Die Regeln des Schiedsverfahrens sind verhandelbar
Für die Beteiligten eines Schiedsverfahrens gelten bei Vereinbarung deutschen Rechts die §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung. Gleiches gilt, wenn der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt. Viele dieser Regelungen können aber einvernehmlich abgewählt, abgeändert oder ergänzt werden. Dies kann entweder durch die Schiedsordnung der jeweiligen Institution geschehen, vor deren Schiedsgericht der Fall verhandelt wird, oder durch Vereinbarung der Parteien.