
© stockfour / iStock / Getty Images
Beschluss zur Zuordnung von Kosten des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern getroffen.
© stockfour / iStock / Getty Images
Beschluss zur Zuordnung von Kosten des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern getroffen.
Bei einer sogenannten Firmenfitnessmitgliedschaft des Arbeitgebers hat der teilnehmende Arbeitnehmer das Recht, die in dem Programm enthaltenden Einrichtungen zu nutzen. Bei diesen Einrichtungen kann es sich um Fitnessstudios, Schwimmbäder, Saunen oder sogar Golfplätze handeln. Wird die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber fortlaufend eingeräumt, ist von einem monatlichen Zufluss des Sachbezugs auszugehen. Die für den jeweiligen Arbeitnehmer in Betracht kommende lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich geltende 50-Euro-Freigrenze ist anwendbar, sofern sie nicht durch die Summe der für diese Grenze maßgebenden Sachbezüge überschritten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV).
Da in den Fällen der Firmenfitnessmitgliedschaften kein üblicher Endpreis am Abgabeort ermittelt werden kann, ist der geldwerte Vorteil dieses Sachbezugs nach der Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich sämtlicher Nebenkosten und der Umsatzsteuer) zu bemessen.
Die Finanzverwaltung hat nun einen bundesweit abgestimmten Beschluss zur steuerlichen Behandlung von Nutzungsvorteilen aus Firmenfitnessmitgliedschaften, im Hinblick auf die Zuordnung von Kosten des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern, getroffen.
Fundstellen:
Bayerisches Landesamt für Steuern, 13.02.2025, S 2334.1.1-64/9 St36
VV HE OFD Frankfurt 2025-03-26 S 2334 A-00137-0357 (Parallelregelung)
VV MV FinMin 2025-02-19 S 2334-00000-2023/002-001 (Parallelregelung)
VV ND LSt 2025-03-21 S 2334-St 212-2513/2023 (Parallelregelung)
VV SN LSF 2025-03-04 212-S 2334/39/11-2025/7219 (Parallelregelung)