Der bundesstaatliche Finanzausgleich ist das zentrale Verfahren zur Aufteilung der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern sowie zur Angleichung der Finanzkraft unter den Ländern.
Der bundesstaatliche Finanzausgleich unterscheidet zwischen einem vertikalen Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, dem horizontalen Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern und Bundesergänzungszuweisungen (BEZ), die der Bund leistungsschwachen Ländern gewährt. Hinzu kommen Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) für strukturelle Arbeitslosigkeit und für Kosten der politischen Führung.
Im vertikalen Finanzausgleich wurde das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer im Jahr 2024 in Höhe von rund 302 Milliarden Euro aufgeteilt. Der Bund erhielt 48,1 Prozent, die Länder 49,1 Prozent und die Gemeinden 2,8 Prozent.
Horizontaler Finanzausgleich – knapp 19 Milliarden Euro
Insgesamt ergab sich im Jahr 2024 im horizontalen Finanzkraftausgleich ein Umverteilungsvolumen von rund 18,7 Milliarden Euro. In dieser Gesamthöhe wurden den Ländern Zuschläge gewährt beziehungsweise Abschläge erhoben und die Finanzkraft der Länder untereinander angeglichen. Zahlerländer waren 2024 erneut Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg. Die übrigen 12 Bundesländer waren Empfänger von Ausgleichszahlungen.
Die Spannweite der Finanzkraft, wobei 100 Prozent die durchschnittliche Finanzkraft aller Länder beschreiben, lag zwischen den Ländern nach Finanzkraftausgleich mit Bayern (107,8 Prozent) und Bremen (89,7 Prozent) bei rund 18 Prozentpunkten.
Bundesergänzungszuweisungen – knapp 10 Milliarden Euro
Auf dieses Ergebnis setzen die Bundesergänzungszuweisungen auf, die der Bund finanzschwachen Ländern aus seinem Haushalt zusätzlich bereitstellt. Insgesamt gibt es drei Bundesergänzungszuweisungen: die Bundesergänzungszuweisung zur ergänzenden Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, die Bundesergänzungszuweisung zum Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft sowie die Bundesergänzungszuweisung zum durchschnittsorientierten Forschungsförderungsausgleich. Letztere zielt auf einen Ausgleich für Länder, die bei der Zuweisung von Forschungsförderung des Bundes unterdurchschnittlich berücksichtigt wurden.
Alle zwölf Empfängerländer haben 2024 die Bundesergänzungszuweisung zur ergänzenden Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhalten. Das Volumen dieser Bundesergänzungszuweisung belief sich im Jahr 2024 auf rund 8,2 Milliarden Euro.
An sechs Länder gingen Bundesergänzungszuweisungen zum weiteren Ausgleich einer besonders geringen kommunalen Steuerkraft in einer Gesamthöhe von 1,4 Milliarden Euro: das sind alle neuen Bundesländer und das Saarland.
Die Bundesergänzungszuweisung zum durchschnittsorientierten Forschungsförderungsausgleich in einer Gesamthöhe von 300 Millionen Euro ging an Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland.
Neben diesen regulären Bundesergänzungszuweisungen gibt es noch die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit (2024: alle neuen Bundesländer) sowie wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung, die finanzschwachen Ländern mit einer geringen Einwohnerzahl entstehen (2024: neben den neuen Bundesländern auch Rheinland-Pfalz, das Saarland, Schleswig-Holstein, Bremen und Berlin).
Im Endergebnis erhielt auch 2024 Berlin die höchsten Zahlungen.