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Die Regeln des Schiedsverfahrens sind verhandelbar

Für die Beteiligten eines Schiedsverfahrens gelten bei Vereinbarung deutschen Rechts die §§ 1025 – 1066 der Zivilprozessordnung. Viele dieser Regelungen können aber einvernehmlich abgewählt, abgeändert oder ergänzt werden. Dies kann entweder durch die Schiedsordnung der jeweiligen Institution geschehen, vor deren Schiedsgericht der Fall verhandelt wird, oder durch Vereinbarung der Parteien.