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Lohnsteuertabelle bei zeitweiser Tätigkeit in Deutschland

Antwort des BMF zur Eingabe der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft zu R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 LStR
Leb Lohnsteuertabelle

© masterSergeant / iStock / Getty Images Plus

Mit einer Eingabe vom 3. August 2023 hatten sich die acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft an das BMF gewandt, um eine Änderung der LStR in R 39b.5 Absatz 2 Satz 3 und 4 LStR, hilfsweise ein Anwendungsschreiben für zwei fiskalisch nicht relevante Sachverhalte zu erreichen. Nun liegt die Antwort vor.

Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht während eines vollen Monats, so ist der während dieser Zeit bezogene Arbeitslohn auf die einzelnen Kalendertage umzurechnen. Die Lohnsteuer ergibt sich aus dem mit der Zahl der Kalendertage vervielfachten Betrag der Lohnsteuer-Tagestabelle. Man spricht in diesen Fällen steuerlich von einem Teillohnzahlungszeitraum. Durch die Anwendung der Lohnsteuer-Tagestabelle kommt es zu einer höheren steuerlichen Belastung als bei Anwendung der Lohnsteuer-Monatstabelle.

Regelung der LStR 2015 bis 31. Dezember 2022

Wenn der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat nur zeitweise in Deutschland tätig ist, galt bis 31. Dezember 2022, dass bei fortbestehendem Dienstverhältnis auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen sind, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat (R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 LStR 2015). Danach entstand lohnsteuerlich kein Teillohnzahlungszeitraum, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber eine Auslandstätigkeit, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei ist, während des Monats begann oder aufgab. Entsprechendes galt, wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber im Lohnzahlungszeitraum zeitweise in Deutschland und zeitweise im Ausland tätig war.

Verschärfung durch die LStR 2023

Ab 2023 sind demgegenüber bei der Bemessung des Lohnzahlungszeitraums Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, nicht mehr mitzuzählen (zum Beispiel Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA oder nur tageweise Beschäftigung im Inland). Dies bedeutet eine erheblich höhere Lohnsteuerbelastung für die Betroffenen. Die acht Spitzenverbände der Wirtschaft hatten bereits in ihrer Stellungnahme zur Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien vom 19. Juli 2022 die Neuregelung kritisiert und mit einer erneuten Eingabe vom 3. August 2023 Nachbesserungen gefordert.

Antwort des BMF

„Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. August 2023 und die Eingabe der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft zum Thema R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 LStR. Die Angelegenheit wurde kürzlich mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Gern informiere ich Sie über das Ergebnis.

Danach wird in Bezug auf R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR mit den Lohnsteuer-Hinweisen 2024 geregelt, dass eine der beiden, nachfolgend genannten Varianten alternativ angewendet werden kann:

  1. Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage werden die Nichtarbeitstage im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen mit berücksichtigt.
  2. Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage wird vom Arbeitgeber konkret berücksichtigt, an welchen Tagen der Arbeitnehmer sich in Deutschland aufgehalten hat (Arbeitstage + Nichtarbeitstage). Der Arbeitnehmer hat dies glaubhaft zu machen.

Beispiel zu Nr. 1

Ein Arbeitnehmer ist bei einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 10.000 Euro an insgesamt 12 Tagen in einem Monat im Ausland sowie an 8 Tagen in Deutschland tätig. Der Aufenthaltsort an Urlaubs‐, Krankheits‐ und Wochenendtagen wurde vom Arbeitgeber nicht ermittelt. Danach sind 6.000 Euro (12/20 des Arbeitslohns) in Deutschland steuerfrei und 4.000 Euro (8/20 des Arbeitslohns) in Deutschland steuerpflichtig.

Die Umrechnung des Arbeitslohns zur tageweisen Lohnsteuerberechnung ist nach dem Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen vorzunehmen (30 Kalendertage/20 Gesamtarbeitstage x 8 Arbeitstage in Deutschland = 12 Tage). Damit ist für einen Betrag von 333,33 Euro (= 4.000 Euro/12) die Tageslohnsteuer zu ermitteln und diese mit 12 zu vervielfachen.

Ich bin mir sicher, dass mit dieser Festlegung die praktische Abwicklung entsprechender Fallgestaltungen mit vertretbarem Aufwand möglich ist.“

Kontakt

 Christian Lebrecht, Referatsleiter Lohn-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung
Christian Lebrecht Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer