
© MASTER / Moment / Getty Images
Gleichzeitig mit der Steuerbefreiung wurde auch die Pflicht zur Einreichung des Formulars EÜR für diese Anlagenbetreiber abgeschafft.
© MASTER / Moment / Getty Images
Gleichzeitig mit der Steuerbefreiung wurde auch die Pflicht zur Einreichung des Formulars EÜR für diese Anlagenbetreiber abgeschafft.
Seit der Geltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wurden viele Photovoltaikanlagen auf privaten Dächern installiert. Die Betreiber – die Eigenheimbesitzer – erzielten mit der Einspeisevergütung nach dem EEG steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Somit mussten sie bisher wenigstens eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) beim Finanzamt abgeben – dies mit dem Formular EÜR. Diese Gewinnermittlungen waren oftmals sehr überschaubar und wenig komplex.
Mit dem Jahressteuergesetz wurde in § 3 Nr. 72 EStG eine Einkommensteuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 kW (peak) installierter Leistung eingeführt. Allein eine solche Steuerbefreiung entlastet jedoch nicht von der Abgabe einer Gewinnermittlung via EÜR oder Bilanz. Deshalb wurde ebenfalls in § 3 Nr. 72 EStG normiert, dass in den Fällen, in denen die erzielten Einnahmen allesamt steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG sind, keine Gewinnermittlung erfolgen muss. Damit muss insbesondere nicht das Formular EÜR ausgefüllt und abgegeben werden – so auch explizit die Begründung des Regierungsentwurfes zum Jahressteuergesetz 2022.
Mit § 3 Nr. 72 EStG, der bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 gilt, wollte der Gesetzgeber vor allem Bürokratie für viele Steuerpflichtige abbauen. Dies dürfte in diesem Punkt vor allem auch mit dem Verzicht auf die EÜR gelungen sein.