Der 20. Deutsche Bundestag hat am Dienstag, 18. März 2025 einen von SPD und CDU/CSU eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes gebilligt. Namentlich stimmten 513 Abgeordnete für das Gesetz, 207 votierten dagegen, es gab keine Enthaltung. Auch im Bundesrat wurde diese Grundgesetzänderung mit einer Zweidrittel-Mehrheit verabschiedet. Damit wurde die 2009 beschlossene Schuldenbremse zum ersten Mal grundlegend geändert.
Zukünftig Ausnahmeregel für Verteidigungs- und sicherheitspolitische Ausgaben
Ausgaben für Verteidigung und bestimmte sicherheitspolitische Ausgaben ab einer bestimmten Höhe werden künftig nicht mehr auf die Schuldenregel des Grundgesetzes angerechnet.
Zukünftig ist in den Artikeln 109 und 115 Grundgesetz geregelt, dass die Ausgaben für Verteidigung und bestimmte sicherheitspolitische Ausgaben ab einer Höhe von einem Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts von der Schuldenregel ausgenommen sind.
Bei einem nominalen Bruttoinlandsprodukt von 4.300 Milliarden Euro (2024) entfallen also als rechnerisches Beispiel nur rund 43 Milliarden Euro aus den relevanten Positionen des Bundeshaushaltes unter die Finanzierungsbedingungen der Schuldenbremse, müssen also mit Steuereinnahmen oder aus Krediten, die die Anforderungen der Schuldenbremse erfüllen, finanziert werden.
Alles, was darüber liegt, kann zukünftig mit Krediten finanziert werden, die nicht auf die Schuldenbremse angerechnet werden. Diese Schulden werden jedoch selbstverständlich auf den Gesamtbestand an öffentlichen Schulden angerechnet. Das Volumen der künftigen, mit Krediten finanzierbarer Ausgaben ist abhängig von den politischen Zielen, unter anderem welche Zielmarke an Verteidigungsausgaben nach NATO-Vereinbarung Deutschland anstrebt. Alle Ausgaben sind jenseits dessen Bestandteil des Bundeshaushaltes und müssen vom Parlament im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung beraten und verabschiedet werden.
Sicherheitspolitik wurde nachträglich mit Bündnis 90/Den Grünen verhandelt
Konkret lautet der Satz in Artikel 109 Grundgesetz: „Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen.“
Die im Bundeshaushalt davon angesprochenen Einzelpläne sind unter anderem der des Bundesministeriums für Verteidigung (Einzelplan 14), des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (Einzelplan 06) sowie des Bundeskanzleramtes (Einzelplan 04).
Im Gegensatz zu dem ebenfalls beschlossenen Sondervermögen Infrastruktur gilt diese Ausnahmeregelung für Verteidigungs- und sonstige sicherheitspolitische Ausgaben unbefristet.