Das Land Baden-Württemberg hat als einziges Bundesland ein eigenes Grundsteuermodell eingeführt, das sich ausschließlich am Bodenwert orientiert. Bewertungsgrundlage ist der Bodenrichtwert eines sogenannten „Richtwertgrundstücks“ in der jeweiligen Bodenrichtwertzone – unabhängig von der tatsächlichen Bebauung oder Nutzung des konkreten Grundstücks.
Kernpunkte des Urteils
Das Gericht stellte Folgendes klar:
- Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG): Die pauschale Bewertung sei sachlich gerechtfertigt. Zwar könne es zu Ungleichbehandlungen zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken kommen, diese seien jedoch durch das Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Typisierung gerechtfertigt.
- Kein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG): Die Grundsteuer stelle keine unverhältnismäßige Belastung dar. Die Bewertung nach Bodenrichtwerten sei nachvollziehbar und transparent.
- Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: Das Gericht betonte, dass dem Landesgesetzgeber ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung des Steuerrechts zustehe. Die Entscheidung für ein Bodenwertmodell sei eine zulässige politische Entscheidung.
- Keine verfassungsrechtlich relevante Übermaßbesteuerung: Auch wenn in Einzelfällen die Steuerlast steigen könne, sei dies nicht per se verfassungswidrig.
Bedeutung für Unternehmen und Kommunen
Das Urteil schafft vorläufige Rechtssicherheit für Grundstückseigentümer und Kommunen in Baden-Württemberg. Unternehmen können sich weiterhin auf das geltende Bewertungsmodell einstellen. Für Kommunen bedeutet das Urteil Planungssicherheit bei der Einnahmenseite.
Revision beim Bundesfinanzhof
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. II R 26/24). Der Bundesfinanzhof wird sich nun mit der Frage befassen, ob das Bodenwertmodell des Landes Baden-Württemberg mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Entscheidung wird für 2025/2026 erwartet.
Fazit
Das Urteil stärkt zunächst die Position des Landes Baden-Württemberg. Unternehmen sollten dennoch die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen – insbesondere mit Blick auf mögliche Rückwirkungen bei einer späteren Korrektur durch den BFH.