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Grundlage für deutsche Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung

EU-Kommission legt Vorschlag vor
Ng Elektronische Rechnung

© Yuichiro Chino / Moment / Getty Images

Die Pläne der Ampel-Koalitionäre zur Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung stehen und fallen mit einer europäischen Grundlage. Diese Umsetzung der Pläne rückt nun in greifbare Nähe, denn die EU-Kommission hat den Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss für eine entsprechende Sondermaßnahme veröffentlicht. Der erforderliche Beschluss des EU-Rates steht noch aus.

Mitte April hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Diskussionsvorschlag zur obligatorischen Verwendung von elektronischen Rechnungen (sogenannten „eRechnungen“) für inländische B2B-Umsätze den Wirtschaftsverbänden übersandt.

Aktueller rechtlicher Hintergrund

Auf Basis der geltenden Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ist die Einführung einer verpflichtenden eRechnung nicht möglich. Art. 218 MwStSystRL definiert eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn als „alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen“. Die aufgeführte Papierrechnung steht der eRechnungspflicht mithin entgegen. Zudem knüpft Art. 232 MwstSystRL die Verwendung der elektronischen Rechnung bislang noch an die Zustimmung des Rechnungsempfängers. Beide Artikel sollen im Rahmen des Rechtssetzungsvorschlags „VAT in the Digital Age“ (ViDA) der EU-Kommission geändert werden, der harmonisierte Regelungen für die elektronische Rechnung innerhalb der EU enthält. Derzeit ist der zeitliche Abschluss Verfahrens auf EU-Ebene aber noch offen. Deshalb hat die Bundesrepublik Deutschland bereits im November 2022 einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 395 MwStSystRL gestellt, um vom geltenden Recht abweichen zu dürfen.

Umfang der europäischen Ermächtigung

Der EU-Beschlussvorschlag vom 23. Juni 2023 enthält zum einen die Ermächtigung vorzuschreiben, dass Rechnungen, die von im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt werden, nur dann akzeptiert werden, wenn die jeweiligen Dokumente oder Mitteilungen elektronisch übermittelt werden. Zum anderen darf Deutschland bestimmen, dass die Verwendung entsprechender elektronischer Rechnungen nicht von der Zustimmung eines im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Rechnungsempfängers abhängig ist.

Die Ermächtigung soll ab dem 1. Januar 2025 gelten und ist befristet bis zum 31. Dezember 2027, es sei denn der Rechtssetzungsvorschlag „VAT in the digital age“ (ViDA) tritt zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft. Es liegt nun beim Rat der Europäischen Union, über den Vorschlag zu entscheiden. Da sich der Antrag Deutschlands stark an den Überlegungen auf EU-Ebene zur elektronischen Rechnungsstellung orientiert, darf mit dessen Zustimmung gerechnet werden.

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Portraitfoto Brigitte Neugebauer
RA Brigitte Neugebauer Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)