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Neuregelungen für die Außenprüfung seit dem 1. Januar 2025 anwendbar

Neue Instrumente der Finanzverwaltung zur Beschleunigung von Betriebsprüfungen werden scharfgeschaltet
Geschäftsmann zeigt auf virtuellen Chartverlauf

Unter anderem zeitnähere Betriebsprüfungen sollen die Unternehmen entlasten

© Westend61 / Getty Images

Zur Reform der Außenprüfung (im Folgenden: Betriebsprüfung, BP) waren bereits mit Gesetz vom 20. Dezember 2022 Änderungen des steuerlichen Verfahrensrechts verabschiedet worden (Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts). Viele dieser Neuregelungen sind nun erstmals anwendbar.

Der zügige Abschluss der BP wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Neben dem möglichst zeitnahen Beginn der BP durch die Finanzverwaltung und der Qualität der Vorbereitung durch den Betriebsprüfer sind Art und Umfang der Mitwirkungsqualität durch die Steuerpflichtigen ein ebenso relevanter Faktor. Mit dem Ziel der Beschleunigung der BP hat der Gesetzgeber im Rahmen des sogenannten Gesetzes zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie v. 20. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2730) die bisherigen Regelungen teils erheblich geändert. Viele dieser Neuregelungen sind nun erstmals anwendbar für Steuern und Steuervergütungen, die ab dem 1. Januar 2025 entstanden sind, oder für die ab dem 1. Januar 2025 eine Prüfungsanordnung ergeht.

Neugestaltung der Regelungen zur Ablaufhemmung und zur zeitnäheren Prüfungsanordnung

Während einer laufenden BP kann keine Festsetzungsverjährung eintreten, die Festsetzungsfrist ist gehemmt. Um die Durchführung der BP zu beschleunigen, wurde diese Hemmung der Festsetzungsfrist neu geregelt:

Die Ablaufhemmung endet in Zukunft gem. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO „spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde“, sodass die Finanzverwaltung fünf Jahre Zeit hat, gegebenenfalls geänderte Steuerbescheide bekannt zu geben. Nach § 197 Abs. 5 Satz 1 AO soll die Prüfungsanordnung zur Sicherstellung zeitnaher Betriebsprüfungen in Zukunft bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Da BP regelmäßig mehrere Zeiträume erfassen, ist der zuletzt ergangene Steuerbescheid maßgeblich (§ 197 Abs. 5 Satz 3 AO).

Mitwirkungs- und Vorlagepflichten

Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO) wurde ebenfalls neu eingeführt. Die Finanzverwaltung kann Steuerpflichtige nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zur Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats auffordern. Wenn der Steuerpflichtige dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht hinreichend nachkommt, ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. Dieses beträgt nach § 200a Abs. 2 Satz 2 AO für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung 75 Euro wobei eine Festsetzung für maximal 150 Kalendertage erfolgen kann (§ 200a Abs. 2 Satz 3 AO). Zusätzlich kann ein Zuschlag innerhalb einer Bandbreite von 1 Euro bis zu 25.000 Euro je vollen Kalendertag für maximal 150 Tage festgesetzt werden.

Vereinbarungen zum Prüfungsablauf

Im Sinne einer schnelleren Klärung von Sachverhalten und einer höheren Transparenz ist nun in § 199 Abs. 2 S. 2 f. AO gesetzlich geregelt, dass Finanzbehörde und Steuerpflichtige regelmäßige Gespräche sowie Rahmenbedingungen für den Prüfungsablauf vereinbaren können, beispielsweise in Form eines Prüfungsplans sowie von Fristen für die Beantwortung der Anfragen. Kommt der Steuerpflichtige diesen Vereinbarungen nach, darf die Finanzbehörde kein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen an ihn richten beziehungsweise kein Mitwirkungsverzögerungsgeld festsetzen.

 

Kontakt

 Christian Lebrecht, Referatsleiter Lohn-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung
Christian Lebrecht Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer