Dual-Use-Güter sind Produkte, Software und Technologie, die zivil, aber auch militärisch genutzt werden können. Hierzu zählen beispielsweise Luftfahrtelektronik, Schiffstechnik und Laser: Während jeder zuhause im Drucker oder im CD-Player selbst Laser nutzt, können leistungsstärkere Ausführungen auch als Waffe eingesetzt werden. Überschreitet ein Laser bestimmte technische Schwellenwerte, ist seine Ausfuhr genehmigungspflichtig.
Dual-Use-Verordnung listet genehmigungspflichtige Güter
Welche Produkte der Exportkontrolle unterliegen, wird vorrangig in internationalen Abkommen festgelegt. Die zentrale Rechtsgrundlage für die Ausfuhr, die Verbringung, die Vermittlung und die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern aus der Europäischen Union ist für Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten die europäische Dual-Use-Verordnung, mit der die internationalen Abkommen in europäisches Recht umgesetzt werden.
Ist ein Gut in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt, bedarf es für den Export ins außereuropäische Ausland einer Genehmigung – in wenigen, eng begrenzten Fällen gilt das auch für Lieferungen innerhalb der EU. Die Aufnahme in die Liste richtet sich überwiegend nach technischen Parametern und wird in internationalen Exportkontrollregimen abgestimmt.
Bestimmte Dual-Use-Güter sind zudem auf nationaler Ebene in den Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung als genehmigungspflichtig gelistet. Aber auch die Ausfuhr oder Vermittlung von nicht gelisteten Dual-Use-Gütern kann unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig sein ("Catch-all-Klausel" in Artikel 4 EG (VO) 428/2009 sowie Artikel 4 und 5 EU (VO) 821/2021).
An wen die Ware geliefert und wofür sie eingesetzt wird, prüft hierzulande das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Genehmigungsbehörde. Ohne die von ihr erteilte Ausfuhrgenehmigung dürfen Dual-Use-Güter nicht exportiert werden. Verstöße sind mit harten Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafen für das verantwortliche Management bewehrt, auch deshalb gilt das Thema Exportkontrolle in vielen Unternehmen als Chefsache.
Rechtsgrundlage von 2009 nun modernisiert
Bereits 2016 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Novelle der bislang gültigen EG-Dual-Use-Verordnung von Mai 2009 vorgelegt. Im November 2020 konnte in diesem sehr komplexen Dossier unter deutscher Ratspräsidentschaft eine politische Einigung erzielt werden. Nachdem das Europäische Parlament am 25. März 2021 und der Rat am 10. Mai 2021 den Text formell verabschiedet haben, wurde die Neufassung der Dual-Use-Verordnung am 11. Juni 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 90 Tage später, also am 9. September 2021, trat sie in Kraft.
Novelle soll mehr Kooperation und Transparenz bringen
Inhaltlich umfasst die Verordnung insbesondere Änderungen für den Export bestimmter Überwachungstechnologien, für technische Unterstützung, bei den Genehmigungsarten und Verfahrenserleichterungen. Zudem soll die Kooperation unter den Mitgliedstaaten gestärkt werden, und neue Transparenzpflichten werden eingeführt. Von den ursprünglich mit dem Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2016 angedachten Änderungen wurden viele letztlich nicht in den finalen Text der neuen Dual-Use-Verordnung übernommen.
Konkret müssen sich etwa Unternehmen, die Güter für digitale Überwachung exportieren, nun auf schärfere europäische Kontrollvorschriften und neue Transparenzregeln einstellen. Zudem wird erstmals die Erbringung technischer Unterstützung auf EU-Ebene reglementiert. In Einzelfällen sollen auch nationale Listungen anderer EU-Mitgliedstaaten übernommen werden können.
Ebenfalls neu ist, dass künftig Genehmigungen – wenn auch in abstrakter Form – von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Und: Ein Teil der Unternehmen wird von den neu eingeführten europäischen Allgemeingenehmigungen profitieren, die beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Exporte auch ohne gesonderte Antragstellung ermöglichen. Für solche Verfahrenserleichterungen hatte sich der DIHK im Reformprozess eingesetzt.