduzierte Anforderungen, bei deren Erfüllung der Steuerpflichtige von der Vollanwendung der Regeln befreit ist. Bei einer nicht ordnungsmäßigen Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts können Geldbußen von bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Der Referentenentwurf sieht – über die Mindeststeuer hinaus – noch weitere Maßnahmen vor, wie zum Beispiel die Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (HZB) in § 8 Abs. 5 Außensteuergesetz (AStG) von 25 Prozent auf 15 Prozent oder die Abschaffung der Lizenzschranke in § 4j Einkommensteuergesetz (EStG).

Unternehmen fordern Nachbesserungen

In unserer Stellungnahme vom 21. Juli 2023 haben wir darauf hingewiesen, dass die neue Mindeststeuer erhebliche technische und bürokratische Belastungen bei den betroffenen Unternehmen auslöst und die hierzu erforderlichen Umstellungsarbeiten in den Unternehmen nur schwer bis Jahresende abgeschlossen werden können.

Zwar wurden wichtige Verbesserungen gegenüber dem „Diskussionsentwurf“ vorgenommen und verschiedene Praxisfragen durch die Einarbeitung von Leitlinien des Inclusive Framework on BEPS (IF) gelöst. Dennoch sind noch Fragen zu Detailbestimmungen offen geblieben, welche im Verlauf des nun beginnenden Gesetzgebungsverfahrens geklärt werden müssen.

Vereinfachungspotenzial nutzen

Wichtig für die Unternehmen ist es, das vorhandene Vereinfachungspotenzial zu nutzen: So sollten zum Beispiel die für die Konzernrechnungslegung erstellten sogenannten Reporting Packages möglichst ohne aufwändige Korrekturen für Mindeststeuerzwecke nutzbar sein. Auch bedarf es praxistauglicher Lösungen für den Umgang mit latenten Steuern, um den hiermit verbundenen enormen Ermittlungsaufwand zu reduzieren. Wichtig wäre auch, dass der temporäre (CbCR)-Safe-Harbour als Vereinfachungslösung dauerhaft bestehen bleibt sowie nachgebessert und ergänzt wird. Letzteres könnte insbesondere durch eine White List erfolgen, die alle Hochsteuerländer erfasst, die unstreitig über dem Mindeststeuerniveau liegen.

Unternehmen benötigen dringend Rechtssicherheit

Frühzeitige Rechtssicherheit ist für die Unternehmen angesichts der Komplexität der Regelungen dringend erforderlich. Das bedeutet, dass Auslegungsfragen direkt im Gesetzestext geregelt werden sollten. Wichtig ist auch eine einheitliche Anwendung der internationalen Musterregelungen durch alle beteiligten Länder inklusive abgestimmter Verjährungsfristen. Zudem müssen effektive Streitvermeidungs- und Streitbeilegungsverfahren vorhanden sein, auf die sich Unternehmen berufen können, um Konflikte mit anderen Staaten beziehungsweise deren Finanzverwaltungen schnell und effizient zu lösen.

Nationale Vorschriften auf den Prüfstand stellen

In jedem Fall bleibt die Umsetzung der Mindeststeuer eine enorme Herausforderung für Unternehmen und Finanzverwaltung. Insofern ist es erforderlich, schon bestehende Regelungen des nationalen Steuerrechts im Zuge der Einführung der Mindeststeuer zu evaluieren und abzubauen. So sollten die in Deutschland bereits bestehenden Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz für die von der Mindeststeuer betroffenen Unternehmen wegfallen. Ebenso sind die vorgesehene Abschaffung der Lizenzschranke und vor allem die vorgesehene Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf 15 Prozent sowie die Herausnahme der Hinzurechnungsbeträge aus der Gewerbesteuer wichtige Beiträge. Die derzeitige Niedrigsteuergrenze führt zu erheblichem Befolgungsaufwand, liegt oberhalb der Körperschaftsteuersätze vieler Industriestaaten und geht weit über das von der EU-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) geforderte Maß hinaus.

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Guido Vogt Referatsleiter Internationales Steuerrecht, Verfahrensrecht